Verordnung zur erleichterten Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Vom 23. Juni 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1986
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1986, 853
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, nicht größer als 2 ha sind.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.