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title: "MusMasLehrQEignPrV SL — Verordnung über den Zugang und die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für die Masterstudiengänge Quereinstiegsmaster Lehramt Vom 12. Juni 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/musmaslehrqeignprvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MusMasLehrQEignPrVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:38:36+00:00"
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# MusMasLehrQEignPrV SL — Verordnung über den Zugang und die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für die Masterstudiengänge Quereinstiegsmaster Lehramt Vom 12. Juni 2025

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 12.06.2025
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2025, 838


### Anlage:

Anlage:Eignungsprüfungsanforderungen für den Quereinstiegsmaster Lehramt Musik (Master of Education) an der Hochschule für Musik Saar:Die Eignungsprüfung für den Quereinstiegsmaster Lehramt Musik umfasst grundsätzlich drei verschiedene Prüfungsteile:1. Gesang,2. Schulpraktisches Klavierspiel,3. Ensembleleitung.Bei Absolventinnen und Absolventen eines musikwissenschaftlichen Studienganges kommt eine Prüfung in einem künstlerischen Hauptfach hinzu. Bei Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges der Kirchenmusik entfallen die Prüfungsteile Gesang und Ensembleleitung. Je nach individueller Bildungsbiografie und vorhandenen Abschlüssen der Bewerberin oder des Bewerbers können auf Antrag weitere Prüfungsteile entfallen.Die Anforderungen der verschiedenen Prüfungsteile der Eignungsprüfung gestalten sich wie folgt:1. Nebenfach Gesang:Vortrag (ca. 10 Minuten) von mindestens zwei stilistisch verschiedenen Stücken, davon ein Kunstlied oder ein Volkslied. Klavierbegleitung wird gestellt.2. Nebenfach Schulpraktisches Klavierspiel:Vortrag von zwei stilistisch verschiedenen Liedern/Songs mit eigener, freier Klavierbegleitung.3. Ensembleleitung:Die Bewerberinnen und Bewerber studieren mit einer Gruppe von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern ein selbstausgewähltes Stück (einfacher Chorsatz, Kanon, Body-Percussion, Konzeptimprovisation, Live-Arrangement etc.) ein (ca. 10 Minuten).Bei Absolventinnen und Absolventen musikwissenschaftlicher Studiengänge erfolgt zusätzlich eine Prüfung im künstlerischen Hauptfach:Als künstlerisches Hauptfach sind möglich: Blockflöte, Cembalo, Fagott, Gitarre, Gesang, Horn, Jazz-Gitarre, Jazz-Saxophon, Jazz-Klarinette, Jazz-Klavier, Jazz-Kontrabass mit E-Bass, Jazz-Posaune, Jazz-Querflöte, Jazz-Schlagzeug, Jazz-Trompete, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Mandoline, Oboe, Orgel, Posaune, Schlagzeug, Trompete, Tuba, Violine, Viola oder Violoncello.Die Prüfung besteht aus dem Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und mittleren Schwierigkeitsgrades, darunter ein Werk, das nach 1910 komponiert wurde, sowie Vom-Blatt-Spiel oder Vom-Blatt-Gesang eines leichten Stücks.Bei Jazz-Instrumenten mindestens ein Stück mit stilgerechter Improvisation und Combospiel.Bei Gesang mindestens ein Kunstlied oder ein Volkslied.

### Eingangsformel MusMasLehrQEignPrV

Aufgrund des § 67 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270) und des § 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt den Zugang zu den Masterstudiengängen Quereinstiegsmaster Lehramt an der Hochschule für Musik Saar und Quereinstiegsmaster Lehramt an der Hochschule der Bildenden Künste Saar.

### § 10 — Bewertung der Prüfungsleistungen und Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen und Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen im künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und theoretischen Teil werden von jedem Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission gesondert beurteilt und mit je einer Einzelwertung (Punktzahl) versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt.(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach folgendem Punktesystem: 13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 11 bis 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 9 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 8 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht; 0 bis 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung.(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen ohne Auf- oder Abrunden jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.(5) Die Zulassungspunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für alle absolvierten Einzelprüfungen. Beim Q-Master Musik 5 auf der Basis eines Bachelor of Arts Musikwissenschaft wird die Note für das künstlerische Hauptfach doppelt gewertet.(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(7) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Gesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten erreicht hat.(8) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium wird eine Rangfolgezahl festgelegt. Die Rangfolgezahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz.(9) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Zulassungskonferenz (§ 6). In begründeten Ausnahmefällen obliegt die letzte Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar.

