OPrAEÜbk SL · Saarland

Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Fassung vom 11. Dezember 2001*

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Artikel

Artikel 1 (1) Die Verwaltungen, die dieses Übereinkommen treffen, errichten ein gemeinschaftliches Oberprüfungsamt zur Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst und erkennen die Zeugnisse des Oberprüfungsamtes für ihren Bereich an. (2) Den übrigen deutschen Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und sonstigen interessierten Stellen steht es jederzeit frei, diesem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt ist dem Kuratorium (Artikel 3) schriftlich zu erklären und wird von ihm bekannt gegeben. (3) Die Beitrittserklärung schließt in sich die Anerkennung der Prüfungszeugnisse des Oberprüfungsamtes und wird wirksam vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres (Artikel 16).

Artikel

Artikel 10 (1) Das Oberprüfungsamt besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, den Abteilungsleitern, den Ausschussleitern (Artikel 12) und den Prüfern. Der Präsident, sein Stellvertreter, die Abteilungsleiter und die Ausschussleiter bilden den Vorstand des Oberprüfungsamtes (Artikel 14). (2) Das Oberprüfungsamt führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten“. (3) Alle Mitglieder des Oberprüfungsamtes müssen die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst bzw. zum höheren (nicht technischen) Verwaltungsdienst durch Ablegen der Großen Staatsprüfung erworben haben. Das Kuratorium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Artikel

Artikel 11 Dem Oberprüfungsamt obliegt: 1. die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst auf der Grundlage der von den Verwaltungen auf Empfehlung des Kuratoriums für ihren Bereich eingeführten Vorschriften, 2. die Weiterbildung der Prüfungsvorschriften auf Grund2 der neueren Erfahrungen der Wissenschaft und der Bedürfnisse der Verwaltungen, 3. die Mitarbeit an Ausbildungsvorschriften, soweit die zuständigen Verwaltungen dies wünschen.

Artikel

Artikel 12 (1) Das Oberprüfungsamt gliedert sich in Abteilungen für die einzelnen Fachrichtungen. Die eingerichteten oder noch einzurichtenden Abteilungen können entsprechend den in ihnen vertretenen Fachgebieten und Fachgruppen in Ausschüsse aufgegliedert werden. (2) Die Geschäfte der Abteilungen werden von den Abteilungsleitern und bei Verhinderung von deren Stellvertretern nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien geregelt. (3) Die Geschäfte der Ausschüsse werden von den Ausschussleitern und bei Verhinderung von deren Stellvertretern geregelt.

Artikel

Artikel 13 (1) Die Bestellung und Abberufung des Präsidenten des Oberprüfungsamtes und seines Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst durch Ablegen der Großen Staatsprüfung erworben haben. (2) Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsgang des Oberprüfungsamtes. Er entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung und den Ausschluss von derselben. (3) Das für das Oberprüfungsamt erforderliche Personal wird vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt.

Artikel

Artikel 14 Der Vorstand des Oberprüfungsamtes hat folgende Aufgaben: a) Er regelt die allgemeinen Fragen des Prüfungswesens und die Handhabung des Prüfungsdienstes. Ferner gehört es zu seinen Aufgaben, Vorschläge für eine Änderung oder Ergänzung der Prüfungsvorschriften zu machen. b) Er stellt den jährlichen Geschäftsbericht des Oberprüfungsamtes auf (Artikel 5 Abs. 2 Buchst. e).

Artikel

Artikel 15 (1) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern anberaumt und sind von ihm zu leiten. (2) Die in der Sitzung des Vorstandes zu erörternden Fragen sollen den Vorstandsmitgliedern vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel

Artikel 16 Das Geschäftsjahr des Oberprüfungsamtes ist das Kalenderjahr. Alle Bekanntmachungen des Kuratoriums und des Oberprüfungsamtes erfolgen durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Oberprüfungsamtes (MOP).

