LGrÄndStVSL/RPG SL 2003 · Saarland

Gesetz Nr. 1529 zum Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 10. September 2003

Ausfertigungsdatum:
10.09.2003
Fundstelle:
Amtsblatt 2003, 2646
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Dem in Freisen am 27. Mai 2003 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Die nach Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages vom Land Rheinland-Pfalz an das Saarland abgetretenen Flurstücke werden in die Gemeinde Freisen eingegliedert.

Artikel

Artikel 3 Von der Errichtung einer Gebühr für die Amtshandlungen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag ist das Land befreit.

Artikel

Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, wird von der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.