Verordnung zur Einführung und zum Betrieb von Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln an saarländischen Schulen (Medienausleiheverordnung) Vom 8. April 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.2026
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2026, 288
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Festsetzung von Teilnahmegebühren in Systemen zur ...
Anlage 1 zu § 7 Absatz 3Besonderes Gebührenverzeichnis für die Festsetzung von Teilnahmegebühren in Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln an saarländischen Schulen (Medienausleihe-Gebührenverzeichnis) Vom 8. April 2026 1. Die Gebühr für die im Rahmen der entgeltlichen Medienausleihe zur persönlichen Nutzung zu überlassenden Schulbücher sowie Arbeitshefte, soweit die Arbeitshefte über eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) verfügen, beträgt je Schuljahr: 130 Euro 2. Die Gebühr für die im Rahmen der entgeltlichen Medienausleihe zum persönlichen Gebrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien in digitalen Formaten, soweit diese konventionelle Gegenstände wie zum Beispiel Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte, Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial oder Knetmasse oder Ähnliches ersetzen, sowie auf Lernsoftware, beträgt je Schuljahr: 30 Euro
Aufgrund des § 46a Absatz 7 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für Schulträger, die ein entgeltliches System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln (entgeltliche Medienausleihe) als zentrale Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 und § 46a Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einführen oder betreiben. Sie gilt für Schulen, die auf der Grundlage eines in Kraft befindlichen Medienkonzeptes gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes an eine solche entgeltliche Medienausleihe angeschlossen werden oder angeschlossen sind.
Vereinbarung der Schulträger
§ 2 Vereinbarung der SchulträgerDie Schulträger haben gemäß § 46a Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes in einer Vereinbarung in transparenter Form festzulegen, wer von ihnen welche Aufgaben zur Bereitstellung welcher Lehr- und Lernmittel übernimmt, soweit die Aufgaben nicht durch Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, einem von ihnen zugewiesen sind. Kommen die Schulträger in dieser Vereinbarung überein, zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln eine zentrale Identitätsverwaltung, ein zentrales Schulverwaltungssystem oder eine zentrale Lehr- und Lernmittelplattform zu verwenden, bleiben dadurch die im dritten Abschnitt der Schulwesen-Datenschutzverordnung vom 19. August 2024 (Amtsbl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Aufgabenzuweisungen unberührt.
Steuerung und Koordination
§ 3 Steuerung und Koordination(1) Die Schulträger steuern und koordinieren die Erfüllung der von ihnen in der zentralen Einrichtung wahrgenommenen Aufgaben gemeinsam mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der in die entgeltliche Medienausleihe aufzunehmenden Lehr- und Lernmittel in der jeweiligen schulischen Infrastrukturumgebung kontinuierlich zu gewährleisten. Sie entsenden hierzu eine Vertreterin oder einen Vertreter in ein von ihnen mit der Steuerung und überörtlichen Koordination der Aufgabenerfüllung beauftragtes Gremium (Steuerungsgruppe). Das Recht der Schulträger, sich die Wahrnehmung einzelner Aufgaben vorzubehalten, Arbeitsgruppen einzurichten oder Arbeitsgemeinschaften zu bilden, bleibt unberührt.(2) Die Schulträger können die Schulaufsichtsbehörde an den Beratungen der Steuerungsgruppe beteiligen. Soweit einvernehmlich vorzunehmende Entscheidungen und Festlegungen nicht getroffen werden können, können sie die Schulaufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen. § 37 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt.
