MöDienstAöAufArbb1V SL · Saarland

Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge über möbellogistische Dienstleistungen Vom 14. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
14.06.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 415
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MöDienstAöAufArbb1V

Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen über möbellogistische Dienstleistungen werden wie folgt festgesetzt:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1AnwendungsbereichDie in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge über möbellogistische Dienstleistungen. Unter möbellogistischen Dienstleistungen sind die Organisation und die Durchführung von Umzügen zu verstehen, insbesondere Verpackung, Verladung, Transport, Entladung und Aufstellung von Einrichtungen, Archiven, Akten- und Lagerbeständen sowie die De- und Remontage von Mobiliar und die damit im Zusammenhang stehende Aufbewahrung, Lagerung und Zwischenlagerung.

§ 10

Übergangsregelung

§ 10 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Juli 2024 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 STFLG).

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

§ 2

Anwendungsmodalitäten

§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

§ 3

Entgelt

§ 3 Entgelt(1) Die Eingruppierung richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.(2) Für das Fahrpersonal gilt: Die Anwesenheits-, Abruf- und Kabinenzeiten, die außerhalb der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit anfallen, werden mit 50% des Stundenlohns vergütet.(3) Die Begleitungs- und Wartezeiten werden nicht vergütet.(4) Die Pausen und Ruhezeiten werden nicht bezahlt, auch wenn sie außerhalb des Standortes anfallen.(5) Die Entgelte werden monatlich nachschüssig und bargeldlos ausgezahlt. Die Arbeitnehmer erhalten eine spezifizierte, schriftliche Abrechnung.(6) Die Löhne betragen für gewerbliche Arbeitnehmer Tätigkeiten Stundenentgelt Monatsentgelt brutto in Euro brutto in Euro Lagerbereich 1. Lagerist 12,25 2 131 2. Fachlagerist oder Lagerist mit 5 Jahren Berufserfahrung 13,38 2 327 3. Fachkraft für Lagerlogistik oder Fachlagerist mit 5 Jahren Berufserfahrung 13,79 2 398 Mindestlohn beachten; Mindestlohn beachten; siehe Absatz 9 siehe Absatz 9 Möbelspedition 1. Möbelträger 13,11 2 280 2. Möbelpacker 13,74 2 390 3. Fachkraft Möbel-, Küchen- und Umzugsservice 14,13 2 457 4. Möbelwagen-Fahrer 14,66 2 805 5. Möbelwagen-Berufskraftfahrer oder Möbelwagen-Fahrer mit 5 Jahren Berufserfahrung 14,93 2 856(7) Die Gehälter für die kaufmännischen Angestellten betragen Tätigkeiten Stundenentgelt Monatsentgelt brutto in Euro brutto in Euro Gehaltsgruppe 1 10,50 1 826 Angestellte für einfache Tätigkeiten Mindestlohn beachten; Mindestlohn beachten; siehe Absatz 9 siehe Absatz 9 Gehaltsgruppe 2a 10,94 1 902 Angestellte, die mit abgeschlossener Berufsausbildung oder nach eingehender Einarbeitung entsprechende Tätigkeiten ausüben Mindestlohn beachten; Mindestlohn beachten; siehe Absatz 9 siehe Absatz 9 Gehaltsgruppe 2b 12,05 2 096 Angestellte, die 3 Jahre in der Gehaltsgruppe 2a eingestuft waren Mindestlohn beachten; Mindestlohn beachten; siehe Absatz 9 siehe Absatz 9 Gehaltsgruppe 3a 13,79 2 398 Angestellte, die mit abgeschlossener Berufsausbildung oder nach eingehender Einarbeitung selbstständige Tätigkeiten nach eingehender Anweisung ausüben Gehaltsgruppe 3b 14,73 2 561 Angestellte, die 3 Jahre in der Gehaltsgruppe 3a eingestuft waren Gehaltsgruppe 4 16,67 2 900 Angestellte, die mit abgeschlossener Berufsausbildung oder nach eingehender Einarbeitung mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung selbstständige Tätigkeiten ausüben Gehaltsgruppe 5 18,78 3 266 Angestellte, die mit abgeschlossener Berufsausbildung oder nach eingehender Einarbeitung mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung selbstständig Tätigkeiten vollverantwortlich ausüben, über umfassende Fachkenntnisse verfügen und Weisungsbefugnis in ihrem Tätigkeitsbereich haben(8) Die Löhne und Gehälter erhöhen sich- mit Beginn des sechsten Jahres der Betriebszugehörigkeit um 4 Prozent und- mit Beginn des neunten Jahres der Betriebszugehörigkeit um 8 Prozent.(9) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