### § 11 — Auswahlverfahren, Feststellung der künstlerisch- gestalterischen oder wissenschaftlichen ...

§ 11 Auswahlverfahren, Feststellung der künstlerisch- gestalterischen oder wissenschaftlichen Eignung, Zulassung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar(1) Die Vorauswahl gemäß § 5 Absatz 3 wird aufgrund der eingereichten Arbeitsproben und den weiteren Unterlagen nach § 4 Absätze 3 und 4 getroffen.(2) Zur Feststellung der künstlerischen und/oder gestalterischen und wissenschaftlichen Eignung im Sinne von § 5 Absatz 3 sind insbesondere folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: grundlegende künstlerische und/oder gestalterische Fähigkeiten, künstlerisches und/oder gestalterisches Reflexionsvermögen, bildwissenschaftliche Vorkenntnisse, methodische Kompetenzen, gesellschaftliches Reflexionsvermögen, berufsbezogene Kommunikations- und Sozialkompetenz.(3) In der Vorauswahl und der mündlichen Prüfung ist zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen oder wissenschaftlichen Eignung von dem Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst ein Ergebnis zu bilden. Dabei legt er folgende Bewertung zugrunde:- bestanden,- nicht bestanden.(4) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung ist die Bewerberin oder der Bewerber spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich oder elektronisch zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor oder wird die Immatrikulation nicht frist- und formgerecht vorgenommen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

### § 12 — Wiederholung der Prüfung, Nachrückverfahren

§ 12 Wiederholung der Prüfung, Nachrückverfahren(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar oder der Hochschule der Bildenden Künste möglich.(2) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.(3) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.(4) Für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung an der Hochschule für Musik Saar bestanden haben, jedoch aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht aufgenommen werden konnten, ist im Quereinstiegsmaster Lehramt Musik ein Nachrückverfahren vorgesehen, welches sich an der Rangfolge der Gesamtpunktzahl orientiert. Das Nachrückverfahren gilt nur für das laufende Eignungsprüfungsverfahren.(5) Die festgestellte Eignung hat nur für das im Anschluss an das Prüfungsverfahren folgende Semester Gültigkeit.

### § 13 — Nachteilsausgleich

§ 13 NachteilsausgleichMacht eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis (Attest) glaubhaft, dass sie oder er wegen einer länger andauernden oder ständigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Eignungsprüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form zu erbringen beziehungsweise abzulegen, kann die Zulassungskonferenz an der Hochschule für Musik Saar und der Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst an der Hochschule der Bildenden Künste Saar auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen genehmigen. Angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen sind die Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen (zum Beispiel Zulassung geeigneter Hilfsmittel), die Verlängerung der Bearbeitungszeiten für das Ablegen von Prüfungen oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens beziehungsweise der Wechsel der Prüfungsform, das heißt das Erbringen gleichwertiger Leistungen in anderer Form. Der Wechsel der Prüfungsform kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen oder die Verlängerung der Bearbeitungszeiten für das Ablegen von Prüfungen nicht als angemessener Nachteilsausgleich ausreichend sind. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches darf in keinem Fall zu einer Modifizierung der Prüfungsinhalte führen.

### § 14 — Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden

§ 14 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die Rektorin oder der Rektor oder eine Prorektorin oder ein Prorektor unverzüglich zu informieren. Wird der Rücktritt von der Prüfung von ihr oder ihm anerkannt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht vorgenommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt, vorliegen. Über die Rücktrittsgründe muss ein Nachweis geführt werden.(2) Die Rektorin oder der Rektor oder eine Prorektorin oder ein Prorektor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung wiederholen kann. Dies kann zu einem außerordentlichen Termin geschehen.(3) Kommt die Rektorin oder der Rektor oder eine Prorektorin oder ein Prorektor zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Unterbrechung der Prüfung selbst zu vertreten hat oder tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Bekanntgabe des Prüfungstermins ohne wichtigen Grund zu diesem nicht erscheint.(4) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.(5) Wird ein Ausschlussgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder eine Prorektorin oder ein Prorektor über die Maßnahmen nach Absatz 4. Wird ein Ausschlussgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheiden die Zulassungskonferenz an der Hochschule für Musik Saar und der Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst an der Hochschule der Bildenden Künste Saar über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und gegebenenfalls die Zulassung zum Studium innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes.

