MeßAkkrStAbkG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1331 über die Zustimmung zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. April 1994

Ausfertigungsdatum:
27.04.1994
Fundstelle:
Amtsblatt 1994, 1058
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

§ 2

§ 2 Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird nachstehend veröffentlicht.

§ 3

§ 3 Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, wird durch das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.