IMPP · Saarland

Gesetz Nr. 1322 über die Zustimmung zum Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) Vom 13. Oktober 1993

Ausfertigungsdatum:
13.10.1993
Fundstelle:
Amtsblatt 1993, 1142
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I Beitritt Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei. [2]

Artikel

Artikel II Finanzierungsregelung Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel

Artikel III In-Kraft-Treten Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. (Unterschriften)

§ 1

§ 1 Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen wird zugestimmt.

§ 2

§ 2 Das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 3

§ 3 Der Tag, an dem das Abkommen gemäß der Vorschrift seines Artikels III in Kraft tritt, wird durch die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. [1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.