Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 20. Januar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.2000
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2000, 318
§ 1Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - sowie nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI für den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist das Landesamt für Soziales.
Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) [1], verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.