Gesetz zur Eingliederung des Landesjugendamtes in das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Vom 11. Oktober 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.2006
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2006, 2046
Artikel 3 Sonstige ZuständigkeitenDie in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesjugendamt beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz auch unter dessen früherer Bezeichnung Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung zugewiesenen Zuständigkeiten gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesjugendamt beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über.
Artikel 4 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.(2) Das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3. AG KJHG) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 622), die Verordnung über die statistische Erhebung der kulturellen Herkunft der Kinder und der Sprachförderungsmaßnahmen in Deutsch an den Kindergärten im Saarland vom 8. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2002) und die Verordnung über die Eingliederung des Landesjugendamtes in das Landesamt für Soziales und Versorgung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1405) werden aufgehoben.
Artikel 1 (Änderungsanweisungen)[1]
Artikel 2 (Änderungsanweisungen)[2]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.