MsRGZustG SL · Saarland

Gesetz Nr. 2105 über die Zuständigkeit nach dem Mietspiegelreformgesetz Vom 21. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
21.06.2023
Fundstelle:
Amtsblatt I 2023, 765
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MsRGZustG

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Zuständigkeit und Belastungsausgleich

§ 1 Zuständigkeit und Belastungsausgleich(1) Zuständige Behörden nach §§ 558c Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1, 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die Gemeinden.(2) Das Land erstattet den Gemeinden die entstehenden notwendigen durchschnittlichen Kosten nach dem Gesetz zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.