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title: "MoselHWasMeldeWVwVbg SL — Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/moselhwasmeldewvwvbgsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MoselHWasMeldeWVwVbgSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:38:01+00:00"
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# MoselHWasMeldeWVwVbg SL — Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 01.10.1987


### Eingangsformel MoselHWasMeldeWVwVbg

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr [1] (Bund),das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt und Gesundheit,das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt,schließen in Vollzug des Übereinkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet [2] für eine Verbesserung des Hochwassermeldewesens in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland und in Erfüllung des § 35 Abs. 1 WaStrG folgende Verwaltungsvereinbarung:

### § 1

§ 1Die nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen Lasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen: 1. Die Lasten für die Messwertansager der Stationen außer Wittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatzgerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz.2. Die Lasten für den Messwertansager der Station Wittringen/Saar trägt das Saarland.

### § 2

§ 2(1) Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens berechtigten Vertretern gehören auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und dem Saarland. (2) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fernübertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach abfragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten. (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt, gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasserstände unmittelbar bei den Stationen abzufragen Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten. (4) Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten möglichst klein halten.

### § 3

§ 3Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten bleibt der WSD Südwest und den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland vorbehalten.

### § 4

§ 4Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung des Übereinkommens in Kraft. Trier, den 1. Oktober 1987Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister für VerkehrIm AuftragNauFür das Land Rheinland-PfalzDer Minister für Umwelt und Gesundheit Im AuftragSauerbreyFür das SaarlandDer Minister für Umwelt Im AuftragGiebel

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— Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MoselHWasMeldeWVwVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
