ClVfVO · Saarland

Verordnung über die Clearingverfahren und die Einrichtung der Clearingstelle Mittelstand (Clearingverfahrensverordnung - ClVfVO) Vom 30. April 2018

Ausfertigungsdatum:
30.04.2018
Fundstelle:
Amtsblatt I 2018, 316
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ClVfVO

Auf Grund des § 4 Absatz 5 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 834)[1] verordnet die Landesregierung:

§ 1

Gegenstand und Ziel des Clearingverfahrens

§ 1 Gegenstand und Ziel des Clearingverfahrens(1) Gegenstand der Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz ist die Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit mittelstandsrelevanter Rechtsetzungsvorhaben und bestehender Normen des Landesrechts. Das Clearingverfahren soll auch dann durchgeführt werden, wenn bei bereits in Kraft befindlichen, befristeten mittelstandsrelevanten Gesetzen und Verordnungen eine Entscheidung über Fortbestand oder Außerkraftsetzung der jeweiligen Regelung zu treffen ist. (2) Die Durchführung der Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz dient der Beratung der Landesregierung bei Rechtsetzungsvorhaben. Ziel ist es, die Interessen der mittelständischen Wirtschaft und der dort Beschäftigten frühzeitig zu berücksichtigen. (3) Nach Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter von Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und Handwerkskammer des Saarlandes tritt die Clearingstelle Mittelstand zur konstituierenden Sitzung zusammen; sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 2

Beteiligte

§ 2 Beteiligte(1) An den Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz sind die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Arbeitnehmer sowie die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. (2) Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe der Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz jederzeit das jeweils zuständige Ressort der Landesregierung um ergänzende Erläuterungen bitten. Diese beziehen sich sowohl auf die Verfahrensabläufe wie auch auf die inhaltliche Gestaltung der geplanten Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben der Landesregierung. (3) Die an den Verfahren nach § 4 Mittelstandsförderungsgesetz Beteiligten sind verpflichtet, über Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit der Arbeit für die Clearingstelle Mittelstand bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 3

Nichtförmliche Clearingverfahren nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ...

§ 3 Nichtförmliche Clearingverfahren nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Mittelstandsförderungsgesetz(1) Die Landesregierung oder einzelne Ressorts können jederzeit die Clearingstelle Mittelstand zur Beratung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Mittelstandsförderungsgesetz anrufen.(2) Im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium kann die Clearingstelle Mittelstand vorhandene Regelungen auf ihre Mittelstandsfreundlichkeit untersuchen (Verfahren nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Mittelstandsförderungsgesetz), dabei ist der vom Gesetz- oder Verordnungsgeber intendierte Sinn und Zweck der Regelung zu beachten und darf nicht unterlaufen werden. Das für die Regelung fachlich zuständige Ressort ist über den Beginn des Clearingverfahrens zu informieren und auf seinen Wunsch hin am Clearingverfahren zu beteiligen.

§ 4

Förmliches Clearingverfahren nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Mittelstandsförderungsgesetz

§ 4 Förmliches Clearingverfahren nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Mittelstandsförderungsgesetz(1) Auf Ersuchen der Landesregierung wird das förmliche Clearingverfahren eingeleitet. Die Beteiligung der Clearingstelle Mittelstand soll zu einem frühen Zeitpunkt erfolgen. Der Übergang von einem nichtförmlichen Clearingverfahren in das förmliche Clearingverfahren kann jederzeit erfolgen. Dabei kann die bisherige Dauer des Verfahrens auf die Frist nach Absatz 4 angerechnet werden. (2) Ist das Verfahren durch die Landesregierung eingeleitet, fordert die Clearingstelle Mittelstand die Beteiligten gemäß § 2 zur Stellungnahme auf. Bei Bedarf können auch mündliche Erörterungen vorgesehen werden. (3) Die Clearingstelle Mittelstand wertet die Stellungnahmen der Beteiligten in einer gutachterlichen Stellungnahme an die Landesregierung aus. In der gutachterlichen Stellungnahme sind abweichende Stellungnahmen einzelner Beteiligter darzustellen. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die Clearingstelle Mittelstand die Stellungnahme an die Landesregierung und die Beteiligten. (4) Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme binnen einer Frist von bis zu acht Wochen vorlegen. In besonderen Fällen kann die Frist verlängert werden.

§ 5

Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle

§ 5 Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle(1) Die Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand soll bei Rechtssetzungsvorhaben und vorhandenen Regelungen Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft darlegen und bewerten. Dabei sollen auch die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit und die Ressourceneffizienz im Mittelstand im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Gesamtfolgenabschätzung berücksichtigt werden. (2) Die Stellungnahme soll in der Regel auch Regelungsvorschläge beinhalten, durch die mögliche nachteilige Auswirkungen auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen verringert oder vermieden werden, ohne dass die grundsätzlichen Regelungsziele des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsvorhabens in Frage gestellt oder unterlaufen werden.

§ 6

Ergebnisse des Clearingverfahrens

§ 6 Ergebnisse des ClearingverfahrensDie Ergebnisse der Clearingverfahren sollen bei der weiteren Beratung von Rechtsetzungsvorhaben berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand der Landesregierung und den beteiligten Ressorts sowie dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.

§ 7

Bericht der Clearingstelle Mittelstand

§ 7 Bericht der Clearingstelle MittelstandDie Clearingstelle Mittelstand berichtet jährlich dem Mittelstandsbeirat über ihre Tätigkeit.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.