Verwaltungsabkommen über die Übertragung von Aufgaben an die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 24. November 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.2017
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2018, 33
Artikel 1Die Landesregierungen übertragen der ZLG die Aufgaben der für Benannte Stellen zuständigen Behörde gemäß Kapitel IV Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Mai 2017, 60. Jahrgang, L 117, Seite 1) und gemäß Kapitel IV Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-Vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. Mai 2017, 60. Jahrgang, L 117, Seite 176) in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 2Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 26. November 2017 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jeder Landesregierung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Landesregierungen zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2020.
Artikel 3Die übrigen Vorschriften des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten bleiben unberührt.
Die Landesregierungen des Landes Baden-Württemberg,des Freistaates Bayern,des Landes Berlin,des Landes Brandenburg,der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg,des Landes Hessen,des Landes Mecklenburg-Vorpommern,des Landes Niedersachsen,des Landes Nordrhein-Westfalen,des Landes Rheinland-Pfalz,des Saarlandes,des Freistaates Sachsen,des Landes Sachsen-Anhalt, des Landes Schleswig-Holstein,des Freistaates Thüringen - nachstehend „Landesregierungen“ genanntschließen auf Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten nachstehendes Verwaltungsabkommen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.