Verfahren zur Konkretisierung technischer Parameter
§ 4 Verfahren zur Konkretisierung technischer Parameter(1) Die Schulträger legen einvernehmlich die technischen Parameter der IT-Bildungsinfrastrukturen fest, die zum Betrieb der entgeltlichen Medienausleihe verwendet werden sollen. Sie können die Aufgabe der Konkretisierung technischer Parameter der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Steuerungsgruppe übertragen. Die Dokumentation der vorgenommenen Konkretisierungen ist Bestandteil der Vereinbarung der Schulträger gemäß § 2 Satz 1. Die Dokumentation ist den Schulen in ihrer jeweils geltenden Fassung in geeigneter Weise bekannt zu machen.(2) Technische Parameter sind durch die Schulträger in der Weise zu konkretisieren, dass lokale Infrastrukturen anschlussfähig an regionale und landesweite Infrastrukturen gestaltet werden. Zu diesem Zweck sind technische Parameter, die der Konkretisierung bedürfen, mindestens1. der Industriestandard der zu verwendenden drahtgebundenen und drahtlosen Netzwerkanschlüsse,2. die anzustrebende Übertragungsgeschwindigkeit in drahtgebundenen und drahtlosen Netzwerken als Nennwert in Megabit pro Sekunde,3. die Betriebssysteme von zur persönlichen Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden mobilen Endgeräten,4. die Arten von Endgeräten einschließlich der Mindestanforderungen an Prozessoren und Speicherkapazitäten von zur persönlichen Nutzung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden mobilen Endgeräten,5. die mindestens zu erreichende Auflösung von Bildschirmen von zur persönlichen Nutzung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden mobilen Endgeräten durch die Angabe von Bildpunkten in der Breite mal Bildpunkten in der Höhe,6. die mindestens zu erreichende Helligkeit der Bildschirmanzeige von zur persönlichen Nutzung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden Endgeräten in der Einheit Candela pro Quadratmeter,7. der Industriestandard und die Anzahl der bei zur persönlichen Verwendung an Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte zu überlassenden Endgeräten vorhandenen Vorrichtungen zum Anschluss von Zusatzgeräten oder den Anschluss des Endgeräts an andere Netzwerkkomponenten einschließlich anderer Endgeräte in Unterrichtsräumen und8. im Falle des Betriebes von Endgeräten mittels Stromversorgung aus einem Akkumulator die nach der Herstellerangabe zu erwartende Nutzungsdauer zwischen zwei Ladezyklen in Stunden und Minuten.(3) Die Schulträger richten die Konkretisierung der technischen Parameter unter Berücksichtigung der für sie geltenden haushaltsrechtlichen Grundsätze sowie der für sie jeweils geltenden Beschaffungsvorschriften am Stand der Technik aus. Sie wirken darauf hin, dass zur persönlichen Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken an Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte zu überlassende mobile Endgeräte im Rahmen der technischen Gegebenheiten möglichst freizügig an den angeschlossenen Schulen verwendet werden können.(4) Die Schulträger überprüfen die Konkretisierungen anlassbezogen, mindestens jedoch in regelmäßigen zeitlichen Abständen, die einen Zeitraum von jeweils drei Jahren nicht überschreiten sollen. Ergibt die Überprüfung einen Anpassungsbedarf, ist die gemäß Absatz 1 Satz 3 erstellte Dokumentation einvernehmlich abzuändern oder durch eine neue Dokumentation zu ersetzen.
Konkretisierung des Verfahrens zur Aufnahme von Schulbüchern und Arbeitsmitteln
§ 5 Konkretisierung des Verfahrens zur Aufnahme von Schulbüchern und Arbeitsmitteln(1) Die Medienbedarfsliste ist entsprechend der für die Einführung von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes bestimmten Art und Weise von der Schule auf der Grundlage des in Kraft befindlichen Medienkonzepts zu erstellen. In der Medienbedarfsliste sind auch solche Bildungsmedien auszuweisen, die aufgrund einer Entscheidung der Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde zum allgemeinen Gebrauch an Schulen zur Verfügung gestellt werden und in der Schule wie ein Schulbuch oder gleichgestelltes Arbeitsmittel verwendet werden sollen. Die Schulleitung legt die erstellte Medienbedarfsliste der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.(2) Die Aufnahme von Schulbüchern und gleichgestellten Arbeitsmitteln im Sinne von § 17a des Schulordnungsgesetzes (Bildungsmedien) in das System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln erfolgt auf der Grundlage der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Medienbedarfslisten der angeschlossenen Schulen. Schulträger und Schulaufsichtsbehörde können entscheiden, bestimmte Bildungsmedien zum allgemeinen Gebrauch an Schulen in Bibliotheken (Mediotheken) oder als digitale Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.