Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 9. Dezember 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1982
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1982, 1007
§ 1Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 eine Umlage in Höhe von 0,98 EUR je 1.000 kg, in der Zeit vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 eine Umlage in Höhe von 0,70 EUR je 1.000 kg und ab dem 1. Januar 2029 eine Umlage in Höhe von 0,45 EUR zu entrichten. Dabei ist die angelieferte Sahne in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen.
§ 3Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem für Landwirtschaft zuständige Ministerium vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für die angeschlossenen Milchsammelstellen und Rahmstationen durch.
§ 4Wird die Selbstveranlagung nach § 3 nicht ordnungs- und fristgemäß vorgenommen, so wird auf Grund einer Schätzung durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium veranlagt.
§ 7Die Verwendung der Mittel erfolgt aufgrund eines Verwendungsplans, den das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz-Saar e. V. jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 16. Januar 1961 (Amtsbl. S. 42)[2] in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt:
§ 2Umlageschuldner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber der in § 1 genannten Betriebe sind.
§ 5Die Umlage ist bis zum Ende des auf den Veranlagungsmonat folgenden Monats unter der Bezeichnung „Umlage“ an die Landeshauptkasse des Saarlandes, Saarbrücken, abzuführen.
§ 6Rückständige Umlagen und Zinsen werden gemäß § 23 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen.
§ 8Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.