Verordnung zur Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich auf die Postbeamtenkrankenkasse Vom 10. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2023
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2023, 993
Aufgrund des § 67a Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. IS. 810), verordnet die Landesregierung:
Übertragung der Beihilfebearbeitung
§ 1 Übertragung der Beihilfebearbeitung(1) Als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 67a des Saarländischen Beamtengesetzes wird die Postbeamtenkrankenkasse bestimmt.(2) Die Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Wege der Organleihe nach § 67a des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgt für den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Beihilfeverordnung durch Verwaltungsvereinbarung.
Aufsicht
§ 2 AufsichtDie Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht ergibt sich aus § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262).
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.