PauschFördSKHGV SL 2005 · Saarland

Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz Vom 21. September 2005

Ausfertigungsdatum:
21.09.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 1574
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PauschFördSKHGV

Auf Grund des § 31 Abs. 7 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S.1290) [2] verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Grundpauschale

§ 1GrundpauschaleDie bettenbezogene Grundpauschale besteht aus einer allgemeinem Bettenpauschale und einer gewichteten abteilungsbezogenen Bettenpauschale.

§ 2

Allgemeine Bettenpauschale

§ 2Allgemeine BettenpauschaleDie allgemeine Bettenpauschale richtet sich nach Bettenbandbreiten von jeweils 20 Betten. Gefördert wird der jeweilige Mittelwert.

§ 3

Abteilungsbezogene Bettenpauschale

§ 3Abteilungsbezogene BettenpauschaleDie abteilungsbezogene Bettenpauschale richtet sich nach der Anzahl der im Feststellungsbescheid für das jeweilige Jahr festgelegten Bettenzahl. Sie wird wie folgt gewichtet: Abteilung Faktor Augenheilkunde 1,25 Chirurgie allgemein Gefäßchirurgie 1,25 1,25 Herz- und/oder Thoraxchirurgie 1,5 Kinderchirurgie 1,25 Orthopädie und Unfallchirurgie 1,5 plastische Chirurgie 1,25 Frauenheilkunde und Geburtshilfe Frauenheilkunde 1,25 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 1,5 HNO-Heilkunde 1,5 Haut- und Geschlechtskrankheiten 0,75 Innere Medizin und Allgemeinmedizin allgemein 0,8 Endokrinologie und Diabetologie 1,25 Gastroenterologie 1,25 Hämatologie und Onkologie 3 Kardiologie 1,5 Nephrologie 0,8 Pneumologie 0,8 Rheumatologie 0,8 Kinder- und Jugendmedizin 1 MKG-Chirurgie 1,25 Neurochirurgie 1,5 Neurologie 1 Nuklearmedizin 1,8 Strahlentherapie 3 Urologie 1,25 sonstige Fachbereiche (außer Psychiatrie) 1 Geriatrie 0,5 Interdisz Intensiv 2 Dialyse 0,8 Geriatrie 0,5 Soweit es sich um Belegbetten handelt wird das Ergebnis mit dem Faktor 0,9 multipliziert.

§ 4

Einzelfallbezogene Jahrespauschale

§ 4Einzelfallbezogene JahrespauschaleZur Ermittlung der einzelfallbezogenen Jahrespauschale wird die für das Vorjahr vereinbarte Gesamtfallzahl (AEB: E1+E3.1+E3.3) zuzüglich der von einem Wirtschaftprüfer bestätigten Fallzahl der nur vorstationären Fälle mit dem für das Vorjahr vereinbarten Case-Mix-Index multipliziert.

§ 5

Aufteilung der Fördermittel

§ 5Aufteilung der FördermittelAbzüglich der Fördermittel gemäß § 31 Abs. 2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes[2] werden hälftig die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für die bettenbezogene Grundpauschale nach den §§ 2 und 3 und die einzelfallbezogene Jahrespauschale nach § 4 bewilligt.Von der bettenbezogenen Grundpauschale entfallen 10 Prozent auf die allgemeine Bettenpauschale und 90 Prozent auf die abteilungsbezogene Bettenpauschale.

§ 6

Kappungsgrenze

§ 6KappungsgrenzeDie jahresbezogene Pauschalförderung beträgt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel, insgesamt mindestens 98, höchstens 102 Prozent der Pauschalförderung des Vorjahres.

§ 7

In-Kraft-Treten

§ 7In-Kraft-TretenDie Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.