MetallAöAufArbb4V SL · Saarland

Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk Vom 3. Januar 2026

Ausfertigungsdatum:
03.01.2026
Fundstelle:
Amtsblatt I 2026, 17
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MetallAöAufArbb4V

Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Metallhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk. Hierunter fallen Betriebe des Metallbauer-, Feinmechaniker-, Metall- und Glockengießerhandwerks.

§ 10

Tarifvertragliche Regelungen

§ 10 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.

§ 11

Diskriminierungsverbot

§ 11 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

§ 12

Übergangsregelung

§ 12 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Februar 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk vom 7. November 2024 (Amtsbl. I S. 941) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG).

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Metallhandwerk vom 7. November 2024 (Amtsbl. I S. 941) außer Kraft.

§ 2

Anwendungsmodalitäten

§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

§ 3

Eingruppierung

§ 3 Eingruppierung(1) Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Tätigkeitsgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ist allein die ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend. Das Merkmal der selbstständigen oder verantwortlichen Tätigkeit wird durch die in der jeweiligen Gruppe unumgängliche übliche Kontrolle nicht gemindert und auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeit nimmt.(2) Besonders Befähigten, welche die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch andere als durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, ist die Möglichkeit der Aufrückung in die entsprechenden Lohngruppen nach Erfüllung der Gruppenmerkmale zu gewähren.(3) Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale. Die zu den einzelnen Gruppen aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend und können in verschiedenen Gruppen vorkommen.(4) Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so ist er in der Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.(5) Eingruppierung gewerbliche Arbeitnehmer Tätigkeiten LG 2 Arbeiten, die Anlernen und gewisse berufliche Fertigkeit, Übung und Erfahrung verlangen. LG 3 Facharbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand verlangen, wie er durch eine fachentsprechende Berufslehre mit bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) erzielt wird. LG 4 Facharbeiten - wie davor -, die nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) eine Berufserfahrung erfordern. LG 5 Facharbeiten - wie davor -, die nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) eine entsprechende Qualifikation erfordern. LG 6 Facharbeiten, die besondere Fertigkeiten und Berufserfahrung nach bestandener Gesellenprüfung (Facharbeiterprüfung) verlangen. LG 7 Schwierige und hochwertige Facharbeiten, die an fachliches Können und Wissen besonders hohe Anforderungen stellen und völlige Selbstständigkeit und hohes Verantwortungsbewusstsein voraussetzen. LG 8 Facharbeiten, die absolute Selbstständigkeit, umfassendes Verantwortungsbewusstsein, entsprechende theoretische Kenntnisse und Befähigung zur Beaufsichtigung kleiner Arbeitsgruppen und zur Anweisung von Arbeiten erfordern (Vorarbeiter, bestqualifizierter Geselle). LG 9 Facharbeiten, die absolute Selbstständigkeit, umfassendes Verantwortungsbewusstsein, entsprechende theoretische Kenntnisse und Befähigung zur Beaufsichtigung größerer Arbeitsgruppen und zur Anweisung von Arbeiten erfordern (Vorarbeiter, bestqualifizierter Geselle).(6) Eingruppierung kaufmännische Angestellte Tätigkeiten K2 Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse in diesem Beruf voraussetzen. Beispiele: Ausfertigen von Bestellungen, Mahnungen, Rechnungen, Gutschrifts- oder Belastungsaufgaben, Versandanzeigen oder Frachtbriefen nach Angabe; Aufnehmen und Übertragen einfacher Stenogramme; Tätigkeiten in Teilgebieten des Versands und der allgemeinen Verwaltung; Postabfertigung. K3 Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen ausgeübt werden, wobei Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind. Beispiele: Aufnehmen von Stenogrammen und deren geläufiges formgerechtes Übertragen; Buchen, auch unter Verwendung von Buchungsmaschinen; Fernsprech- und Fernschreibtätigkeit. K4 Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse, einschlägige Berufserfahrung und Sachkunde sowie Überblick über die das Aufgabengebiet berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern. Beispiele: Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, im Einkauf und Verkauf, in der Kalkulation und