Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 Vom 15. April 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 15.04.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 289
Anlage[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Übersichtskarte der ausgliederte Fläche
Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen
§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis NeunkirchenDie Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.), wird geändert, so dass folgende Flurstücke der Stadt Ottweiler nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.04 sind:Gemarkung Lautenbach, Flur 8, Flurstücke 17/1, 50/1, 56/1, 115/1, 25 (teilweise), 87/1 (teilweise) und 178 (teilweise).
Beschreibung der ausgegliederten Fläche
§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie Ausgliederung betrifft landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen, die Ackerflächen und Grünland umfassen. Die Gesamtgröße der ausgegliederten Fläche beträgt ca. 10 ha.Die ausgegliederte Fläche ist in der beigefügten Flurstückkarte ersichtlich
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.