Artikel

Artikel 17 Änderungen dieses Übereinkommens, durch die den Verwaltungen neue Verpflichtungen auferlegt oder durch welche die ihnen nach dem Übereinkommen zustehenden Rechte eingeschränkt werden, bedürfen der Zustimmung aller Verwaltungen. Das Gleiche gilt für die Änderungen des Übereinkommens, welche eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den höheren technischen Verwaltungsdienst oder der Organisation des Oberprüfungsamtes zum Gegenstand haben oder nach sich ziehen, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Änderungen ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Diese und sonstige Änderungen können mit Zweidrittelmehrheit der beteiligten Verwaltungen beschlossen werden.

Artikel

Artikel 18 Die vorstehende Neufassung tritt in Kraft, sobald alle Verwaltungen ihre Zustimmung dem Vorsitzer des Kuratoriums schriftlich mitgeteilt haben. Die schriftlichen Zustimmungserklärungen liegen vor. Die Fassung tritt am 11. Dezember 2001 in Kraft. Frankfurt (Main), den 8. Februar 2002 Der Vorsitzer des Kuratoriums Dr. Ing. Dr. Ing. E.h. Huber Ministerialdirektor Leiter der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Artikel

Artikel 2 Der Rücktritt von diesem Übereinkommen kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres bis zum 30. Juni jedes Jahres gegenüber dem Kuratorium durch eingeschriebenen Brief erklärt werden und wird vom Kuratorium bekannt gegeben.

Artikel

Artikel 3 (1) Die den Verwaltungen aus diesem Übereinkommen erwachsenden Aufgaben werden durch ein Kuratorium wahrgenommen. (2) Für das Kuratorium können die Verwaltungen bis zu zwei Vertreter bestellen, von denen mindestens einer die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst durch Ablegen der Großen Staatsprüfung erworben haben soll. (3) Jeder Vertreter wird als ständiger Vertreter bestellt, unbeschadet des Rechtes der bestellenden Verwaltung, ihn jederzeit zurückzuziehen. (4) Jede Verwaltung hat im Kuratorium nur eine Stimme, die sie bei Bestellung von zwei Vertretern nach ihrem Ermessen wahrnehmen lässt.

Artikel

Artikel 4 Die Verwaltungen unterhalten beim Kuratorium mit freiwilligen Beiträgen einen Gemeinschaftsfonds für Studienreisen. Er dient der alljährlichen Vergabe von Stipendien an Kandidaten, die hervorragende Leistungen in der Großen Staatsprüfung erbracht haben (Artikel 5 Abs. 2 Buchst. i und Artikel 9 Abs. 2 Buchst. e).

Artikel

Artikel 5 (1) Die persönliche und haushaltsrechtliche Aufsicht über das Oberprüfungsamt übt der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aus; er trägt die Kosten des Oberprüfungsamtes. Im Übrigen wird die Aufsicht über das Oberprüfungsamt vom Kuratorium wahrgenommen. (2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere: a) die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung des Präsidenten des Oberprüfungsamtes und seines Stellvertreters (Artikel 13 Abs. 1), b) die Bestätigung der Bestellung und der Abberufung der Abteilungs- und Ausschussleiter sowie deren Stellvertreter (Artikel 9 Abs. 2 Buchst. d), c) die Mitwirkung bei der Aufstellung des Voranschlags für das kommende Haushaltsjahr, d) die Umgestaltung und Neueinrichtung von Abteilungen des Oberprüfungsamtes und deren Ausschüssen, e) die Genehmigung des Geschäftsberichts des Oberprüfungsamtes (Artikel 14 Buchst. b), f) die Zustimmung zur ausnahmsweisen Zulassung von Referendaren zur Großen Staatsprüfung in Fällen des Abweichens von den Vorschriften des Vorbereitungsdienstes, soweit es die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder des jeweiligen Landes erlauben, g) die Entscheidung über die Zulassung von Referendaren zu einer zweiten Wiederholungsprüfung und über die Ungültigkeitserklärung von Prüfungszeugnissen, soweit es die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder des jeweiligen Landes erlauben, h) die Festsetzung der Prüfungsgebühren und der Vergütungssätze für die Tätigkeit der Prüfer sowie der Abteilungs- und Ausschussleiter im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, i) die Aufstellung der Richtlinien für die Gewährung von Stipendien ausdem Gemeinschaftsfonds für Studienreisen sowie die Überwachung der Bewirtschaftung dieses Fonds (Artikel 4), j) die Begutachtung und Empfehlung von Vorschlägen über die Ausbildung und Prüfung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. (3) Das Kuratorium kann dem Oberprüfungsamt Sonderaufträge auf den Gebieten des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie auf Gebieten, die allgemeine Berufsfragen betreffen, erteilen.