### § 15 — Zeitliche Begrenzung der Zulassung

§ 15 Zeitliche Begrenzung der Zulassung(1) Die Erstzulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid angegebene Studiensemester.(2) Die Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht fristgerecht für das genannte Studiensemester immatrikuliert hat, sofern keine Gründe nachgewiesen werden, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

### § 16 — Immatrikulation

§ 16 ImmatrikulationEs gelten die Immatrikulationsordnungen der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar.

### § 17 — Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDie Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2025 in Kraft.

### § 2 — Eignungsprüfung

§ 2 Eignungsprüfung(1) Der Zugang zum Studium an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar ist unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig.(2) Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, durch die die erforderliche Vorbildung und Eignung der jeweiligen Studienbewerberin oder des jeweiligen Studienbewerbers für die folgenden Studiengänge nachgewiesen wird:1. Quereinstiegsmaster Lehramt Musik (Master of Education) an der Hochschule für Musik Saar,2. Quereinstiegsmaster Lehramt Bildende Kunst (Master of Education) an der Hochschule der Bildenden Künste Saar.(3) Eine Eignungsprüfung findet auch im Falle eines Hochschulwechsels statt.

### § 3 — Zulassungsvoraussetzungen zum Studium

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Studium(1) Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar findet im Sommersemester für das folgende Wintersemester statt. Die Prüfungstermine werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar festgesetzt und den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt.(2) Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar findet im Sommersemester für das folgende Wintersemester statt.(3) Die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik setzt voraus:1. die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen gemäß § 4,2. den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Musikhochschulgesetzes und § 16a Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung),3. den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zur Ableistung der Eignungsprüfung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar (Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Hochschule für Musik Saar vom 7. Februar 2018 in der jeweils geltenden Fassung) sowie4. das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes).(4) Die Zulassung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste setzt voraus:1. die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen gemäß § 4,2. den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Kunsthochschulgesetzes und § 16a des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung),3. das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes).(5) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Quereinstiegsmasters Lehramt Musik (Master of Education) an der Hochschule für Musik Saar ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Umfang von in der Regel 240 ECTS-Punkten im Studiengang Bachelor of Music künstlerisches Profil, Bachelor of Music Kirchenmusik (evangelisch oder katholisch) oder Bachelor of Music künstlerisch-pädagogisches Profil, Bachelor of Music Elementare Musikpädagogik, Bachelor of Arts Musikwissenschaft oder ein vergleichbarer nicht lehramtsbezogener Abschluss an einer Musikhochschule oder einer dieser gleichgestellten Hochschule.(6) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Quereinstiegsmasters Lehramt Bildende Kunst (Master of Education) an der Hochschule der Bildenden Künste Saar ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten in einem künstlerisch-gestalterischen oder kunst- oder bildwissenschaftlich orientierten Studiengang oder ein vergleichbarer nicht lehramtsbezogener Abschluss an einer Kunsthochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule.(7) Die Entscheidung, ob ein Abschluss vergleichbar ist, trifft an der Hochschule der Bildenden Künste der Prüfungsausschuss nach § 8 und an der Hochschule für Musik die Zulassungskonferenz nach § 6. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, die festgestellten fehlenden Inhalte im Umfang von maximal 60 ECTS-Punkten im Rahmen des Masterstudienganges nachzuholen.(8) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Masterstudiengang an der Hochschule für Musik Saar zugelassen werden und ein Bachelorstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren beziehungsweise mit einem Umfang von weniger als 240 ECTS-Leistungspunkten abgeschlossen haben, haben in der Regel weitere Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bereich des Lehramtsstudiengangs Musik zu erbringen, damit zum Abschluss des Masterstudiums insgesamt 360 ECTS-Leistungspunkte erreicht werden können. Die Dauer und der Umfang der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen ergeben sich dabei aus dem erreichten Bachelorabschluss: Studierende, die ein sechssemestriges Bachelorstudium mit 180 ECTS-Leistungspunkten absolviert haben, müssen in der Regel zwei weitere Semester (60 ECTS-Leistungspunkte) absolvieren. Studierende, die ein siebensemestriges Bachelorstudium mit 210 ECTS-Leistungspunkten absolviert haben, müssen in der Regel ein weiteres Semester (30 ECTS-Leistungspunkte) absolvieren. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen sowie deren Dauer, Umfang und Inhalte trifft die Zulassungskonferenz nach § 6 am Ende der jeweiligen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung des individuellen Leistungsstands. Über die Dauer, den Umfang und die Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind zum Masterstudiengang zugelassene Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zulassungsbescheid zu informieren.(9) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Hochschulabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

