NotMAFVwAbk SL · Saarland

Verwaltungsabkommen über die Fortbildung fachkundiger Notarmitarbeiter aus den Bezirken der Notarkammer Koblenz und der Saarländischen Notarkammer Vom 27. März/22. April/13. Mai 1975

Ausfertigungsdatum:
27.03.1975
Fundstelle:
GMBl. 1975, 357
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NotMAFVwAbk

Das Land Nordrhein-Westfalen- vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Justizminister -,das Land Rheinland-Pfalz- vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Minister der Justiz -,und das Saarland- vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Minister für Rechtspflege [2]-haben folgendes vereinbart:

§ 1

§ 1Die Vertragschließenden sind damit einverstanden, dass die Rheinische Notarkammer zu den Prüfungen, die sie gemäß § 46 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), für fachkundige Notarmitarbeiter durchführt, und zu den auf die Prüfung vorbereitenden Fortbildungslehrgängen Teilnehmer aus den Bezirken der Notarkammer Koblenz und der Saarländischen Notarkammer im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Kammer zulässt.

§ 2

§ 2Für die Prüfungen und Lehrgänge nach § 1 ist die Fortbildungs- und Prüfungsordnung für die fachkundigen Notarmitarbeiter im Bereich der Rheinischen Notarkammer (Nur-Notariatsbereich) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wird vor der Genehmigung von Änderungen dieser Fortbildungs- und Prüfungsordnung das Benehmen mit dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und mit dem Minister für Rechtspflegedes Saarlandes herstellen.

§ 3

§ 3Die Zuständigkeit der Notarkammer Koblenz und der Saarländischen Notarkammer als zuständige Stellen gemäß § 87 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

§ 4Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem Vertragschließenden durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragschließenden mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.Bei Kündigung durch das Land Rheinland-Pfalz oder das Saarland bleibt das Abkommen im Verhältnis der übrigen Vertragschließenden in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.