(3) Die Schulaufsichtsbehörde genehmigt die Medienbedarfsliste der Schule nur dann, wenn1. die in der Medienbedarfsliste ausgewiesenen Bildungsmedien den Anforderungen gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes augenscheinlich genügen,2. erwartet werden kann, dass die in der Medienbedarfsliste ausgewiesenen Bildungsmedien in der an der betreffenden Schule auf der Grundlage des Ausstattungskonzepts vorhandenen technischen Umgebung verwendet werden können, und3. die zur Beschaffung und Vermittlung der erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzierung) der ausgewiesenen Bildungsmedien jeweils aufzuwendenden Kosten den in dem Gebührenverzeichnis hierfür ausgewiesenen Kostenbestandteil nicht übersteigen oder die Finanzierung des den Kostenbestandteil übersteigenden Betrages auf andere Weise gesichert ist.Ist die von der Schule zur Genehmigung vorgelegte Medienbedarfsliste nicht genehmigungsfähig, so reicht die Schulaufsichtsbehörde die Medienbedarfsliste an die betroffene Schulleitung unter Angabe der der Genehmigung entgegenstehenden Gründe zur Überarbeitung zurück. Die Schulaufsichtsbehörde soll Hinweise erteilen, wie der Genehmigung entgegenstehende Gründe beseitigt werden können. Die Schulleitung hilft den Hinderungsgründen unverzüglich ab und legt die Medienbedarfsliste hiernach der Schulaufsichtsbehörde erneut zur Genehmigung vor.(4) Schulträger und Schulaufsichtsbehörde sollen eingeführte Schulbücher, die als digitale Dienste zur Verfügung stehen, über eine zentrale Lehr- und Lernmittelplattform im Sinne von § 13 der Schulwesen-Datenschutzverordnung bedarfsgerecht bereitstellen. Die Bereitstellung über eine zentrale Lehr- und Lernmittelplattform kann auch Schulbüchern gleichgestellte Arbeitsmittel umfassen.
Bedarfsermittlung und Zuweisung von Bildungsmedien und von zur persönlichen Nutzung zu ...
§ 6 Bedarfsermittlung und Zuweisung von Bildungsmedien und von zur persönlichen Nutzung zu überlassenden Endgeräten(1) Die Schulträger führen für jedes Schuljahr eine Bedarfsermittlung durch. Sie können die Aufgabe der Bedarfsermittlung der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Steuerungsgruppe übertragen. Die Bedarfsermittlung umfasst die Anzahl der benötigten Lehr- und Lernmittel einschließlich der für die Vermittlung der Nutzungsrechte erforderlichen Lizenzen sowie der zur persönlichen Nutzung zu überlassenden mobilen Endgeräte für die Hand der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte. Sie werden hierbei durch die Schulaufsichtsbehörde insbesondere durch die Mitteilung der zur Bedarfsermittlung erforderlichen Schüler- und Beschäftigtenzahlen sowie der jeweils in das System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln aufgrund der zur Genehmigung vorliegenden Medienbedarfslisten aufzunehmenden Bildungsmedien der Art und der Menge nach unterstützt.(2) Die Bedarfsermittlung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine zeitgerechte Beschaffung der zur bedarfsgerechten Bereitstellung benötigten Lehr- und Lernmittel sowie der zur persönlichen Nutzung zu überlassenden mobilen Endgeräte für die Hand der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu erwarten ist. Soweit von der Schulaufsichtsbehörde abweichende Termine im Einzelfall nicht bestimmt werden, hat die Schulleitung die erstellte Medienbedarfsliste für das auf das laufende folgende Schuljahr bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen und soll die Genehmigung bis zu dem darauffolgenden 15. Januar durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen.(3) Die Schulaufsichtsbehörde teilt dem Schulträger die Art, den Titel oder die Bezeichnung und die Anzahl der jeweils in das System zur Bereitstellung aufzunehmenden Lehr- und Lernmittel unverzüglich nach Abschluss der Genehmigung der Medienbedarfslisten eines Schulträgers mit. Maßgeblich ist die zum 15. Januar für die Schulen des Schulträgers jeweils für das Schuljahr, in dem die Medienbedarfsliste gelten soll, prognostizierte Schülerzahl sowie die Anzahl der zu diesem Tag voraussichtlichen Zahl der Lehrkräfte an den betreffenden Schulen.(4) Die Schulträger sind berechtigt, zur bedarfsgerechten Zuweisung von Bildungsmedien einschließlich von zur persönlichen Nutzung zu überlassenden mobilen Endgeräten, auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß § 2 zentrale Infrastrukturelemente zu errichten oder sich bestehender zentraler Infrastrukturelemente zu bedienen. Als zentrale Infrastrukturelemente können insbesondere1. eine zentrale Identitätsverwaltung im Sinne von § 11 der Schulwesen-Datenschutzverordnung,2. ein zentrales Schulverwaltungssystem im Sinne von § 12 der Schulwesen-Datenschutzverordnung und3. eine zentrale Lehr- und Lernmittelplattform im Sinne von § 13 der Schulwesen-Datenschutzverordnunggenutzt oder errichtet und mit den erforderlichen Funktionalitäten zur bedarfsgerechten Zuweisung von Bildungsmedien einschließlich der zur persönlichen Nutzung zu überlassenden mobilen Endgeräte ausgestattet werden (zentrale Geräte- und Medienadministration). Die in Abschnitt 3 der Schulwesen-Datenschutzverordnung bestimmten Aufgabenzuweisungen bleiben unberührt.
