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title: "LeStNatLSchVbg SL — Vereinbarung über den Schutz von Natur und Landschaft auf dem Standortübungsplatz Lebach-Steinbach (Vereinbarungsgebiet) vom 23. Februar 2017"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-LeStNatLSchVbgSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:35:17+00:00"
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# LeStNatLSchVbg SL — Vereinbarung über den Schutz von Natur und Landschaft auf dem Standortübungsplatz Lebach-Steinbach (Vereinbarungsgebiet) vom 23. Februar 2017

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 23.02.2017
*Fundstelle:* Amtsblatt II 2017, 154


### Artikel

Artikel 1 Vereinbarungsgebiet(1) Vereinbarungsgebiet ist der Standortübungsplatz Lebach im Saarland, der in der Verfügungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland steht, gleichzeitig Teil des NATURA 2000-Gebietes Steinbach - Truppenübungsgelände (DE 6507302) ist und der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung von der Bundeswehr militärisch genutzt wird. (2) Der Standortübungsplatz Lebach ist nach den derzeit gültigen Nutzungskonzepten der Bundeswehr für die Ausbildung der Streitkräfte und zur Aufrechterhaltung der Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft sowie der Fähigkeit zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und damit zur Wahrnehmung des grundgesetzlichen Auftrages der Bundeswehr unverzichtbar. Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin der Flächen. (3) Aufgrund seiner Naturausstattung und ökologischen Funktion ist das Vereinbarungsgebiet gleichzeitig besonders bedeutsam für die Belange des nationalen und internationalen Naturschutzes. Es erfüllt die naturschutzfachlichen Kriterien eines FFH Gebietes (im Folgenden als NATURA 2000-Gebiet bezeichnet), wie im Standarddatenbogen benannt.

### Artikel

Artikel 10 Kündigung(1) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einjähriger Frist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, soweit Streitigkeiten im Verfahren nach Artikel 8 dieser Vereinbarung nicht ausgeräumt werden können und der Streitpunkt den Fortbestand der gesamten Vereinbarung in einer Art und Weise gefährdet oder in Frage stellt, dass einer Partei ein Festhalten daran nicht zugemutet werden kann. (2) Bei Aufgabe der militärischen Nutzung und Veräußerung des Vereinbarungsgebietes an einen Dritten, besteht für das Land ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht. Artikel 5 Absatz 5 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

### Artikel

Artikel 11 SchlussbestimmungenNebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

### Artikel

Artikel 12 Geltung und Wirkung(1) Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.(2) Die Vereinbarung wird im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Der Bund wird für eine Bekanntgabe in den Geschäftsbereichen der betroffenen Bundesressorts Sorge tragen. Die Information der Europäischen Union über diese Vereinbarung wird durch das Land veranlasst.

### Artikel

Artikel 2 Art und Inhalt der Vereinbarung(1) Ziel der Vereinbarung ist, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Gebietsmerkmale und Funktionen in größtmöglichem Umfang einvernehmlich und auf Dauer im Sinne des § 4 BNatSchG zum Ausgleich zu bringen und auf diese Weise zu sichern. (2) Die Vereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 4 BNatSchG zur Umsetzung der FFH-Richtlinie auf Flächen in öffentlicher Trägerschaft des Bundes. Sie tritt an die Stelle einer Schutzerklärung im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zum Schutz des Vereinbarungsgebietes und stellt das Gebietsmanagement gemäß der FFH-Richtlinie sicher. Die Parteien gehen davon aus, dass damit ein gleichwertiger Schutz im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet ist. (3) Zur Umsetzung von Absatz 1 dieses Artikels wird für das Vereinbarungsgebiet nach Maßgabe der Erhaltungsziele laut Standarddatenbogen ein naturschutzfachlicher Grundlagenteil sowie ein Maßnahmen- und Pflegeplan erstellt. Sie werden Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Maßnahmen- und Pflegeplan bildet gemeinsam mit dem naturschutzfachlichen Grundlagenteil einen einrückfähigen Beitrag zum Managementplan für den Flächenanteil des Vereinbarungsgebietes innerhalb des Natura 2000-Gebietes. Dieser dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie. (4) Der Managementplan für das gesamte Natura 2000-Gebiet (DE 6507302) wird durch das Land federführend bearbeitet. Der Bund stellt dem Land hierfür einen einrückfähigen Beitrag zum Managementplan für das Vereinbarungsgebiet bereit.

