---
title: "MeßAkkrStAbkG SL — Gesetz Nr. 1331 über die Zustimmung zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. April 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/messakkrstabkgsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MeßAkkrStAbkGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:46+00:00"
---

# MeßAkkrStAbkG SL — Gesetz Nr. 1331 über die Zustimmung zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. April 1994

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 27.04.1994
*Fundstelle:* Amtsblatt 1994, 1058


### § 1

§ 1 Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

### § 2

§ 2 Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird nachstehend veröffentlicht.

### § 3

§ 3 Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, wird durch das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.[1]

---

— Gesetz Nr. 1331 über die Zustimmung zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. April 1994
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MeßAkkrStAbkGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
