MuSchGZustV SL · Saarland

Verordnung über die zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne des Mutterschutzgesetzes Vom 1. September 1970

Ausfertigungsdatum:
01.09.1970
Fundstelle:
Amtsblatt 1970, 842
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Aufsichtsbehörden im Sinne des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), in seiner jeweils geltenden Fassung sind das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt.

Eingangsformel MuSchGZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.