Gesetz Nr. 2189 über die Errichtung der „Saarländischen Naturlandstiftung“ Vom 12. November 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 12.11.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 1068
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der StiftungUnter dem Namen der „Saarländischen Naturlandstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken errichtet.
Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes
§ 10 Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen, einem technischen Vorstand und einem Verwaltungsvorstand.(2) Die. V.rstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt und erhalten entsprechend befristete Anstellungsverträge. Wiederholte Bestellungen und Vertragsverlängerungen sind möglich.(3) Die Amtszeit endet durch Zeitablauf oder wenn der Stiftungsrat das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberuft. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der dem Vorstandsamt zu Grunde liegende Anstellungsvertrag endet oder eine Freistellung von der vertraglichen Leistungspflicht aus dem Anstellungsvertrag erfolgt.
Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Aufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die. V.rstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Der Stiftungsrat kann für festgelegte Aufgabenbereiche oder im Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis erteilen.(2) Beschränkungen der Befugnisse des Vorstandes im Innenverhältnis sind vom Stiftungsrat in der Satzung zu regeln.(3) Die interne Geschäftsverteilung sowie der Geschäftsgang des Vorstandes werden in der Stiftungssatzung geregelt.(4) Ein Vorstandsmitglied kann auf Beschluss des Stiftungsrates im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zugleich Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stiftung sein.(5) Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat sowie den Kurator über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
Satzung
§ 12 Satzung(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird und der Genehmigung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.(2) Die Satzung regelt die nähere Ausgestaltung der Stiftung und ihrer Arbeitsweise.
Bedienstete
§ 13 Bedienstete(1) Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben mit eigenen Bediensteten oder, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, mit Bediensteten des Saarlandes wahr.(2) Die bei der Stiftung tätigen Bediensteten sind Beschäftigte der Stiftung. Über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung entscheidet der Stiftungsvorstand. § 8 Absatz 3 Nummer 4 bleibt hiervon unberührt. Der Verwaltungsvorstand ist Dienstvorgesetzter des Stiftungspersonals.(3) Auf das Personal der Stiftung sind die für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Saarlandes geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Stiftung wird die Dienstherrenfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verliehen.
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und -prüfung
§ 14 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und -prüfung(1) Das Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.(2) Die Stiftung hat für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen spätestens zum 31. März des Vorjahres dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Haushaltsplan des Saarlandes für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird, ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren.(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Finanzplan, einem Erfolgsplan und aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan enthält alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres. Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des Wirtschaftsjahres enthalten. Die Stellenübersicht enthält die Anzahl der Stellen, deren Wertigkeit sowie geplante. V.ränderungen. Dem Wirtschaftsplan ist eine dreijährige Finanzplanung beizufügen. Die §§ 105 bis 112 der Haushaltsordnung des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 I S. 194), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 688, 690) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung. Der Wirtschaftsplan und die mittelfristige Finanzplanung bedürfen gemäß § 108 der Haushaltsordnung des Saarlandes der Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium.(4) Die Stiftung hat in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb eines halben Jahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Im Anhang zum Jahresabschluss sind in Anwendung des saarländischen Vergütungsoffenlegungsgesetzes die Bezüge und Zusagen der Stiftungsorgane anzugeben.(5) Die Stiftung beauftragt alljährlich einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers vorzunehmen.(6) Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem Stiftungsrat zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. Dem Stiftungsvorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Jahresabschlussprüfer kann zu den Beratungen des Stiftungsrates über den Jahresabschluss hinzugezogen werden. Der Stiftungsrat beschließt innerhalb der ersten neun Monate des Wirtschaftsjahres über den Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung einschließlich der Verlustabdeckung und über die Entlastung des Stiftungsvorstandes und des Kurators für das vorangegangene Wirtschaftsjahr.
Aufsicht
§ 15 Aufsicht(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums.(2) Die Aufsicht erstreckt sich, soweit der Stiftung staatliche Aufgaben als Auftragsangelegenheiten durch oder aufgrund von Gesetz übertragen sind, auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerledigung (Fachaufsicht).Im Übrigen beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).
