LMGZustV SL · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Vom 8. März 1983

Ausfertigungsdatum:
08.03.1983
Fundstelle:
Amtsblatt 1983, 165
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LMGZustV

Aufgrund des § 38 Abs. 1 Satz 1 und des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1, § 48 und des § 70 Abs. 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Bereich der Lebensmittelüberwachung ist das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 4

- aufgehoben -

§ 4 - aufgehoben -

§ 2

§ 2Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist im Übrigen für die Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zuständig. Das Landesamt ist weiter zuständig für die 1. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft, mit Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,2. Überwachung der Vorschriften über die Einhaltung der Lebensmittelhygiene in Lebensmittelbetrieben einschließlich Gaststätten,3. Entnahme von Proben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,4. Ermittlung in Lebensmittelbetrieben aus Anlass von Gesundheitsschädigungen durch Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände,5. Überprüfung der gesundheitsamtlichen Zeugnisse des Lebensmittelpersonals im Rahmen der Betriebskontrollen,6. Anordnung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach Nr. 1 bis 5 und für die7. regelmäßige und außerordentliche Überprüfung aller Lebensmittel- und Gaststättenbetriebe, zu deren Gewährleistung eine Lebensmittel- und Gaststättenkartei (Betriebskartei) mit den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten einzurichten und fortlaufend zu führen ist.

§ 3

§ 3Die Fachaufsicht über die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, die Einfuhruntersuchungsstellen und die sonstigen zugelassenen Untersuchungsstellen, sofern diese nicht zu Landeseinrichtungen gehören, obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.