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title: "NKLSchGÄndV SL — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 25. Juli 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/nklschgaendvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NKLSchGÄndVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:38:49+00:00"
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# NKLSchGÄndV SL — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 25. Juli 2019

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 25.07.2019
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2019, 608


### Anlage NKLSchGÄndV

Anlage[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

### Eingangsformel NKLSchGÄndV

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440), in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

### § 1 — Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis NeunkirchenDie Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.), wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Gemarkung Ottweiler nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.01 „Ottweiler-Mainzweiler“ sind:Flur 36, die Flurstücke: 2/7, 136/12, 136/13 je teilweise und Flur 37, die Flurstücke: 76/4, 76/6, 76/7 ganz.Die neue Grenze des Landschaftsschutzgebietes orientiert sich an der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Tiefenbrunner Flur - Teilbereich Elchenbach“.

### § 2 — Beschreibung der auszugliedernden Fläche

§ 2 Beschreibung der auszugliedernden FlächeDie auszugliedernde Fläche gehört zum Firmengelände der OBG Logistik GmbH & Co KG und umfasst insgesamt eine Fläche von 0,0364 ha. Es handelt sich dabei um den versiegelten Zufahrtsbereich zu Lagerflächen der OBG Logistik GmbH & Co KG und um gestaltete Vorflächen des Firmengebäudes. Die auszugliedernde Fläche wird durch das Firmengelände geprägt und ist bereits stark anthropogen überformt, weshalb ein Verbleib im Landschaftsschutzgebiet L 4.03.01 „Ottweiler-Mainzweiler“ nicht mehr sinnvoll ist. Ökologisch hochwertige Strukturen sind auf der auszugliedernden Fläche nicht vorhanden.Die auszugliedernde Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.

### Anlage NKLSchGÄndV

Anlage

### Eingangsformel NKLSchGÄndV

Auf Grund der §§ 20 und 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Art. 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

### § 1 — Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis NeunkirchenDie Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Mai 2022 (Amtsbl. I S. 823), wird geändert, so dass die Flurstücke 57, 58, 59/1 und 59/2 in der Gemarkung Wiebelskirchen, Flur 21, teilweise nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Bliesaue bei Wiebelskirchen (L_04_06_14) sind.

### § 2 — Beschreibung der ausgegliederten Fläche

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie ausgegliederte Fläche, die unmittelbar an die bestehende, innerörtliche Bebauung angrenzt, hat eine Größe von 1 850 m2 und umfasst eine bereits in der Vergangenheit als Hausgarten genutzte Fläche.Die ausgegliederte Fläche, die keine naturschutzfachlich hochwertige Ausstattung aufweist, ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

### Anlage NKLSchGÄndV

Anlage

### Eingangsformel NKLSchGÄndV

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

### § 1 — Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis NeunkirchenDie Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.) wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Stadt Ottweiler nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.04 sind:Gemarkung Steinbach, Flur 9, Flurstücke 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18/1, 18/2, 19 (teilweise), 20 (teilweise), 21/1 (teilweise), 21/2, 22/1, 22/2, 22/3, 23 (teilweise) und 57,Gemarkung Fürth, Flur 13, Flurstücke 100/2, 158/1, 161/1, 163/1, 165/1, 168/1, 177/1, 179, 180/1 und 183.

### § 2 — Beschreibung der ausgegliederten Fläche

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie ausgegliederte Fläche umfasst von Grünland dominierte landwirtschaftliche Flächen im Umfeld des Pfaffenthaler Hofs. Die Gesamtflächengröße der ausgegliederten Fläche beträgt ca. 25,55 ha.Die ausgegliederte Fläche ist in der beigefügten Flurstückkarte ersichtlich.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

### Anlage NKLSchGÄndV

Anlage[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Übersichtskarte der ausgliederte Fläche

### Eingangsformel NKLSchGÄndV

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

### § 1 — Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis NeunkirchenDie Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.), wird geändert, so dass folgende Flurstücke der Stadt Ottweiler nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.04 sind:Gemarkung Lautenbach, Flur 8, Flurstücke 17/1, 50/1, 56/1, 115/1, 25 (teilweise), 87/1 (teilweise) und 178 (teilweise).

### § 2 — Beschreibung der ausgegliederten Fläche

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie Ausgliederung betrifft landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen, die Ackerflächen und Grünland umfassen. Die Gesamtgröße der ausgegliederten Fläche beträgt ca. 10 ha.Die ausgegliederte Fläche ist in der beigefügten Flurstückkarte ersichtlich

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

### Anlage NKLSchGÄndV

AnlageAnlage zur „Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen“ vom 10. Juni 2025

### Eingangsformel NKLSchGÄndV

Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

### § 1 — Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis NeunkirchenDie „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen“ vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063) wird geändert, so dass in der Gemarkung Spiesen, Flur 17, die Parzelle 145/1 nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L4.07.01 ist.

### § 2 — Beschreibung der ausgegliederten Fläche

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDas auszugliedernde Gebiet liegt in der Gemarkung Spiesen und schließt sich südlich an die Flächen des Centrums für Freizeit und Kommunikation der Lebenshilfe an.Die Ausgliederungsfläche hat eine Größe von ca. 0,24 ha und umfasst eine mäßig artenreiche Wiese frischer Standorte, die bereits durch die Nutzung der angrenzenden Parkplatzflächen beeinträchtigt wird.Durch die Erweiterung des Bebauungsplans „Auf’m Zimmerplatz/Am Nassenwald“ soll die Ausgliederungsfläche als zusätzliche Parkplatzfläche nutzbar gemacht werden.Der Ausgliederungsbereich ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, in Kraft.

### Anlage NKLSchGÄndV

Anlage

### Eingangsformel NKLSchGÄndV

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

### § 1 — Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis NeunkirchenDie Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.) wird geändert, sodass das Flurstück 58, Flur 5, der Gemarkung Steinbach, Ottweiler, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.04 ist.

### § 2 — Beschreibung der ausgegliederten Fläche

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie ausgegliederte Fläche ist nördlich der Ortslage Steinbach gelegen und umfasst o. g. Flurstück. Sie befindet sich in einem Straßendreieck aus der nordwestlich verlaufenden B 420, der südlich gelegenen L 288 und einem Feldwirtschaftsweg. Es handelt sich dabei um eine ackerbaulich genutzte Fläche, welche eine Größe von 1,23 ha umfasst. Die Stadt Ottweiler plant dort eine Grüngut-Sammelstelle zu errichten, wofür der Bebauungsplan mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Grüngut-Sammelplatz Ottweiler“ aufgestellt wird. Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.

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— Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 25. Juli 2019
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NKLSchGÄndVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