### Artikel

Artikel 3 Grundlagenteil, Maßnahmen- und Pflegeplan, Gebietsmanagement(1) Der Bund verfügt über ein bewährtes und auf allen Übungsplätzen angewandtes Konzept zum Schutz der Umwelt. Derzeit ist dies niedergelegt in der „Grundsatzweisung für den Umweltschutz in der Bundeswehr“ des BMVg sowie der „Richtlinie zur nachhaltigen Nutzung von Übungsplätzen in Deutschland“ des BMVg und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Zusätzlich gelten die in den Geschäftsanweisungen Naturschutz und Landschaftspflege sowie Waldbau der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - niedergelegten Handlungsgrundsätze. Diese Vorgaben finden im Rahmen des Gebietsmanagements und zum Schutz des Vereinbarungsgebietes Berücksichtigung. (2) Der naturschutzfachliche Grundlagenteil enthält mindestens folgende Inhalte: • Abgrenzung des Vereinbarungsgebietes,• Bedeutung des Vereinbarungsgebietes für das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000,• Erhaltungsgrade der Lebensraumtypen und Arten, insbesondere die im Standarddatenbogen gelistet sind, nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie in Text und Karte,• Schutz- und Erhaltungsziele mit Kurzdarstellung der jeweiligen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen,• Grundsätze für das Monitoring,• Störeinflüsse und Nutzungen sowie sonstige Faktoren, die abgesehen von der militärischen Nutzung auf das Gebiet einwirken. (3) Die Erstellung des naturschutzfachlichen Grundlagenteils für das Vereinbarungsgebiet liegt beim Bund. Bei der Erstellung des naturschutzfachlichen Grundlagenteils tauschen das Land und der Bund aktuelle Naturschutzdaten aus und unterstützen sich gegenseitig organisatorisch. (4) Der Bund stellt nach der Erarbeitung des Grundlagenteils zeitnah unter Berücksichtigung der militärischen Nutzungserfordernisse sowie der naturschutzfachlichen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Land einen Maßnahmen- und Pflegeplan auf, der die naturschutzrelevanten Maßnahmen der Beteiligten, etwaige Maßgaben zu deren Durchführung sowie die notwendigen Tätigkeiten zum Monitoring und zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 17 Absatz 1 der FFH-Richtlinie enthält. Diesen Plan wird der Bund alle drei Jahre überprüfen und ggf. im Einvernehmen mit dem Land aktualisieren. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bund über Maßnahmen, die aus militärischen Gründen zwingend notwendig sind, das Land entscheidet über Maßnahmen, denen Erfordernisse der militärischen Nutzung nicht entgegenstehen. (5) Der Bund in seiner Funktion als öffentlicher Träger der Fläche im Sinne des § 32 Absatz 4 BNatSchG führt die zur Erfüllung der Naturschutzziele erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Maßnahmen- und Pflegeplanes durch. Das Land wird den Bund bei der Erfüllung dieser Aufgaben nach vorheriger Abstimmung fachlich unterstützen. (6) In dem Falle, dass aus militärischen Gründen Maßnahmen erforderlich werden, die keinen Aufschub dulden und die gleichzeitig Belange des Naturschutzes zu beeinträchtigen geeignet sind, wird das Land den Interessen des Bundes an einer zeitgerechten Abwicklung, insbesondere bei erforderlichen Verwaltungsverfahren, Rechnung tragen.

### Artikel

Artikel 4 Monitoring und Berichtswesen(1) Der Bund führt nach Maßgabe des Managementplans unter Berücksichtigung des Artikel 7 Absatz 3 dieser Vereinbarung alle Maßnahmen durch, die auf der Grundlage der im Saarland allgemein geltenden Standards im Zusammenhang mit dem in Artikel 11 der FFH-Richtlinie festgelegten Monitoring erforderlich werden. (2) Der Bund wird dem Land in den von Artikel 17 der FFH-Richtlinie vorgegebenen Zeiträumen über den Erhaltungsgrad der NATURA 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen und Arten) in dem Vereinbarungsgebiet Kenntnis geben. Die Informationen sollen den formalen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen und dienen dem Land zur Erfüllung seines Beitrags an der Berichtspflicht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 17 Absatz 1 der FFH-Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission. (3) Für den Fall, dass das Land bei Beschwerde-, Vertragsverletzungs- oder Klageverfahren der Europäischen Kommission berichtspflichtig werden sollte, gilt Absatz 2 dieses Artikels entsprechend.

### Artikel

Artikel 5 Rechte und Pflichten(1) Das Land erkennt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an, das Vereinbarungsgebiet zur Erfüllung ihrer nationalen und internationalen Verpflichtungen zu nutzen. Die Parteien sind sich darin einig, dass die militärische Nutzung einschließlich der darauf bezogenen Geländebetreuung von Freigelände und Waldflächen die Erhaltungsziele im Regelfall nicht erheblich beeinträchtigt. Im Fall einer wesentlichen Änderung der militärischen Nutzung ist diese auf ihre Wirkungen bezüglich der Erhaltungsziele zu überprüfen. (2) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage dieser Vereinbarung, im Sinne der Funktionssicherungs- und Berücksichtigungsklausel des § 4 BNatSchG und des durch die Bundesregierung artikulierten Vorbehalts einer im Wesentlichen dauerhaft unbeeinträchtigten militärischen Nutzung, in dem Vereinbarungsgebiet den Zielen der FFH-Richtlinie, des BNatSchG sowie des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) Rechnung zu tragen.(3) Der Bund wird gegenüber Dritten im Rahmen seiner Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebietes oder seiner Bestandteile zu verhindern sowie nachhaltige Störungen zu vermeiden. Das Vereinbarungsgebiet ist als militärischer Sicherheitsbereich ausgeschildert und unterliegt daher einem Betretungsverbot. (4) Die Parteien der Vereinbarung informieren sich gegenseitig so früh wie möglich über alle Vorhaben und Entwicklungen, die für diese Vereinbarung oder für das NATURA 2000-Gebiet und seinen Schutz von Bedeutung sein können; dies gilt insbesondere auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der militärischen Nutzung oder deren Aufgabe sowie einer Abweichung vom Managementplan. Bei Verträglichkeitsprüfungen im Sinne von § 34 Absatz 1 BNatSchG, die in der Verwaltungszuständigkeit des Bundes durchgeführt werden, wird dem Land frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über das Ergebnis der Prüfung bzw. Entscheidung wird das Land unterrichtet. (5) Sollte der Bund beabsichtigen, das Vereinbarungsgebiet oder Teile davon veräußern, ist das Land hierüber frühzeitig zu unterrichten. Das Land prüft den Eintritt des Käufers in eine vergleichbare vertragliche Regelung. Eine ggfs. notwendig werdende Sicherstellung im Sinne des § 22 Absatz 3 BNatSchG durch das Land bleibt vorbehalten.