Ergänzende Bestimmungen
§ 16 Ergänzende BestimmungenDie Zustiftungen der Arbeitskammer des Saarlandes fallen bei Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Stiftung an diese zurück. Sie sind im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stiftungszweck, Aufgaben
§ 2 Stiftungszweck, Aufgaben(1) Zweck der „Saarländischen Naturlandstiftung“ ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Saarländischen Naturschutzgesetzes.(2) Weitergehend kann sie im Sinne des Naturschutzes die Erhaltung der natürlichen Umwelt- und Lebensgrundlagen auch mit dem Ziel des Umwelt-, des Hochwasser- und des Klimaschutzes fördern.(3) Zur Verwirklichung dieser Zwecke hat die Stiftung insbesondere die folgenden Aufgaben:1. Erwerb, Anpachtung sowie zivilrechtliche Sicherung von Flächen, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushaltes von besonderer Bedeutung sind, auch unter Beachtung von Arbeitnehmerinteressen sowie deren Verwaltung und - entsprechend den Naturschutzzielen - deren Schutz, Pflege und gegebenenfalls Entwicklung,2. Erhaltung, Renaturierung, Pflege und entsprechende Nutzung unter Natur- und Landschaftsschutz stehender oder dafür geeigneter Flächen, insbesondere auch der Auen und Überschwemmungsgebiete heimischer Gewässer,3. Erhaltung und Pflege von Naturdenkmälern, Bau- und Bodendenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen, sofern sie wesentlicher Bestandteil von Stiftungsgrundstücken sind und Bedeutung für die Schönheit, Vielfalt und Geschichte des Landes und das Heimatgefühl seiner Bewohner haben. Das Gleiche gilt für bewegliche Kulturgüter, sofern sie Zubehör von Stiftungsgrundstücken sind,4. Umweltinformation und -bildung im Sinne der Stiftungszwecke zu betreiben und dabei ökologische Kenntnisse und Verhaltensweisen, auch hinsichtlich der ökologischen Interessen der im Saarland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im nachhaltigen Umgang mit Naturgütern zu vermitteln,5. unbeschadet des § 47 Absatz 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Stiftung im Rahmen des Absatzes 1 Aufgaben des Landes gemäß § 48 des Saarländischen Naturschutzgesetzes wahrnehmen, wenn diese dem Stiftungszweck entsprechen oder förderlich sind. Die Oberste Naturschutzbehörde übt in diesen Fällen die Fachaufsicht aus.(4) Der Stiftung können durch oder aufgrund von Gesetz weitere staatliche Aufgaben übertragen werden. Darüber hinaus ist sie befugt, Aufgaben Dritter auf deren Rechnung zu übernehmen.(5) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und ihnen Aufgaben übertragen. Sie kann eigene Gesellschaften errichten oder sich an Gesellschaften beteiligen. Auf ihre Beteiligungsführung findet der für die Landesverwaltung geltende Public Corporate Governance Kodex entsprechend Anwendung.
Gemeinnützigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel, Zuwendungen
§ 4 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel, Zuwendungen(1) Das Saarland bringt in seiner Eigenschaft als Stifter einen Vermögensgrundstock in Form von Grundstücken in der Gemarkung 8470 Oberkirchen, Flur 13, Flurstücke 43/2, 44/1, 45/1, 51/2 und Flur 14, Flurstücke 9/1, 10/1, 13/3 sowie in der Gemarkung 8710 Sotzweiler, Flur 5, Flurstück 60/6 in die Stiftung ein. Darüber hinaus können auf Vorschlag des Kurators durch Beschluss des Stiftungsrates weitere naturschutzrechtlich bedeutsame Grundstücke dem Vermögensgrundstock zugeführt werden.(2) Das Saarland oder Dritte können Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen.(3) Beim Anfall zum Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes oder des Hochwasserschutzes gebundenen Stiftungsvermögens ist die Saarländische Naturlandstiftung entsprechend § 87c Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches anstelle des Fiskus anfallberechtigt.(4) Die Stiftung finanziert sich aus1. Erträgen des Stiftungsvermögens,2. Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. Landeszuwendungen in Form von Projektförderungen,4. Aufwandserstattungen des Landes auf Basis gesetzlicher oder vertraglicher Grundlagen,5. Leistungen, Spenden und Zustiftungen Dritter,6. Erträgnissen von zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen und Sammlungen,7. Geldbeträgen aus Auflagen nach § 153a der Strafprozessordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,8. Landeszuwendungen in Form institutioneller Förderung.(5) Die Zuwendungen des Landes sind nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu verwenden.
Vermögensverwaltung
§ 5 Vermögensverwaltung(1) Der vom Saarland eingebrachte. V.rmögensgrundstock ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten sowie zur Bildung notwendiger Rücklagen zu verwenden.(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Organe
§ 6 Organe(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Kurator sowie der Stiftungsvorstand.(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Kurator oder die Kuratorin sind ehrenamtlich tätig.(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Organe die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die einschlägigen Vorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes sind entsprechend anzuwenden.(4) Eine gleichzeitige, stimmberechtigte Mitgliedschaft in mehreren Organen ist nicht zulässig.
