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title: "ÖKBeratVwVbg SL — Verwaltungsabkommen über die Beratung für ökologisch wirtschaftende Betriebe im Saarland Vom 23. September/11. Dezember 1996"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T17:10:03+00:00"
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# ÖKBeratVwVbg SL — Verwaltungsabkommen über die Beratung für ökologisch wirtschaftende Betriebe im Saarland Vom 23. September/11. Dezember 1996

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 11.12.1996
*Fundstelle:* GMBl. 1997, 62


### Eingangsformel ÖKBeratVwVbg

Zwischendem Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,unddem Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr,wird Folgendes vereinbart:

### § 1

§ 1Das Land Rheinland-Pfalz ist bereit, das Saarland bei der Beratung für ökologisch wirtschaftende Betriebe zu unterstützen. Zu diesem Zweck überlässt das Land Rheinland-Pfalz dem Saarland einen oder mehrere Berater für Arbeitsleistungen von bis zu zwei Wochen im Jahr im Wege der Organleihe. Die Beratung umfasst den ökologischen Land-, Wein- und Gartenbau.

### § 2

§ 2Das Saarland erstattet dem Land Rheinland-Pfalz die entstehenden Personal- und Sachkosten auf der Grundlage von Kostenpauschalen in Höhe von 75,00 DM/Std. [2] sowie je gefahrenem Kilometer 0,45 DM. [3] Die Abrechnung erfolgt am 1. Juli eines jeden Jahres. Der Erstattungsbetrag ist entsprechend der jährlichen Anhebung der Lohn- und Gehaltszahlungen sowie der Anpassung der Fahrtkostenerstattungen im Landesreisekostengesetz Rheinland-Pfalz (LRKG) anzupassen.

### § 3

§ 3Die Berater des Landes Rheinland-Pfalz unterrichten die Landwirtschaftskammer für das Saarland im Einzelfall über die mit den Betrieben des ökologischen Landbaues vereinbarten Beratungstermine.

### § 4

§ 4Diese Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht bis zum 30. Juni des Vorjahres, erstmals zum 30. Juni 1997, gekündigt wird.

### § 5

§ 5Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

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— Verwaltungsabkommen über die Beratung für ökologisch wirtschaftende Betriebe im Saarland Vom 23. September/11. Dezember 1996
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-ÖKBeratVwVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
