Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlungsgesetz) Vom 24. April 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 362
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. Richterinnen und Richter des Landes,3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare,4. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden, sowie5. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende dauerhafte Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Einmalige Sonderzahlung
§ 2 Einmalige Sonderzahlung(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt.(2) Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen 1 800,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe 1 000,00 Euro. § 6 und § 65 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend.(3) Die einmalige Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von laufenden dauerhaften Versorgungsbezügen wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800,00 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, beträgt die einmalige Sonderzahlung abweichend davon für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,1. 1 080,00 Euro für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger,2. 648,00 Euro für Witwen und Witwer,3. 216,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld und4. 130,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld.Satz 3 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers sowie für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.(4) Maßgebend für die Höhe der einmaligen Sonderzahlung sind jeweils die Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Sofern die oder der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe beurlaubt war oder sich in einer Elternzeit ohne Anspruch auf Bezüge befand, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.(5) Beamtinnen und Beamte, die im Dezember 2023 die Laufbahnprüfung abgelegt haben und in der Zeit vom 10. bis 31. Dezember 2023 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe der einmaligen Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach Absatz 2. Eine einmalige Sonderzahlung nach diesem Gesetz, die als Empfängerin oder Empfänger von Anwärterbezügen bezogen wurde, ist auf die einmalige Sonderzahlung nach Satz 1 bis zu deren Höhe anzurechnen.(6) Schuldner der einmaligen Sonderzahlung ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat oder gegenüber dem am 9. Dezember 2023 Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden hat. Schuldner der einmaligen Sonderzahlung nach Absatz 5 ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem das Beamtenverhältnis auf Probe begründet wurde.
Anspruchsvoraussetzungen einmalige Sonderzahlung
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen einmalige Sonderzahlung(1) Die einmalige Sonderzahlung nach § 2 Absatz 2 wird nur gewährt, wenn1. das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und2. in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden hat.(2) Die einmalige Sonderzahlung nach § 2 Absatz 3 wird nur gewährt, wenn am 9. Dezember 2023 ein Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden hat.
Monatliche Sonderzahlungen
§ 4 Monatliche Sonderzahlungen(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen) gewährt.(2) Die monatlichen Sonderzahlungen betragen für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Bezugsmonaten jeweils 120,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfe in den Bezugsmonaten jeweils 50,00 Euro. § 6 und § 65 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend.(3) Die monatlichen Sonderzahlungen für Empfängerinnen und Empfänger von laufenden dauerhaften Versorgungsbezügen werden in den Bezugsmonaten jeweils in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 120,00 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon betragen die monatlichen Sonderzahlungen für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 und 41. 72,00 Euro für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger,2. 43,00 Euro für Witwen und Witwer,3. 14,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld und4. 9,00 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld.(4) Maßgebend für die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats. Sofern die oder der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe beurlaubt war oder sich in einer Elternzeit ohne Anspruch auf Bezüge befand, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.(5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, die die Laufbahnprüfung ablegen und während desselben Monats zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden, wird für diesen Monat der Unterschiedsbetrag zur monatlichen Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nachgezahlt.(6) Schuldner der monatlichen Sonderzahlungen ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis besteht oder gegenüber dem an diesem Tage Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge besteht. Schuldner des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5 ist derjenige Dienstherr im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zu dem das Beamtenverhältnis auf Probe begründet wurde.
Anspruchsvoraussetzungen monatliche Sonderzahlungen
§ 5 Anspruchsvoraussetzungen monatliche Sonderzahlungen(1) Die monatlichen Sonderzahlungen nach § 4 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn1. das Dienst-, Anwärter-, Referendar- oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und2. mindestens an einem Tag dieses Kalendermonats ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe besteht.(2) Der Anspruch auf die monatlichen Sonderzahlungen nach § 4 Absatz 3 besteht, wenn in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf laufende dauerhafte Versorgungsbezüge besteht.
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach den §§ 2 und 4
§ 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach den §§ 2 und 4(1) Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz werden jeder oder jedem Berechtigten nur jeweils einmal gewährt. Hierbei ist wie folgt zu verfahren:1. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor,2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt,3. der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.(2) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und stellen keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes dar. Die Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung sonstiger Bezüge unberücksichtigt.(3) Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz sowie sonstige Leistungen, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
Verarbeitung von Daten
§ 7 Verarbeitung von DatenDie für die Auszahlung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zuständigen Stellen dürfen zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.