§ 4

Arbeitszeit

§ 4 Arbeitszeit(1) Arbeitszeit des kaufmännischen Personalsa) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist als 40 Stunden.b) Mehrarbeit ist die über die reguläre wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beziehungsweise 174 Monatsstunden hinausgehende Arbeitszeit. Sie wird zum Ende des Monats festgestellt.c) Geleistete Mehrarbeit wird wie reguläre Arbeitszeit bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen. Kann dieser Zeitausgleich nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, wird die Mehrarbeit im siebten Monat abgegolten.d) Für Mehrarbeit wird zudem ein Mehrarbeitszuschlag gemäß § 5 gezahlt. Er wird im Folgemonat ausbezahlt.(2) Die regelmäßig - zu vergütende - wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit des gewerblichen Personals ergibt sich aus der Summe der Arbeitszeit und der Bereitschaftszeit - außer der Begleitungs- und Wartezeit.Sie beträgt füra) Möbelpacker, MöbelträgerFachkraft Möbel-, Küchen und Umzugsservice40 Wochen-/174 Monatsstunden,b) Fahrpersonal auf Möbelwagen44 Wochen-/192 Monatsstunden.(3) Mehrarbeita) Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, die Bereitschaftszeit wird nicht mitgerechnet, auch wenn sie in der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit anfällt.b) Die Mehrarbeit wird monatlich festgestellt.c) Geleistete Mehrarbeit wird wie regelmäßige Arbeitszeit bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen. Kann dieser Zeitausgleich nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, wird die Mehrarbeit im siebten Monat abgegolten.d) Für Mehrarbeit, die über 48 Wochenstunden/209 Monatsstunden hinausgeht, muss ein Zeitausgleich erfolgen. Weder die Ableistung dieser Mehrarbeit noch der Zeitausgleich wirken sich auf die Entgeltzahlung aus.e) Für Mehrarbeit wird ein Mehrarbeitszuschlag gemäß § 5 gezahlt. Er wird im Folgemonat ausbezahlt.

§ 5

Zuschläge

§ 5 Zuschläge(1) Zuschläge zu den Stundenlöhnen werden bezahlt.a) Für Mehrarbeit in Höhe von 25 Prozent.b) Für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bei mindestens 2 Stunden Arbeit in dieser Zeit in Höhe von 2 Euro pro Stunde.c) Für Arbeit an Sonntagen für das stationäre Personal von 0.00 bis 24.00 Uhr in Höhe von 50 Prozent, für das Fahrpersonal von 0.00 bis 22.00 Uhr in Höhe von 50 Prozent.d) Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen für das stationäre Personal von 0.00 bis 24.00 Uhr in Höhe von 100 Prozent, für das Fahrpersonal von 0.00 bis 22.00 Uhr in Höhe von 100 Prozent. Maßgeblich sind nur die Feiertage, die am Betriebssitz des Arbeitgebers gesetzliche Feiertage sind.(2) Treffen für eine Tätigkeit mehrere Zuschläge zu, ist jeweils nur der höchste zu bezahlen. Ausgenommen Nacht- und Mehrarbeitszuschläge.(3) Die Ermittlung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeitszeiten erfolgt zum Monatsende und diese sind mit der nächsten Abrechnung zu zahlen.

§ 6

Urlaub

§ 6 Urlaub(1) Der Grundurlaub für ein volles Kalenderjahr und für eine Fünf-Tage-Woche beträgt 26 Tage.(2) Der Grundurlaub erhöht sich nach einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum selben Betrieb von drei Jahren, von sechs Jahren und von neun Jahren jeweils um einen Tag. Maßgebend für die Berechnung ist die Betriebszugehörigkeit zu Beginn des Kalenderjahres. Gerechnet werden nur volle Kalenderjahre.(3) Wird die Arbeitsleistung im Kalenderjahr regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Wochentagen erbracht, wird der Grundurlaub dem Verhältnis entsprechend gemäß nachstehender Tabelle korrigiert. Der Zusatzurlaub nach Betriebszugehörigkeit wird vor der Korrekturrechnung zugeschlagen. Arbeitstage Tage nach einer Betriebszugehörigkeit von pro Woche Grundurlaub 3 Jahren 6 Jahren 9 Jahren 1 5 5 6 6 2 10 11 11 12 3 16 16 17 17 4 21 22 22 23 5 26 27 28 29 5,5 29 30 31 32 6 31 32 34 35(4) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

§ 7

Zusätzliches Urlaubsgeld

§ 7 Zusätzliches Urlaubsgeld(1) Alle Arbeitnehmer erhalten für jeden ihnen nach § 6 zustehenden Urlaubstag ein Urlaubsgeld von 20 Euro. Teilzeit-Arbeitnehmer und Aushilfen, die weniger als die Regelarbeitszeit leisten, erhalten das Urlaubsgeld im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Wochenstunden zu den regulären Wochenstunden in ihrem Tätigkeitsbereich.(2) Die Gewährung des Urlaubsgeldes ist an die Gewährung des Urlaubs geknüpft. Es wird insofern mit der Vergütung für den Monat gezahlt, in dem der Urlaub genommen worden ist. Der Betrieb kann aus Praktikabilitätsgründen eine andere Zahlungsweise wählen.

§ 8

Tarifvertragliche Regelungen

§ 8 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung der tariflichen Regelungen ist zu dokumentieren.

§ 9

Diskriminierungsverbot

§ 9 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.