Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis“ Vom 3. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 03.03.2026
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2026, 196, 266
AnlageAnlage zur „Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis“ vom 3. März 2026
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis
§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis SaarlouisDie „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis“ vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405) wird geändert, so dass in der Gemarkung Kerlingen, Flur 1, die Parzelle 83/1 teilweise, in Flur 2 die Parzelle 1/32 und teilweise die Parzelle 1/28 und in Flur 3 die Parzellen 295/10, 295/11 sowie 295/5 jeweils teilweise nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L3.07.27 sind.
Beschreibung der ausgegliederten Fläche
§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie auszugliedernden Flächen liegen im Gemeindegebiet von Wallerfangen, dort in der Gemarkung Kerlingen. Sie umfassen den Bereich des Hotels Scheidberg sowie die unmittelbar daran angrenzenden Park- und Waldflächen.Die Ausgliederungsfläche hat eine Größe von ca. 6,04 ha und liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hotel Scheidberg Kerlingen“.Durch die Sanierung der Bestandsgebäude und die Neuerrichtung baulicher Nebenanlagen soll die touristische Reaktivierung der stark anthropogen überprägten Flächen umgesetzt werden.Der Ausgliederungsbereich ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.