Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bei der Knorscheider Mühle“ Vom 26. November 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.1990
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1991, 28
Anlage
Auf Grund des § 19 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. Seite 147), geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. Seite 569)[1], verordnet das Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde:
Bestimmung
§ 1 BestimmungDas in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Bei der Knorscheider Mühle“.
Duldungspflicht
§ 10 DuldungspflichtDie Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
In-Kraft-Treten
§ 12 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Schutzgegenstand
§ 2 Schutzgegenstand(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11,4 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 26. November 1990 in der Stadt Lebach, Gemarkung Knorscheid,Flur 5,Teile des Flurstücks Nr. 4/2; Flur 6,die Flurstücke Nr. 4, 6/1, 6/2, 7, 9/2, 9/3, 9/l, 10, 11/1, 11/2, 12/1, 13/1, 13/2, 14/1, 1511, 16/1, 17/3, 18/3, 19/2, 14/2 und 17/4 sowie Teile der Flurstücke Nr. 20 und 21/4;Flur 7,die Flurstücke Nr. 11 /4, 11/5, 11/2, 11/3, 11/8, 11/9, 11/1, 11/10, 11/11, 11/6, 11/7, 10/1, 12/1, 13/1, 17 bis 22, 23/1, 24/1, 25/1, 26/1 und 27/l; Flur 8,die Flurstücke Nr. 71/9, 68/1, 71/2, 71/4, 71/3, 71/8, 74/2, 75/2, 76/2, 77/2, 78/2, 79/2, 80, 81/1, 83, 84, 85, 86/1, 86/2, 87/1, 87/2, 88, 89/1, 89/2, 91 und 92. (2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden [2] Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Schutzzweck
§ 3 SchutzzweckSchutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines Biotopkomplexes aus Großseggenrieden, Hochstaudenfluren, Erlenbruch und oligotrophen Nasswiesen. Diese Lebensgemeinschaften bieten einer Vielzahl zum Teil seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum.
Verbote
§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;2. Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;3. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;4. Veränderungen an den bestehenden Gewässern vorzunehmen;5. das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Drainage;6. Brach- und Grünland umzubrechen;7. das Weiden von Vieh;8. die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer);9. Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel sowie Klärschlamm oder Gülle einzubringen;10. das Abbrennen;11. Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;12. Laubwald flächenhaft zu nutzen;13. Pflanzen oder Tiere einzubringen;14. Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;15. nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Entwicklungsformen und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;16. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Art und Weise zu beeinträchtigen;17. das Betreten außerhalb der Wege sowie das Laufen lassen von Hunden;18. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen.
Anzeigepflicht
§ 5 AnzeigepflichtÄnderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Zulässige Handlungen
§ 6 Zulässige HandlungenEntgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher bewirtschafteten Flächen im bisherigen Umfang mit den Maßgaben- es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln,- es erfolgen kein Umbruch und keine Nachsaat,- es erfolgt keine Beweidung,- von Gewässern ist ein Bewirtschaftungsabstand von 15 m einzuhalten;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben- die Bruchwaldbereiche (Hauptbestandsbildner: Schwarzerle) werden von der Nutzung ausgespart,- die Nutzung in den anderen Laubwaldbeständen erfolgt in Kleingruppen,- Aufforstungen erfolgen nur durch Naturverjüngung,- nicht standortgerechte Bestände (Nadelhölzer) können flächig genutzt werden, auf diesen Flächen darf die natürliche Waldgesellschaft des Standorts künstlich begründet werden;3. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen (einschließlich der Jagd) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für die erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und baulicher Anlagen; erforderliche Arbeiten dürfen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;4. Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet oder zugelassen werden.
Schutz- und Pflegemaßnahmen
§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet. (2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert.
Befreiung
§ 8 BefreiungVon den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Beseitigung von Beeinträchtigungen
§ 9 Beseitigung von BeeinträchtigungenBei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.