Auftragsabrechnung; Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftwechsels (form- und stilgerechtes Schreiben nach Stichwortansagen). K5 Verantwortungsvolle Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche Fachkenntnisse sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbstständig zu bearbeiten. Die besonderen Fachkenntnisse können auch durch einschlägiges Studium erworben werden. Gegebenenfalls schließt die Ausübung der Tätigkeit in dieser Gruppe Dispositionsbefugnis und Verantwortung für den Arbeitserfolg unterstellter Mitarbeiter ein. Beispiele: Bearbeiten schwieriger Einkaufs-, Verkaufs-, Kalkulations- oder Abrechnungsvorgänge; Bearbeitung schwieriger Vorgänge in der Personalabteilung oder Buchhaltung einschließlich zweifelhafter Forderungen und kompletter Mahnverfahren; betriebliche Organisation und Revision, Finanzdisposition und Zahlungsverkehr; Sachbearbeiter mit fremdsprachlicher, schwieriger Tätigkeit; Bilanzbuchhalter. K6 Tätigkeiten, die über K5 hinausgehen.(7) Eingruppierung technische Angestellte Tätigkeiten T2 Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse in diesem Beruf voraussetzen. Beispiele: Anfertigung von Zeichnungen anhand von Skizzen, Einzelzeichnungen oder Vorlagen allgemeiner Art ohne konstruktive Aufgabenstellung; Übertragen von Zeichnungen; einfache Prüfung der auf den Zeichnungen oder sonstigen Vorgängen gegebenen Maßangaben; Zeichenarbeiten für Projektausführungen und Abrechnungen; Herauszeichnen von Details in Ansicht, Schnitt und Abwicklung; Aufstellung von Materialauszügen kleineren Umfanges; Anfertigen von Einzelzeichnungen anhand von Skizzen oder Vorlagen. T3 Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen ausgeübt werden, wobei Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind. Beispiele: Anfertigung von Zeichnungen anhand von Skizzen, Einzelzeichnungen oder Vorlagen allgemeiner Art mit konstruktiver Aufgabenstellung; Aufstellung von Leistungsverzeichnissen zur Ermittlung der Herstellungskosten; Durchführung von technischen Kalkulationen und Erstellung von Kostenanschlägen; Terminbearbeitung; Arbeitsverteilung nach allgemeinen Richtlinien; Entgegennahme von Reparaturen oder Änderungsarbeiten kleineren Umfanges; Erfassen und Einordnen aller Material- und Stundenlohnzettel für die Rechnungslegung sowie sonstiger in einer Reparaturabteilung zu erledigenden Arbeiten im Innen- und Außendienst. Die Beispiele gelten für Baumaßnahmen kleineren bis mittleren Umfanges und einfachen Schwierigkeitsgrades. T4 Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse, einschlägige Berufserfahrung und Sachkunde sowie Überblick über die das Aufgabengebiet berührenden betrieblichen Zusammenhänge erfordern. Beispiele: Anfertigung von werkstattreifen Fertigungszeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen; statistische Berechnungen sowie Festigkeitsberechnungen; Werkstattzeichnungen, Montagezeichnungen, Detailzeichnungen; Material- und Termindispositionen sowie Reklamationsbearbeitung; Ausarbeiten entsprechender technischer Angebote; Ausarbeiten von Fertigungsplänen, Fertigungsterminplänen, Werkstattdispositions- und Arbeitsverteilungsplänen nach allgemeinen Richtlinien; Materialdisposition; Durchführung von Aufgaben der Arbeitssicherheit. T5 Verantwortungsvolle Tätigkeiten, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrung sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbstständig zu bearbeiten. Die besonderen Fachkenntnisse können auch durch einschlägiges Studium erworben werden. Gegebenenfalls schließt die Ausübung der Tätigkeit in dieser Gruppe Dispositionsbefugnis und Verantwortung für den Arbeitserfolg unterstellter Mitarbeiter ein. Beispiele: selbstständige Planung und umfassende Bearbeitung umfangreicher technischer Projekte hohen Schwierigkeitsgrades; Montageleitung und Überwachung umfangreicher Anlagen; Verhandlungen und Schriftwechsel mit Auftraggebern, Behörden usw.; Dispositionen für die laufende Erledigung der Büro-, Betriebs- und Montagearbeiten; Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit; Erfolgskontrolle; Leiten und Überwachen unterstellter Bearbeitungsgruppen; Fertigungsplanung und Steuerung. T6 Tätigkeiten, die über T5 hinausgehen.(8) Eingruppierung Meister Tätigkeiten M1 Betriebsmeister: Sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden. Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden. M2 Meister mit bestandener Meisterprüfung. In Ausnahmefällen (bei Betriebsmeistern) kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden. M3 Meister mit bestandener Meisterprüfung, die aufgrund ihrer Fähigkeiten sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbstständiges Aufgabengebiet verantwortlich leiten; denen die Ausbildung von Auszubildenden übertragen ist.

