LPflAV SL · Saarland

Verordnung über die Errichtung eines Landespflegeausschusses (Landespflegeausschussverordnung) Vom 31. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
31.01.1995
Fundstelle:
Amtsblatt 1995, 150
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LPflAV

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, ber. S. 2797) [1] und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 702) verordnet die Landesregierung:

§ 8

Zuständige Landesbehörde

§ 8 Zuständige LandesbehördeZuständige Landesbehörde im Sinne des § 92 SGB XI und dieser Verordnung ist das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die Vertreter/Vertreterinnen der Pflegeeinrichtungen werden von diesen wie folgt bestellt:- fünf Mitglieder durch die Vereinigungen der freigemeinnützigen Träger- ein Mitglied durch die Vereinigungen der privatgewerblichen Träger stationärer Pflegeeinrichtungen- ein Mitglied durch die Vereinigungen der privatgewerblichen Träger ambulanter Pflegedienste.Die Vertreter/Vertreterinnen der Pflegekassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen im Saarland sowie der Landesvertretung Saarland des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes bestellt. Der Vertreter/die Vertreterin des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. wird durch den Landesausschuss Saarland bestellt.Die übrigen Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den sie entsendenden Organisationen bestellt.(2) Die Bestellung ist der Geschäftsstelle schriftlich oder in elektronischer Form bekannt zu geben. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen.(3) Soweit bis spätestens 6 Wochen nach Beginn der Amtsperiode keine Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder bestellt werden, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder.

§ 6

Verfahren

§ 6 Verfahren(1) Der Landespflegeausschuss tritt in der Regel alle vier Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einberufen.(2) Eine Sitzung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragt.(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind zu den Sitzungen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung mit den notwendigen Erläuterungen und Unterlagen beizufügen.(4) Der Ausschuss ist verhandlungsfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.(5) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.(6) Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf Bedeutung und Problematik des jeweiligen Beratungsgegenstandes geboten ist.

§ 1

Errichtung eines Landespflegeausschusses

§ 1 Errichtung eines Landespflegeausschusses(1) Im Saarland wird ein Landespflegeausschuss gebildet. (2) Die Geschäfte des Ausschusses werden von der zuständigen Landesbehörde geführt.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus jeweils sieben Vertretern/Vertreterinnen der Pflegeeinrichtungen sowie der Pflegekassen (einschließlich eines Vertreters/einer Vertreterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung [2] bzw. des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundesknappschaft[3]) im Saarland, einem Vertreter/einer Vertreterin der zuständigen Landesbehörde, einem Vertreter/einer Vertreterin des überörtlichen Sozialhilfeträgers, einem Vertreter/einer Vertreterin des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie je einem Vertreter/einer Vertreterin des Landkreistages Saarland und des Saarländischen Städte- und Gemeindetages. (2) Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen. (3) Die zuständige Landesbehörde kann weitere vier Personen des öffentlichen Lebens als Mitglieder berufen. Sie sollen über die notwendige Fachkompetenz im sozial- und gesundheitspflegerischen Bereich verfügen. (4) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.

§ 4

Amtsdauer

§ 4 Amtsdauer(1) Die Amtsdauer des Landespflegeausschusses beträgt 4 Jahre. (2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.

§ 5

Amtsausübung

§ 5 AmtsausübungDie Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 7

Entschädigung

§ 7 EntschädigungFür die Mitwirkung an den Sitzungen des Landespflegeausschusses erhalten die Mitglieder eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9

In-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.