### § 4 — Antrag und Verfahren zur Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 4 Antrag und Verfahren zur Zulassung zur Eignungsprüfung(1) Der Studiengang Quereinstiegsmaster Lehramt Musik beginnt an der Hochschule für Musik Saar zum Wintersemester. Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Der Antrag muss bis zum 14. März für das im Oktober des gleichen Jahres beginnende Wintersemester bei der Hochschule für Musik Saar mit sämtlichen nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen eingegangen sein (Ausschlussfrist).(2) Der Studiengang Quereinstiegsmaster Lehramt Bildende Kunst beginnt an der Hochschule der Bildenden Künste Saar zum Wintersemester. Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Der Antrag muss bis zum 31. Mai mit sämtlichen gemäß Absätze 3 und 4 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bei der Hochschule der Bildenden Künste Saar eingegangen sein muss (Ausschlussfrist). Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des Studiengangs Quereinstiegsmaster Lehramt Bildende Kunst. Die Frist nach Satz 3 kann für das Wintersemester 2025/2026 verlängert werden. Die Verlängerung ist entsprechend bekannt zu machen.(3) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:a) Zeugnis über die Schulbildung, die zum Hochschulzugang geführt hat, in beglaubigter Kopie,b) das Zeugnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in beglaubigter Kopie oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die bislang erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote,c) Lebenslauf,d) Nachweise über zusätzliche Qualifikationen (beispielsweise Berufserfahrung, Veröffentlichungen, Praktika),e) von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 3 Absatz 9 Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (DSH-2/C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) oder äquivalent).(4) Der Bewerbung an der Hochschule der Bildenden Künste Saar sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 3 ein Motivationsschreiben, aussagekräftige künstlerische und/oder gestalterische und wissenschaftliche Arbeitsproben (Portfolio) beizufügen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass diese Arbeitsproben von ihr oder ihm selbst angefertigt wurden. Sofern die Arbeitsproben elektronisch übermittelt werden können, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.(5) Bewerbungen, die nicht vollständig oder nicht form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der jeweiligen Hochschule und werden nach drei Monaten vernichtet.(6) Die Hochschule der Bildenden Künste Saar übernimmt für die eingereichten Arbeiten gemäß Absatz 4 keine Haftung. Sie hält die Arbeiten drei Monate nach Abschluss der Eignungsprüfung zur Abholung durch den Bewerber oder die Bewerberin bereit. Nach Ablauf dieser Frist können die Arbeiten vernichtet werden.

### § 5 — Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung

§ 5 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eignung für die in § 2 Absatz 2 genannten Studiengänge an der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar.(2) Die Eignungsprüfung für den Quereinstiegsmaster Lehramt Musik (Master of Education) an der Hochschule für Musik Saar besteht aus künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und theoretischen Prüfungsleistungen. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.(3) Die Eignungsprüfung für den Quereinstiegsmaster Lehramt Bildende Kunst (Master of Education) an der Hochschule der Bildenden Künste Saar gliedert sich in die Vorauswahl und eine mündliche Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. 20 Minuten. Das Nähere regelt § 11 Absatz 2.

