Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschifffahrtsgerichten
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.1966
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1966, 301
Artikel 1Auf Grund des Artikels 34 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956 - Bundesgesetzbl. II S. 1838 [1] und der §§ 4 und 18a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen vom 14. Mai 1965 Bundesgesetzbl. I S. 389 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen einschließlich der Moselschifffahrtssachen für den gesamten Mosellauf, auf dem deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, im 1. Rechtszug dem Amtsgericht St. Goar übertragen.
Artikel 2Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts St. Goar in den in Artikel 1 genannten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht in Köln übertragen.
Artikel 3Für die bis zum 30. April 1966 anhängig werdenden Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 4(1) Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrts- und Moselschifffahrtssachen einem Gericht eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen durch dieses Abkommen unberührt. (2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber den anderen beteiligten Ländern oder auch nur einem von ihnen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.
Artikel 5Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
Das Land Nordrhein-Westfalen,vertreten durch den Ministerpräsidenten,das Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidentenund das Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidentenschließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.