LwSiedlFöG SL · Saarland

Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung Vom 31. März 1931

Ausfertigungsdatum:
31.03.1931
Fundstelle:
RGBl. I 1931, 122
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 [1](1) Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank [2] ist von Verwaltungsgebühren befreit. (2) Bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken und Grundstückszubehör durch die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank [2] dürfen das Land und die Gemeinden (Gemeindeverbände) Steuern oder Gebühren nicht erheben.

§ 2

§ 2Das Ministerium für Umwelt erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Bestimmungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.