Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz Vom 8. September 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.1970
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1970, 770
§ 1Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie für die Durchführung der §§ 5 und 6 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) ist das Ministerium für Umwelt.
Auf Grund der §§ 2 [1], 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 6 und 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) [2] in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.