Zusammensetzung, Berufung und Amtszeit des Stiftungsrats
§ 7 Zusammensetzung, Berufung und Amtszeit des Stiftungsrats(1) Der Stiftungsrat besteht im Zeitpunkt der Gründung aus folgenden Mitgliedern:1. einem Vertreter des Saarwald-Vereins e. V.,2. einem Vertreter des Naturschutzbund Deutschland, LV Saar e. V.,3. einem Vertreter der Vereinigung der Jäger des Saarlandes - Körperschaft des öffentlichen Rechts,4. einem Vertreter des Fischereiverbandes Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts,5. einem Vertreter des Verbandes der Gartenbauvereine Saarland-Pfalz e. V.,6. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für tier- und pflanzengeographische Heimatforschung - Delattinia,7. einem Vertreter des Fördervereins Naturlandstiftung e. V.,8. einem Vertreter des Bauernverbandes Saar e. V.,9. einem Vertreter des Landkreistages des Saarlandes,10. einem Vertreter der Neunkircher Zoologischer Garten GmbH,11. einem Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums,12. einem Vertreter des Landesdenkmalamtes,13. einem Vertreter des Saarländischen Waldbesitzerverbandes,14. einem Vertreter des SaarForst Landesbetriebes,15. einem Vertreter der Arbeitskammer des Saarlandes - Körperschaft des öffentlichen Rechts -,16. einem Vertreter der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH,17. einem Vertreter des Landesbetriebs für Straßenbau,18. einem Vertreter des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Saarland e. V.(2) Jede entsendende Institution schlägt einen Vertreter sowie einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall vor.(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind möglich.(4) Ein berufenes Mitglied des Stiftungsrates ist abzuberufen, wenn es selbst oder die entsendende Institution darum ersucht. Darüber hinaus kann es abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.(5) Die Mitgliederzahl des Stiftungsrates kann durch satzungsändernden Beschluss erweitert oder reduziert werden. Beschlüsse über eine Änderung der Mitgliederzahl des Stiftungsrates bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Stiftungsratsmitglieder. Gleiches gilt für die Aufnahme neuer Mitglieder in den Stiftungsrat, soweit diese noch nicht im Stiftungsrat vertreten sind.(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der zuständige Minister ist Mitglied des Stiftungsrates und führt den Vorsitz. Sie kann dauerhaft eine. V.rtretung mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaft, verbunden mit dem Vorsitz, beauftragen. Die Stiftungsratsvorsitzende oder ihr ständiger Vertreter kann im Verhinderungsfall ein Stiftungsratsmitglied mit dem Vorsitz betrauen.
Aufgaben des Stiftungsrats
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats(1) Der Stiftungsrat ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit die Satzung keine anderen Bestimmungen trifft.(2) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Kurator und den Stiftungsvorstand im Rahmen dieses Gesetzes und der Satzung, kann dem Kurator und dem Stiftungsvorstand Richtlinien und Weisungen erteilen und jederzeit Auskunft und Bericht sowie. V.rlage der Geschäftsführungsunterlagen verlangen.(3) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über1. die Errichtung von Gesellschaften,2. den Erwerb, die. V.räußerung von Grundstücken sowie den Neu- und Umbau von stiftungseigenen Gebäuden,3. die Annahme von Zuwendungen mit Auflagen,4. die Bestellung und Abberufung sowie die Einstellung und Entlassung des Stiftungsvorstandes,5. die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis für Mitglieder des Stiftungsvorstandes,6. die Wahl des Kurators oder der Kuratorin,7. die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften,8. den Wirtschaftsplan und den Finanzplan,9. die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses,10. die Feststellung des Jahresabschlusses und die. V.rwendung des Bilanzgewinnes,11. die Entlastung des Stiftungsvorstandes und des Kurators oder der Kuratorin,12. die Stiftungssatzung und deren Änderung,13. die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte.(4) Der Stiftungsrat führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Die Zahlung von pauschalen Entschädigungen für Arbeits- und Zeitaufwand ist in angemessener Höhe zulässig. Sie bedarf einer Regelung in der Stiftungssatzung.Für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt das saarländische Reisekostengesetz entsprechend.(5) Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrates gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Kurator
§ 9 Kurator(1) Der Kurator fördert die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks. Er repräsentiert die Stiftung nach außen und ist zentraler Ansprechpartner für Projektpartner, Bürger, Verbände und die Aufsichtsbehörde.(2) Er entlastet den Stiftungsratsvorsitzenden bei der Kommunikation und operativen Kontrolle des Stiftungsvorstandes.(3) Er vermittelt zwischen den Stiftungsratsmitgliedern bei unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich der operativen Ziele oder konkreter Projekte und Maßnahmen der Stiftung.(4) Der Kurator ist gegenüber dem Stiftungsvorstand zur Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates weisungsbefugt. Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Ihm steht in diesen Fällen das Letztentscheidungsrecht zu.(5) Der Kurator wird auf Vorschlag durch den Stiftungsrat von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.(6) Der Kurator ist abzuberufen, wenn er selbst darum ersucht, er seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.(7) Der Kurator nimmt in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.(8) Der Kurator ist ehrenamtlich tätig und kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.