Verordnung über die Bestimmung der Planfeststellungsbehörde nach § 10 des Luftverkehrsgesetzes Vom 6. Oktober 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.1961
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1961, 575
§ 1Planfeststellungsbehörde gemäß § 10 des Luftverkehrsgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9) [1] verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.