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title: "MeldRVermZustV SL 2015 — Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle (Vermittlungsstellenverordnung) Vom 30. Oktober 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/meldrvermzustvsl2015"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MeldRVermZustVSL2015rahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:41+00:00"
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# MeldRVermZustV SL 2015 — Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle (Vermittlungsstellenverordnung) Vom 30. Oktober 2015

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 30.10.2015
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2015, 773


### § 1

§ 1(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle wird der eGo-Service-Saar GmbH übertragen.(2) Die eGo-Service-Saar GmbH unterrichtet die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden und die zuständige oberste Landesbehörde fortlaufend über ihre Aufgabenwahrnehmung. § 5 des Gesetzes über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren bleibt unberührt.(3) Die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden stellen der Vermittlungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Datenübermittlung hat durch Datenübertragung unter Zugrundelegung der Standards OSCI-XMeld, XLichtbild und XPassAusweis in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Dabei haben die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden größtmögliche Aktualität zu gewährleisten.(4) Zur Aufklärung von Fragen, die sich aus den Aufgaben der Vermittlungsstelle ergeben, und im Rahmen von Amtshilfeverfahren ist die Vermittlungsstelle berechtigt, unter den gleichen melde-, pass- und personalausweisrechtlichen Voraussetzungen Verfahren zum elektronischen Abruf zu nutzen, wie sie der anfragenden Stelle zugeordnet sind.(5) Zur Erfüllung der der Vermittlungsstelle durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen von ihr alle Daten verarbeitet werden, die von den Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden übermittelt werden.

### § 2

§ 2Der eGo-Service-Saar GmbH wird die Aufgabe der Zentralen Stelle für den automatisierten Abruf nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes übertragen. Die Übertragung der Aufgabe der zentralen Stelle erstreckt sich auch auf die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a des Passgesetzes und § 25 des Personalausweisgesetzes.

### Eingangsformel MeldRVermZustV

Auf Grund des § 7 Nummern 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) sowie des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2587), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2587), außer Kraft.

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— Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle (Vermittlungsstellenverordnung) Vom 30. Oktober 2015
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MeldRVermZustVSL2015rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
