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title: "VO Naturwacht — Verordnung über die saarländische Naturwacht (VO Naturwacht) Vom 29. Mai 2026*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/naturwvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NaturWVSLrahmen"
updated: "2026-07-01T16:45:10+00:00"
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# VO Naturwacht — Verordnung über die saarländische Naturwacht (VO Naturwacht) Vom 29. Mai 2026*

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 29.05.2026
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2026, 385


### § 1 — Naturwacht Saarland

§ 1 Naturwacht Saarland(1) Die Zuständigkeit für die Einrichtung und Organisation der saarländischen Naturwacht wird nach § 46 Absatz 7 des Saarländischen Naturschutzgesetzes der Saarländischen Naturlandstiftung übertragen.(2) Das Nähere über die Ausgestaltung, den Umfang des Einsatzes der saarländischen Naturwacht und die Kostenerstattung bleibt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Saarland und der Saarländischen Naturlandstiftung vorbehalten. Dort werden der Umfang der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 46 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie die sonstigen Pflichten und die Finanzierung geregelt.

### § 2 — Ehrenamtliche Naturwacht, Kostenersatz

§ 2 Ehrenamtliche Naturwacht, Kostenersatz(1) Die ehrenamtlich in der Naturwacht Tätigen haben gemäß § 46 Absatz 6 Satz 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann der Kostenersatz pauschaliert werden.(2) Die Jahrespauschale des Kostenersatzes ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 46 Absatz 6 Satz 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes beträgt für ehrenamtlich in der Naturwacht Tätige 270 Euro pro Person. Beginnt oder endet die Berufung im Jahresverlauf, werden pro Monat mit ehrenamtlicher Tätigkeit 22,50 Euro ausgezahlt.(3) Zusätzlich zu der Jahrespauschale nach Absatz 1 erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze:a) Zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von 2 Euro pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung der Naturwartin oder des Naturwarts sowie 1 Euro pro Arbeitsstunde von freiwilligen Helferinnen oder Helfern, die mit ausgestattet und versorgt werden.b) Bei angeordneter Rufbereitschaft im Rahmen des Großkarnivoren-Managements wird ein Kostenersatz in Höhe von 200 Euro pro 7-Tage-Woche im laufenden Haushaltsjahr gewährt.1(4) Für die Prüfung und Bearbeitung des Erstattungsantrages ist die Saarländische Naturlandstiftung zuständig. Das Saarland erstattet der Saarländischen Naturlandstiftung die im laufenden Haushaltsjahr angefallenen Aufwandsentschädigungen.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) § 2 Absatz 3b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

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— Verordnung über die saarländische Naturwacht (VO Naturwacht) Vom 29. Mai 2026*
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NaturWVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