### Artikel

Artikel 6 GeheimschutzDurch den Vollzug der Vereinbarung, namentlich den Austausch von Daten, dürfen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Geheimhaltung zu schützender Informationen über die Landes- und Bündnisverteidigung nicht verletzt werden. Für den materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen gelten die Verschlusssachenanweisungen für die Bundesbehörden und die Behörden des Landes in ihrer jeweiligen Fassung.

### Artikel

Artikel 7 Kostentragung(1) Der Bund trägt die Kosten für Maßnahmen, die nach der FFH-Richtlinie, nach Bundesnaturschutzgesetz und für die militärische Nutzung erforderlich sind. (2) Das Land erstattet dem Bund die tatsächlich entstandenen Kosten für Maßnahmen, die es zusätzlich, über Absatz 1 hinausgehend, fordert. (3) Das Land kann im Einzelfall mit Zustimmung des Bundes nach dessen organisatorischen Vorgaben naturschutzfachliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Grundlagenerfassung, dem Monitoring oder der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 der FFH-Richtlinie mit eigenem Personal oder durch beauftragte Dritte und eigenen Sachmitteln durchführen.

### Artikel

Artikel 8 StreitklauselStreitigkeiten aus der Vereinbarung sowie wegen aller auf der Grundlage dieser Vereinbarung beruhenden Handlungen werden, auf ministerieller Ebene unter Einbeziehung der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beigelegt.

### Artikel

Artikel 9 Anpassung und Fortgeltung(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung durch die Fortentwicklung des nationalen oder internationalen Rechts oder durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ihre Grundlage verlieren, werden die Parteien diese entsprechend dem Ziel des Artikels 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung anpassen. Die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen bleibt davon unberührt. (2) Bei Aufgabe der militärischen Nutzung, gilt die Vereinbarung fort, solange das Vereinbarungsgebiet in der öffentlichen Trägerschaft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbleibt und die Art der Anschlussnutzung dem Ziel der Vereinbarung nicht entgegensteht. Insoweit scheidet die Bundesrepublik Deutschland (BMVg) als Partei aus dieser Vereinbarung aus. Das Land ist über die Aufgabe der militärischen Nutzung des Vereinbarungsgebietes frühzeitig in Kenntnis zu setzen. Eine ggfs. notwendig werdende Sicherstellung im Sinne des § 22 Absatz 3 BNatSchG durch das Land bleibt vorbehalten.

### Eingangsformel LeStNatLSchVbg

Vereinbarungzwischendem Land Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, - Land -undder Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), sowie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)- Bund -über den Schutz von Natur und Landschaft auf dem Standortübungsplatz Lebach-Steinbach (Vereinbarungsgebiet) • in der gemeinsamen Verantwortung für Natur und Landschaft,• zur Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrages der Bundeswehr einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen, gleichzeitig zur Erfüllung der sich aus Artikel 20a des Grundgesetzes ergebenden Pflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen,• in Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) konstituierten besonderen Verpflichtung gegenüber dem Naturschutz auf Flächen der öffentlichen Hand sowie zur Umsetzung des Gedankens der öffentlichen Trägerschaft auf derartigen Flächen,• zur Erfüllung europäischer und internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FaunaFloraHabitatRichtlinie - FFH-Richtlinie) zur Erhöhung der Effizienz bei der Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Naturschutz,• in der Absicht, dem in § 3 Absatz 3 BNatSchG angelegten Gedanken des Naturschutzes im Wege vertraglicher Vereinbarungen Geltung zu verschaffen, treffen das Saarland und der Bund die folgende Vereinbarung über den Schutz der Natur und die Gewährleistung der militärischen Nutzung:

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— Vereinbarung über den Schutz von Natur und Landschaft auf dem Standortübungsplatz Lebach-Steinbach (Vereinbarungsgebiet) vom 23. Februar 2017
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-LeStNatLSchVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
