Gesetz Nr. 2196 über die Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag) Vom 11. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.2026
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2026, 246
Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag)(1) Dem „Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG“ (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.(2) Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Chef der Staatskanzlei gibt den Tag, an dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird.
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.