MeistPrGlwV SL 2011 · Saarland

Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss Vom 8. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
08.02.2011
Fundstelle:
Amtsblatt I 2011, 60
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MeistPrGlwV

Aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706),[1] verordnet das Ministerium für Bildung:

§ 1

§ 1 Die Meisterprüfung wird als ein Bildungsabschluss anerkannt, der einem durch eine schulische Prüfung erworbenen mittleren Bildungsabschluss gleichwertig ist.

§ 2

§ 2 Als Meisterprüfung im Sinne dieser Verordnung gilt eine aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes abgelegte Meisterprüfung.

§ 3

§ 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gleichwertigkeit der Meisterprüfung mit einem mittleren Bildungsabschluss vom 11. März 1985 (Amtsbl. S. 363) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.