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Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Maler- und Lackiererhandwerk Vom 5. Oktober 2023

Ausfertigungsdatum:
05.10.2023
Fundstelle:
Amtsblatt I 2023, 982
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
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Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Maler- und Lackiererhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:

§ 1

Anwendungsmodalitäten

§ 1 AnwendungsmodalitätenDie anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

§ 10

Übergangsregelung

§ 10 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. November 2023 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben der Elften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 24. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 112) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 3 STFLG).

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

§ 2

Löhne

§ 2 LöhneVoraussetzung für die Eingruppierung in die Gesellengruppen ist die Fähigkeit zur Ausführung der berufsspezifischen Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung.„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen.„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung insbesondere von Gesellen oder Vorarbeitern und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.Bei Arbeitnehmern, die über den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder einen staatlich anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben.Ungelernte Arbeitnehmer erhalten in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb den nachfolgenden Einstiegslohn, wenn sie vor der Neueinstellung zwölf Monate ununterbrochen arbeitslos waren.Der Einstiegslohn beträgt 12,50 Euro brutto je Stunde und erhöht sich ab 1. April 2024 auf 13,00 Euro brutto je Stunde. Tätigkeiten Stundenlohn brutto in Euro Ab 1. April 2024 Vorarbeiter Das sind Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber schriftlich zum Vorarbeiter ernannt worden sind 18,31 18,31 Facharbeiter Das sind Arbeitnehmer, die eine Ausbildungszeit abgeschlossen und eine Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) bestanden haben 15,26 15,26 Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 14,50 15,00 Facharbeiter im 2. Gesellenjahr 14,50 15,00 Maler- und Lackiererwerker Das sind Arbeitnehmer nach einer zweijährigen Tätigkeit in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks 13,73 13,73 Maler- und Lackiererhelfer Das sind Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks 12,97 13,00Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

§ 3

Arbeitszeit

§ 3 ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt Montag bis Freitag acht Stunden. Abweichungen von dieser Regelung können im Einvernehmen mit einem einzelnen Arbeitnehmer, einer Gruppe von Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern eines Betriebes vom Arbeitgeber festgelegt werden.Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Fahrpersonals (Lkw-Fahrer, Pkw-Fahrer, Maschinenpersonal) darf einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten und der Arbeitsbereitschaft wöchentlich bis zu fünf Stunden zuschlagspflichtig über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verlängert werden.Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:a) Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit),b) Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei.Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 150 Gutstunden beziehungsweise 30 Minusstunden aufweisen. Ab der 151. Stunde ist die Vergütung für mehr gearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen.Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

§ 4

Zuschläge

§ 4 ZuschlägeMehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird.Als zuschlagspflichtige Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit.Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtig.Die Zuschläge betragen a) für Mehrarbeit 25 v. H., b) für Nachtarbeit 25 v. H., c) für Arbeiten an Sonntagen sowie an konfessionellen Feiertagen, an denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Arbeitsruhe, aber keine Lohnzahlungspflicht besteht, einschließlich Mehrarbeitszuschlag, 75 v. H., d) für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag, einschließlich Mehrarbeitszuschlag, 100 v. H., e) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, einschließlich Mehrarbeitszuschlag, 175 v. H., f) für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, einschließlich Mehrarbeitszuschlag, 200 v. H.

§ 5

Urlaub

§ 5 UrlaubDer Anspruch für volljährige Arbeitnehmer beträgt a) für Arbeitnehmer über 18 Jahren 25 Arbeitstage, b) für Arbeitnehmer über 35 Jahren 28 Arbeitstage, c) für Arbeitnehmer über 45 Jahren 30 Arbeitstage.Samstage gelten nicht als Urlaubstage.Für die Berechnung des Lebensalters für die Urlaubsdauer ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

§ 6

Zusätzliches Urlaubsgeld

§ 6 Zusätzliches UrlaubsgeldDer Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 15 % des Urlaubsentgelts (Durchschnittsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat).

§ 7

Sonderzahlung

§ 7 SonderzahlungDen Anspruch auf die Sondervergütung erwirbt der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat.Die Ausbildungszeit zählt nicht als Betriebszugehörigkeit.Der Anspruch auf Sonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit am Stichtag von 6 bis 12 Monaten 245 Euro, von 12 bis 24 Monaten 330 Euro, von 24 bis 36 Monaten 400 Euro, von über 36 Monaten 455 Euro.Bei Teilzeitbeschäftigten, denen eine Sondervergütung gewährt wird, richtet sich die Höhe der Sondervergütung nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden, monatlich 169 Stunden.Der Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Sondervergütung kann auf betriebliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresleistungsprämie, Ergebnisbeteiligung oder Jahresabschlussvergütung voll angerechnet werden.Die Sondervergütung wird fällig mit der Abrechnung für den Monat November.

§ 8

Tarifvertragliche Regelungen

§ 8 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.

§ 9

Diskriminierungsverbot

§ 9 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.