LOGÄndG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1329 zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz (LOG-Saarl.) - Vom 16. März 1994

Ausfertigungsdatum:
16.03.1994
Fundstelle:
Amtsblatt 1994, 702
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 [1]

Artikel

Artikel 2(1) Die bisher dem Staatlichen Hochbauamt in Saarbrücken und dem Staatlichen Hochbauamt - Hochschul- und Klinikbau - zugewiesenen Zuständigkeiten gehen auf das neu errichtete Staatliche Hochbauamt über.(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert und aufgehoben werden.

Artikel

Artikel 3(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Staatlichen Hochbauamt in Saarbrücken und im Staatlichen Hochbauamt - Hochschul- und Klinikbau - tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Staatlichen Hochbauamt an.(2) Bezüglich der Neuwahl der Personalvertretungen gilt § 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1993 (Amtsbl. S. 250) entsprechend.

Artikel

Artikel 4(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung zum Zweck der Vereinfachung oder der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung das Finanzbauamt Saarbrücken in das Staatliche Hochbauamt eingliedern. Bei der Eingliederung gehen die dem Finanzbauamt Saarbrücken in Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auf das Staatliche Hochbauamt über. In dieser Rechtsverordnung ist hierauf und auf den Zeitpunkt des Übergangs hinzuweisen. (2) Artikel 3 gilt entsprechend.(3) Soweit das Staatliche Hochbauamt durch Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit dem Saarland Aufgaben des Bundes nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung[3] in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) [4] erledigt, obliegt die Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion.

Artikel

Artikel 5(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.(2) Gleichzeitig wird die Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Staatlichen Hochbauämter vom 19. September 1972 (Amtsbl. S. 486) aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.