Teilnahmegebühr
§ 7 Teilnahmegebühr(1) Die Schulträger können für die Überlassung von Lehr- und Lernmitteln gegen die oder den gemäß § 15 Absatz 2 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 984; 1997 S. 147), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur angemessenen Ausstattung der oder des Schulpflichtigen eine Teilnahmegebühr gemäß § 46a Absatz 6 des Schulordnungsgesetzes festsetzen. § 16 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie § 12a Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(2) Bei der Ermittlung der Höhe der durch Abgabenbescheid festzusetzenden Gebühr sind folgende Kostenbestandteile zu berücksichtigen:1. Kosten, die von Schulträgern auf der Grundlage der durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Medienbedarfslisten auf in konventionellen oder digitalen Formaten eingeführte Schulbücher und Arbeitshefte aufgewendet werden, soweit die Arbeitshefte über eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) verfügen, und2. Kosten, die von Schulträgern auf der Grundlage der durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Medienbedarfslisten oder in Kraft befindlicher Medienkonzepte auf zum persönlichen Gebrauch bestimmte Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien in digitalen Formaten aufgewendet werden, soweit diese konventionelle Gegenstände wie zum Beispiel Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte, Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial oder Knetmasse oder Ähnliches ersetzen, sowie auf Lernsoftware aufgewendet werden.(3) Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt den in dem als Anlage 1 aufzunehmenden Gebührenverzeichnis auszuweisenden Betrag des auf den jeweiligen Kostenbestandteil entfallenden Gebührenanteils anhand der von den Bildungsmedienanbietern mitgeteilten Preislisten der in das System der Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln aufgenommenen Schulbücher und gleichgestellten Arbeitsmittel sowie der marktüblichen Preise der digitalen Substitute der zur persönlichen Schulausstattung zu rechnenden Gegenstände unter Berücksichtigung der im Ermittlungszeitpunkt bekannten oder zu erwartenden Preisänderungen. Sie hat hierbei die sozialgesetzlichen Festlegungen des Bundes angemessen zu berücksichtigen.(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann der Ermittlung nach Absatz 3 einen Kalkulationszeitraum zugrunde legen, der drei Jahre nicht überschreiten soll. Sie stellt zu den Ermittlungen das Benehmen mit den Schulträgern her. Die Schulträger sind berechtigt, die Aufgabe der Herstellung des Benehmens der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Steuerungsgruppe zu übertragen. § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland bleibt unberührt.(5) Gebührenschuldner, die gemäß § 2 Absatz 2 des Schülerförderungsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung förderberechtigt sind, können auf Antrag von der Zahlung der gegen sie festgesetzten Gebühr befreit werden. Für die Antragstellung gelten die Vorschriften der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1155), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1351) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die durch eine Befreiung dem festsetzenden Schulträger entgehende Gebühr wird ihm durch das Land ersetzt.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 8 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Das Recht der Schulträger, privatrechtliche Entgelte auf der Grundlage einer nicht beendeten Vereinbarung eines kommunalen Spitzenverbandes mit dem Land über die entgeltliche Schulbuchausleihe zu erheben, bleibt gewährleistet, solange der betreffende Schulträger keine Vereinbarung gemäß § 46a Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes geschlossen hat oder einer geschlossenen Vereinbarung beigetreten ist oder die betreffende Schule den Anschluss an das System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln in einem in Kraft befindlichen Medienkonzept nicht gemäß § 17 Absatz 3 des Schulordnungsgesetzes ausgewiesen hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.