Saarland

Verordnung über die Einrichtung eines beratenden Ausschusses für die Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im öffentlichen Personennahverkehr auf Straße und Schiene Vom 10. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
10.07.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 503
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÖPNVTVRepV

Aufgrund des § 4 Absatz 3 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

§ 1

Einrichtung eines beratenden Ausschusses

§ 1 Einrichtung eines beratenden Ausschusses(1) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium errichtet den in § 4 des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes vorgesehenen Ausschuss (beratender Ausschuss) und gibt sich folgende Geschäftsordnung.(2) Der beratende Ausschuss gibt dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium Empfehlungen für die Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im öffentlichen Personennahverkehr auf Straße und Schiene im Saarland.

§ 2

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 2 Zusammensetzung und Mitgliedschaft(1) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von fünf Jahren je fünf Vertreterinnen oder Vertreter von tariffähigen Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene im Saarland sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied aufgrund von Vorschlägen dieser Organisationen.(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die bestellte Person nicht mehr der Organisation angehört, die sie im Ausschuss vertritt.(3) Die bestellten Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium niederlegen.(4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, kann für die restliche Amtszeit auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Organisationen ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied bestellt werden.(5) Der Ausschuss ist geschlechtsparitätisch zu besetzen. § 29 Absatz 3 Landesgleichstellungsgesetz (LGG Saarland) vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), gilt entsprechend.(6) Die Mitglieder des beratenden Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen.(7) Das für Verkehr zuständige Ministerium nimmt beratend an den Sitzungen teil. Es hat kein Stimmrecht.

§ 3

Vorsitz

§ 3 Vorsitz(1) Den Vorsitz des Ausschusses führt das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium.(2) Die oder der Vorsitzende besitzt kein Stimmrecht.(3) Die oder der Vorsitzende leitet den Beschluss des beratenden Ausschusses weiter an das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium als Grundlage zur Erarbeitung der Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße im Saarland durch den für Arbeitsrecht zuständigen Minister oder die für Arbeitsrecht zuständige Ministerin.

§ 4

Geschäftsführung

§ 4 Geschäftsführung(1) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Ausschusses. Dabei werden folgende Aufgaben wahrgenommen:a) Erstellen der Tagesordnung und Einladung zu den Sitzungen des Ausschusses,b) Aktenführung, Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs,c) Planung, Organisation sowie Vorbereitung der Sitzungen,d) Protokollführung,e) Einladung der sachverständigen Personen nach § 5 Absatz 3,f) Aufbereitung der Beschlussvorschläge.(2) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil.

§ 5

Sitzungen

§ 5 Sitzungen(1) Der Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern von der Geschäftsstelle im Namen des oder der Vorsitzenden einzuberufen.(2) Die Einladung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung in der Regel in elektronischer Form. Zwischen Einladung und der ersten Sitzung sollen mindestens 15 Arbeitstage liegen. Absende- und Sitzungstag werden nicht mitgerechnet. In Ausnahmefällen kann bei entsprechender Dringlichkeit davon abgesehen werden.(3) Für die Sitzungen des Ausschusses können weitere sachverständige Personen herbeigezogen werden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.(4) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt.(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 2 kann das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.(7) Bei Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz versichern die betreffenden Personen vor Beginn der Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemeldeten Personen keinen Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und keine technischen Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.(8) Die Sitzungen finden in der Regel im Dienstgebäude in Saarbrücken statt.

§ 6

Beschlussfassung

§ 6 Beschlussfassung(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der jeweiligen Sitzung. Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.(2) Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder diese vertretenden Mitglieder.(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.(4) Der beratende Ausschuss hat seinen Beschluss zu begründen.

§ 7

Niederschrift

§ 7 Niederschrift(1) Die Beschlüsse des beratenden Ausschusses sind schriftlich niederzulegen.(2) Die Niederschrift muss enthaltena) Datum, Zeit und Ort der Sitzung,b) die Namen der teilnehmenden Personen,c) Tagesordnung,d) wesentlicher Inhalt der Beratungen unde) Beratungsergebnisse.(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren.(4) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern sowie nachrichtlich allen stellvertretenden Mitgliedern zeitnah nach der Sitzung zuzusenden.(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von drei Wochen nach Zugang bei der Geschäftsstelle in Textform oder elektronisch vorzubringen, ansonsten gilt die Niederschrift als genehmigt.

§ 8

Vertraulichkeit

§ 8 VertraulichkeitDie Sitzungen des beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und hinzugezogene sachverständige Personen sind verpflichtet, über die Beratungen und den Inhalt der dem Ausschuss gegebenen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.