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Verordnung zur Änderung der “Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis” Vom 20. Januar 2025

Ausfertigungsdatum:
20.01.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 139
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LKSaarlLSchGÄnd8V

Anlage

Eingangsformel LKSaarlLSchGÄnd8V

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

§ 1

Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis SaarlouisDie „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis“ vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405) wird geändert, so dass in der Gemarkung Neuforweiler, Flur 4, die Parzelle 1/5 und in der Gemarkung Lisdorf, Flur 12, die Parzellen 324/1, 324/3, 324/4 sowie teilweise die Parzelle 404/324 nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L03.08.36 sind.

§ 2

Beschreibung der ausgegliederten Fläche

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDas auszugliedernde Gebiet liegt unmittelbar an der Ortsdurchfahrt St. Avolder Straße des Stadtteils Neuforweiler.Die Ausgliederungsfläche weist eine Größe von ca. 1 400 m² auf und umfasst überwiegend bereits überbaute Flächen. Sie liegt im Geltungsbereich des sich im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Nördliche St. Avolder Straße“.Die Stadt Saarlouis bezweckt mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine Steuerung der zukünftigen baulichen Entwicklung im Innenbereich, insbesondere der noch vorhandenen Baulücken; die Lage der betroffenen Flächen im Landschaftsschutzgebiet würde den Darstellungen des Bebauungsplanes widersprechen.Die auszugliedernde Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.