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title: "NatSGTaffV SL — Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ Vom 4. September 1984"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NatSGTaffVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:41:05+00:00"
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# NatSGTaffV SL — Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ Vom 4. September 1984

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 04.09.1984
*Fundstelle:* Amtsblatt 1984, 977


### Anlage -

Anlage - TKV 10

### Eingangsformel NatSGTaffV

Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)[1] verordnet der Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:

### § 1 — Erklärung zum Schutzgebiet

§ 1 Erklärung zum SchutzgebietDas in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Taffingstal“.

### § 10 — Ordnungswidrigkeiten

§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

### § 11 — In-Kraft-Treten

§ 11 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

### § 2 — Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,7 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 4. September 1984 in der Kreisstadt Saarlouis, Gemarkung Picard, Flur 13, die Flurstücke Nr. 55/5, 774/55, 55/12, 55/14, 55/43, 55/15, 55/16, 55/17, 683/55, 684/53, 685/53, 686/53, 687/53, 506/1, 508/1, 509/1, 510/1, 511/1 sowie Teile der Flurstücke Nr. 755/52, 756/52, 312/1, 313/1, 503/1, 504/1, 505/1, 2, 632/1, 512/1, 55/38, 55/36, 55/44, 644/01 und Gemarkung Neuforweiler, Flur 4, das Flurstück Nr. 149/5 sowie einen Teil der Flurstücke Nr. 201/149 und 149/4. (2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden [2] Kartenausschnitt der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 gekennzeichnet sowie in einer Katasterkarte im Maßstab 1:1.000 in roter Farbe dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises in Saarlouis, Kaiser-Wilhelm- Straße 4 bis 6, 66740 Saarlouis. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckSchutzzweck ist die Erhaltung und Förderung des Restbestandes eines ehemals ausgedehnten Feuchtgebiets, das auf Grund äußerst seltener Pflanzen- und Tierarten sowie seltener Lebensgemeinschaften von herausragender Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Saarland ist. In dem extrem oligotrophen Auenbereich des Taffingstales soll das Überleben sehr empfindlicher Arten gesichert werden.

### § 4 — Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. (2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten: 1. das Betreten außerhalb der Wege;2. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;3. Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;4. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;5. nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;6. das Fotografieren und Filmen von Pflanzen und Tieren sowie das Anfertigen von Tonaufnahmen außerhalb der Wege;7. Aufforstungen oder Bepflanzungen mit standortfremden nicht einheimischen Holzarten vorzunehmen;8. Pflanzen und Tiere einzubringen;9. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;10. das Ein- und Ableiten von Grund- oder Oberflächenwasser;11. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;12. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;13. das Weiden von Vieh;14. Dünger, Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel zu verwenden;15. das Abbrennen von Röhricht und anderen Pflanzenbeständen.

### § 5 — Anzeigepflicht

§ 5 AnzeigepflichtÄnderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

### § 6 — Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige Handlungen§ 4 gilt nicht 1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang. § 4 Abs. 2, Ziffern 13 und 14 bleiben unberührt;2. für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;3. für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;4. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.

### § 7 — Schutz- und Pflegemaßnahmen

§ 7 Schutz- und PflegemaßnahmenSchutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung festgelegt.

### § 8 — Befreiung

§ 8 BefreiungVon den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilt werden.

### § 9 — Beseitigung von Beeinträchtigungen

§ 9 Beseitigung von BeeinträchtigungenBei In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind vorhandene Beeinträchtigungen auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

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— Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ Vom 4. September 1984
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NatSGTaffVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
