Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) Vom 28. Oktober/17. Dezember 1976[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 28.10.1976
- Fundstelle:
- GMBl. 1977, 86
AnlageListe der Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschafta)Nach der Ausführungsvereinbarung MPG gefördert:Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.,München (Generalverwaltung)Baden-WürttembergMax-Planck-Institut für Astronomie, HeidelbergMax-Planck-Institut für Biologie, TübingenMax-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, TübingenMax-Planck-Institut für Festkörperforschung, StuttgartFriedrich-Miescher-Laboratorium für biologische Arbeitsgruppen in der Max-Planck-Gesellschaft, TübingenMax-Planck-Institut für Immunbiologie, FreiburgMax-Planck-Institut für Kernphysik, HeidelbergMax-Planck-Institut für biologische Kybernetik, TübingenMax-Planck-Institut für medizinische Forschung, HeidelbergMax-Planck-Institut für Metallforschung, StuttgartMax-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht,FreiburgMax-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, HeidelbergMax-Planck-Institut für Zellbiologie, Ladenburg b. HeidelbergBayernMax-Planck-Institut für Astrophysik, GarchingMax-Planck-Institut für Biochemie, MartinsriedMax-Planck-Institut für Neurobiologie, MartinsriedForschungsstelle für Ornithologie der Max-Planck-Gesellschaft, Andechs und RadolfzellMax-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, MünchenMax-Planck-Institut für Physik (Werner-Heisenberg-Institut), MünchenMax-Planck-Institut für extraterrestrische Physik, GarchingMax-Planck-Institut für Psychiatrie, MünchenMax-Planck-Institut für psychologische Forschung, MünchenMax-Planck-Institut für Quantenoptik, GarchingMax-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht,MünchenMax-Planck-Institut für Verhaltensphysiologie, SeewiesenBerlinMax-Planck-Institut für Bildungsforschung, BerlinFritz-Haber-Institut der Max-Planck-Gesellschaft, BerlinMax-Planck-Institut für molekulare Genetik (einschließlich Humangenomprojekt), BerlinMax-Planck-Institut für Infektionsbiologie, BerlinMax-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, BerlinBrandenburgMax-Planck-Institut für Gravitationsphysik (Albert-Einstein-Institut), Golm (einschließlich Außenstelle in Hannover)Max-Planck-Institut für Kolloid- und Grenzflächenforschung, Berlin und GolmMax-Planck-Institut für molekulare Pflanzenphysiologie, GolmBremenMax-Planck-Institut für Marine Mikrobiologie, BremenHamburgMax-Planck-Institut für Meteorologie, HamburgArbeitsgruppen für strukturelle Molekularbiologie am DESY, HamburgMax-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht,HamburgHessenMax-Planck-Institut für Biophysik, Frankfurt/MainMax-Planck-Institut für Hirnforschung, Frankfurt/MainMax-Planck-Institut für terrestrische Mikrobiologie, MarburgMax-Planck-Institut für physiologische und klinische Forschung (W. G. Kerckhoff-Institut), Bad NauheimMax-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/MainMecklenburg-VorpommernMax-Planck-Institut für demografische Forschung, RostockNiedersachsenMax-Planck-Institut für Aeronomie, Katlenburg-LindauMax-Planck-Institut für biophysikalische Chemie (Karl-Friedrich-Bonhoeffer-Institut), GöttingenMax-Planck-Institut für experimentelle Endokrinologie, HannoverMax-Planck-Institut für Geschichte, GöttingenMax-Planck-Institut für experimentelle Medizin, GöttingenMax-Planck-Institut für Strömungsforschung, GöttingenNordrhein-WestfalenMax-Planck-Institut für Eisenforschung GmbH, DüsseldorfMax-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, KölnMax-Planck-Institut für Kohlenforschung, Mülheim/RuhrMax-Planck-Institut für Mathematik, BonnMax-Planck-Institut für neurologische Forschung, KölnMax-Planck-Institut für molekulare Physiologie, DortmundMax-Planck-Institut für Radioastronomie, BonnProjektgruppe Recht der Gemeinschaftsgüter der Max-Planck-Gesellschaft, BonnMax-Planck-Institut für Strahlenchemie, Mülheim/RuhrMax-Planck-Institut für vaskuläre Biologie, MünsterMax-Planck-Institut für Züchtungsforschung, KölnRheinland-PfalzMax-Planck-Institut für Chemie (Otto-Hahn-Institut), MainzMax-Planck-Institut für Polymerforschung, MainzSaarlandMax-Planck-Institut für Informatik, SaarbrückenSachsenMax-Planck-Institut für evolutionäre Anthropologie, LeipzigMax-Planck-Institut für Mathematik in den Naturwissenschaften, LeipzigMax-Planck-Institut für neuropsychologische Forschung, LeipzigMax-Planck-Institut für Physik