LuftVG§10V SL · Saarland

Verordnung über die Bestimmung der Planfeststellungsbehörde nach § 10 des Luftverkehrsgesetzes Vom 6. Oktober 1961

Ausfertigungsdatum:
06.10.1961
Fundstelle:
Amtsblatt 1961, 575
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Planfeststellungsbehörde gemäß § 10 des Luftverkehrsgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Eingangsformel LuftVG§10V

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9) [1] verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.