Artikel

Artikel 6 (1) Das Kuratorium tritt in jedem Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Verwaltungen die Anberaumung einer Sitzung beim Vorsitzer des Kuratoriums beantragt; sie sind spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags anzuberaumen. Außerordentliche Sitzungen können auch vom Vorsitzer des Kuratoriums einberufen werden, wenn er sie für notwendig hält. (2) Erfolgt kein Widerspruch, so kann die Beschlussfassung des Kuratoriums auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden.

Artikel

Artikel 7 (1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungen vertreten ist. Soweit nicht in Artikel 17 etwas anderes bestimmt ist, fasst es seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. (2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen ohne Stimmrecht teil: a) der Präsident des Oberprüfungsamtes, b) je ein Vertreter der ständigen Berater des Kuratoriums (Artikel 8).

Artikel

Artikel 8 Verwaltungen, die einen eigenen Vorbereitungsdienst unterhalten, und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Verbände der gewerblichen Wirtschaft, die an der Ausbildung der Referendare beteiligt sind oder an ihr ein begründetes Interesse nehmen, können auf Antrag vom Kuratorium als ständige Berater für Ausbildungsfragen zugelassen werden.

Artikel

Artikel 9 (1) Der Vorsitzer des Kuratoriums und sein Stellvertreter werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aus den Vertretern der Verwaltungen im Kuratorium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter sollen nicht der gleichen Verwaltung angehören. Der Vorsitzer muss die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen. (2) Der Vorsitzer hat folgende Aufgaben: a) Er leitet die Sitzungen des Kuratoriums und sorgt für die Verhandlungsniederschrift, in der die Ergebnisse der Verhandlung festzulegen sind. b) Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums. c) Er beraumt die Sitzungen des Kuratoriums an und stellt im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes die Tagesordnung der Sitzungen auf, die den Verwaltungen zu Händen ihrer Vertreter vier Wochen vorher mitzuteilen ist. d) Er bestellt die Prüfer und die Abteilungs- und Ausschussleiter sowie deren Stellvertreter und beruft sie ab, die Abteilungs- und Ausschussleiter sowie deren Stellvertreter vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium (Artikel 5 Abs. 2 Buchst. b). Abteilungsleiter, Ausschussleiter werden für drei Jahre, Prüfer für fünf Jahre bestellt. e) Er bewilligt nach den vom Kuratorium gegebenen Richtlinien auf Vorschlag des Vorstandes des Oberprüfungsamtes Stipendien aus dem Gemeinschaftsfonds. (3) Die Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes steht dem Vorsitzer bei Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung.

Eingangsformel OPrAEÜbk

Die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie der Freistaat Thüringen, die Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Verteidigung, der Finanzen, für Wirtschaft und Technologie, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Landkreistag - im Folgenden als „Verwaltungen“ bezeichnet - sind in dem Bestreben, die einheitliche Durchführung der Großen Staatsprüfung für den technischen Verwaltungsdienst zu ermöglichen, wie folgt übereingekommen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.