komplexer Systeme, DresdenMax-Planck-Institut für chemische Physik fester Stoffe, DresdenMax-Planck-Institut für molekulare Zellbiologie und Genetik, DresdenSachsen-AnhaltMax-Planck-Institut für Dynamik komplexer technischer Systeme, MagdeburgForschungsstelle Enzymologie der Proteinfaltung der Max-Planck-Gesellschaft, HalleMax-Planck-Institut für ethnologische Forschung, HalleMax-Planck-Institut für Mikrostrukturphysik, HalleSchleswig-HolsteinMax-Planck-Institut für Limnologie, Plön/Holstein und Schlitz/HessenThüringenMax-Planck-Institut für Biogeochemie, JenaMax-Planck-Institut für chemische Ökologie, JenaMax-Planck-Institut zur Erforschung von Wirtschaftssystemen, JenaMPI im AuslandMax-Planck-Institut für Psycholinguistik, NijmegenBibliotheca Hertziana (Max-Planck-Institut), RomKunsthistorisches Institut, Florenzb)Nach den Regelungen für Großforschungseinrichtungen gefördert:Max-Planck-Institut für Plasmaphysik, Garching, Berlin und Greifswald
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) [2] zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:
Gegenstand der gemeinsamen Förderung
§ 1Gegenstand der gemeinsamen Förderung(1) Die Vertragschließenden fördern gemeinsam die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft e.V. (MPG). (2) Die von der Max-Planck-Gesellschaft bei Abschluss dieser Vereinbarung unterhaltenen oder betreuten Einrichtungen sind in der anliegenden Liste aufgeführt.Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2Die Förderung des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik richtet sich nach den Regelungen für Großforschungseinrichtungen.
Voraussetzung der Förderung
§ 2Voraussetzung der Förderung(1) Die Vertragschließenden fördern neue Aufgabenbereiche der Max-Planck-Gesellschaft, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern können, und neue Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft nur, wenn der Übernahme oder der Errichtung vorher nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zugestimmt wurde. (2) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass die Max-Planck-Gesellschaft ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihnen erörtert. Dabei streben die Vertragschließenden an, 1. die personelle Verbindung der Max-Planck-Gesellschaft mit den Hochschulen zu verstärken,2. bei der Festlegung des Standorts neuer Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen.
Zuwendungen
§ 3Zuwendungen(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Sofern einzelne Vertragschließende der Max-Planck-Gesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen auf Grund einer Vereinbarung mit ihnen Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erforderlich. (3) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung gebilligten Wirtschaftsplans der Max-Planck-Gesellschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, dass die Max-Planck-Gesellschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Max-Planck-Gesellschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Max-Planck-Gesellschaft berücksichtigt. (4) Der Ausschuss Forschungsförderung wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplans der Max-Planck-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der Max-Planck-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung festgestellt werden. (5) Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.
Länderanteil
§ 4Länderanteil(1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird im Jahr 1997 zu 25 vom Hundert, im Jahr 1998 zu 37,5 vom Hundert, im Jahr 1999 zu 45 vom Hundert und ab dem Jahr 2000 zu 50 vom Hundert vom jeweiligen Sitzland der Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (Interessenquote des Sitzlandes) und im Jahr 1997 zu 75 vom Hundert, im Jahr 1998 zu 62,5 vom Hundert, im Jahr 1999 zu 55 vom Hundert und ab dem Jahr 2000 zu 50 vom Hundert von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für die Generalverwaltung und für Einrichtungen im Ausland wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. (2) Der auf alle Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres. (3) Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrags auf alle Länder umgelegt wird. Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 Satz 2Dazu gehören auch zentral veranschlagte nicht aufteilbare Ausgaben.
Laufzeit, In-Kraft-Treten
§ 5Laufzeit, In-Kraft-Treten(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außer-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.