Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 29. Mai 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2002
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2002, 1121
§ 1(1) Auf das Landesamt für Finanzen[1] werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die Steueraufsicht über die Spielbanken im Saarland,2. die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 105 Saarländisches Beamtengesetz,[3] § 38 Bundes-Angestelltentarifvertrag und § 43 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder und3. die Bearbeitung von Schadenersatzansprüchen der Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen gemäß § 96 Saarländisches Beamtengesetz [3] und § 32 Beamtenversorgungsgesetz. (2) Dem Landesamt für Finanzen[1] wird die Befugnis übertragen, das Ministerium der Finanzen in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zu vertreten.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vertretung des Saarlandes vom 15. November 1960 (Amtsbl. S 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),[2] verordnet das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:[3]
§ 2Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.