### § 6 — Zulassungskonferenz der Hochschule für Musik Saar

§ 6 Zulassungskonferenz der Hochschule für Musik Saar(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet eine Zulassungskonferenz. Ihre Mitglieder sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Prodekane.(2) Die Zulassungskonferenz entscheidet nach der Eignungsprüfung über die Zulassung zum Studium.(3) Die Zulassungskonferenz stellt im Vorfeld der Eignungsprüfungen die Anzahl der freien Studienplätze im jeweiligen Hauptfach und die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber (§ 72 des Musikhochschulgesetzes) in den einzelnen Studiengängen fest und legt diese dem Senat der Hochschule zur Entscheidung vor.(4) Die Zulassungskonferenz achtet darauf, dass die Bestimmungen der Eignungsprüfungsverordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfungen. Sie entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung, stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt Bescheide über die Ergebnisse der Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium. Sie ist für die Entscheidung über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen oder Prüfungsteile zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen im Eignungsprüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.(5) Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Zulassungskonferenz. Sie oder er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn Rektorin oder Rektor oder Prorektorin oder Prorektor und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

### § 7 — Prüfungskommissionen der Hochschule für Musik Saar

§ 7 Prüfungskommissionen der Hochschule für Musik Saar(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet Prüfungskommissionen für jedes Eignungsprüfungsfeststellungsverfahren.(2) Die Prüfungskommission für den Studiengang gemäß § 2 Absatz 2 besteht aus der Prodekanin oder dem Prodekan des zuständigen Fachbereiches als Vorsitzende oder Vorsitzendem oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und jeweils einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für das künstlerische Hauptfach sowie für die Bereiche Gesang, Schulpraktisches Klavierspiel und Musiktheorie. Die Erweiterung der Prüfungskommission ist zulässig.(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Rektorin oder dem Rektor bestimmt.(4) Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder gemäß Absatz 2 anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.(5) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen oder die Prorektoren haben das Recht, in allen Prüfungskommissionen ohne Stimmrecht anwesend zu sein.

### § 8 — Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst der Hochschule der Bildenden Künste Saar

§ 8 Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst der Hochschule der Bildenden Künste Saar(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung an der Hochschule der Bildenden Künste Saar obliegt dem Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst. Zur Mitarbeit sind alle Lehrenden der Hochschule der Bildenden Künste Saar verpflichtet. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Lehrende an, von denen mindestens zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein müssen.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Senat für die Dauer eines Studienjahres ernannt. Für jedes Mitglied soll eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt werden.(3) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.(4) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Geschäfte und Verhandlungen leitet.(5) Der Prüfungsausschuss stellt die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers fest und entscheidet nach der Eignungsprüfung über die Zulassung zum Studium des Quereinstiegsmaster Lehramt Kunst (Master of Education) an der Hochschule der Bildenden Künste Saar.

### § 9 — Umfang und Durchführung der Eignungsprüfungen

§ 9 Umfang und Durchführung der Eignungsprüfungen(1) Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öffentlich.(2) Der Umfang und die Durchführung der Eignungsprüfung ergibt sich für die Hochschule für Musik Saar aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Prüfungskommissionen der Hochschule für Musik Saar haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.(3) Der Umfang und die Durchführung der Eignungsprüfung an der Hochschule der Bildenden Künste Saar erfolgt gemäß § 11 Absatz 2.(4) An der Hochschule für Musik Saar können beim Hochschulwechsel sowie beim Studiengangwechsel Teile der Eignungsprüfung auf Antrag und nach Feststellung der Äquivalenz entfallen. Die Noten der anerkannten Prüfungsteile werden übernommen.(5) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:1. Tag und Ort der Eignungsprüfung,2. Inhalte und Dauer der Eignungsprüfung,3. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission an der Hochschule für Musik Saar oder des Prüfungsausschusses an der Hochschule der Bildenden Künste Saar,4. den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie Angaben über den angestrebten Studiengang,5. die Bewertung der Eignungsprüfung,6. gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommission an der Hochschule für Musik Saar oder des Prüfungsausschusses an der Hochschule der Bildenden Künste Saar,7. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Verzögerungen, Veränderungen in der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses, Täuschungsversuche.Die Niederschrift muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission der Hochschule für Musik Saar oder des Prüfungsausschusses der Hochschule der Bildenden Künste Saar stützt. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.(6) Bei den Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar können Bewerberinnen und Bewerber des jeweiligen Studiengangs anwesend sein, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei Antritt zur Prüfung nicht widerspricht.

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— Verordnung über den Zugang und die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für die Masterstudiengänge Quereinstiegsmaster Lehramt Vom 12. Juni 2025
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MusMasLehrQEignPrVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