§ 4

Entgelt

§ 4 Entgelt(1) Die Löhne für die gewerblichen Arbeitnehmer betragen brutto in Euro: Lohngruppe 1. Februar 2026 Ab 1. September 2026 Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn Monatslohn LG 2 14,50 2 397 15,00 2 480 LG 3 15,70 2 595 16,17 2 673 LG 4 16,55 2 736 17,05 2 818 LG 5 17,49 2 891 18,01 2 977 LG 6 18,29 3 023 18,84 3 114 LG 7 19,17 3 169 19,75 3 265 LG 8 20,91 3 456 21,54 3 561 LG 9 21,79 3 602 22,44 3 709(2) Die Gehälter für die kaufmännischen und technischen Angestellten betragen brutto in Euro: Gehaltsgruppe 1. Februar 2026 Ab 1. September 2026 Stundenentgelt Monatsgehalt Stundenentgelt Monatsgehalt K/T 2 Im 1. Beschäftigungsjahr 14,50 2 397 15,00 2 480 Ab 2. Beschäftigungsjahr 17,22 2 847 17,74 2 932 K/T 3 Im 1. Beschäftigungsjahr 18,87 3 119 19,44 3 213 Ab 2. Beschäftigungsjahr 21,25 3 513 21,89 3 618 K/T 4 Im 1. Beschäftigungsjahr 23,37 3 863 24,07 3 979 Ab 2. Beschäftigungsjahr 26,36 4 357 27,15 4 488 K/T 5 29,20 4 826 30,07 4 971 K/T 6 32,03 5 295 32,99 5 454(3) Die Gehälter für Meister betragen brutto in Euro: Gehaltsgruppe 1. Februar 2026 Ab 1. September 2026 Stundenentgelt Monatsgehalt Stundenentgelt Monatsgehalt M 1 23,76 3 927 24,47 4 045 M 2 26,36 4 357 27,15 4 488 M 3 29,20 4 826 30,07 4 971(4) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

§ 5

Arbeitszeit

§ 5 Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit für Arbeitnehmer beträgt 38 Stunden in der Woche. Sie kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf fünf Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden.(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse für den ganzen Betrieb, einzelne Abteilungen oder Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich zwischen 30 und 40 Stunden festgelegt werden.

§ 6

Zuschläge

§ 6 Zuschläge(1) Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet.(2) Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 4) hinausgehende Arbeitszeit. Vor- und nachgearbeitete Arbeitszeit (zum Beispiel Einarbeitung von Brückentagen und ähnliche Fälle) gilt nicht als Mehrarbeit. Wird aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unterschiedlich verteilt, so ist Mehrarbeit die über die jeweils festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.(3) Nachtarbeit ist die ab 20.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeitszeit. Ausnahmsweise anfallende kurze Arbeitszeitüberhänge aus der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit bis 21.00 Uhr gelten nicht als Nachtarbeit. Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens eine Arbeitswoche (in der Regel fünf bis sechs Arbeitstage) durchgeführt wird. Die Ansagefrist beträgt mindestens 24 Stunden. Kann diese Ansagefrist nicht eingehalten werden, so ist für die erste Nacht ein Zuschlag von 50 Prozent zu zahlen.(4) Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt 25 %.(5) Als Arbeiten an Sonn- und Feiertagen geltena) jede an diesen Tagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit,b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit diese bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat. Für diese Arbeiten betragen die Zuschläge 50 %. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen und für die keine Lohn zahlungspflicht besteht, 100 %. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen und für die Lohn zahlungspflicht besteht, 150 %.Der Zuschlag beträgt a) für die regelmäßige Nachtarbeit, die keine Mehrarbeit ist, 10 %, b) für die Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, 60 %, c) für unregelmäßige Nachtarbeit, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit ist, 40 %.(6) Angestellte erhalten bei Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit im gleichen Monat ausgeglichen werden kann (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit), neben dem laufenden Gehalt für jede geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunde 1/165,3 ihres Bruttogehalts zuzüglich der festgesetzten Zuschläge.(7) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen.

§ 7

Urlaub

§ 7 Urlaub(1) Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt 30 Arbeitstage.(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage.(3) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

§ 8

Zusätzliches Urlaubsgeld

§ 8 Zusätzliches Urlaubsgeld(1) Das Urlaubsentgelt ist um 50 Prozent als zusätzliches Urlaubsgeld zu erhöhen. Das Urlaubsentgelt beträgt je Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes während der letzten abgerechneten 13 Wochen (Gesamtverdienst geteilt durch 65).(2) Für Angestellte ist für jeden Urlaubstag ein zusätzlicher Betrag von 2,4 Prozent (50 Prozent von 1/21) der monatlichen Gehaltsbezüge zu zahlen.Die Urlaubsvergütung ist bei Antritt des Urlaubs fällig und im Voraus zu zahlen.

§ 9

Sonderzahlung

§ 9 Sonderzahlung(1) Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.(2) Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.(3) Das 13. Monatseinkommen wird nach folgender Staffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 15 %, nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 %, nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 %, nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 45%, nach 48 Monaten Betriebszugehörigkeit 50%der Bemessungsgrundlage.(4) Auf die Betriebszugehörigkeit wird die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.(5) Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit des letzten Bemessungszeitraumes (1. Januar bis 31. Oktober) für alle Tage, für die ein Lohnzahlungsanspruch besteht. Bei der Berechnung bleiben unberücksichtigt: Auslösungen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen, Jubiläumsgeld, zusätzliche Urlaubsvergütung, Mehrarbeitszuschläge usw.Der Betrag errechnet sich: Arbeitszeit (Stunden) im Bemessungszeitraum mal Stundenlohn geteilt durch zehn mal Prozentsatz.(6) Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Weihnachtsgeld sowie ähnliche Sonderleistungen, können auf das 13. Monatseinkommen angerechnet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.