SLBiG · Saarland

Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) Vom 23. Juni 1999*

Ausfertigungsdatum:
23.06.1999
Fundstelle:
Amtsblatt 1999, 1054
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Lehramt für Sonderpädagogik

§ 13 Lehramt für Sonderpädagogik(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst:1. das Studium sonderpädagogischer Förderschwerpunkte,2. das Studium eines Unterrichtsfaches/Lernbereichs; als Studium eines Unterrichtsfaches/Lernbereichs gilt auch das Studium einer beruflichen Fachrichtung,3. ein bildungswissenschaftliches Studium.(2) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.

§ 14

Erweiterung des Studiums

§ 14 Erweiterung des Studiums(1) Das Studium gemäß den Vorschriften der §§ 8 a bis 13 kann durch das Studium zusätzlicher Unterrichtsfächer/Lernbereiche, sonderpädagogischer Förderschwerpunkte oder beruflicher Fachrichtungen erweitert werden.(2) Wer sein Studium erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet nur die Erste Staatsprüfung ab. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine für ein Lehramt geeignete sonstige Prüfung als Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung anerkennen.

§ 16

Erste Staatsprüfung

§ 16 Erste Staatsprüfung(1) In der Ersten Staatsprüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studienziele erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.(2) Die Erste Staatsprüfung umfasst an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen und je eine auf die Unterrichtsfächer/Lernbereiche, sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder berufliche Fachrichtungen des jeweiligen Studiengangs bezogene mündliche Prüfung, die vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt wird.(3) Voraussetzung für die Zulassung zu den vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegenden Prüfungen ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und eines ordnungsgemäßen Studiums mit den erforderlichen Praktika sowie Leistungs- und Prüfungsnachweisen. Die entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen der Universität des Saarlandes bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur. Die entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.(4) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium spätestens im letzten Semester der Regelstudienzeit zu den mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 an und legt diese unmittelbar im Anschluss an sein Studium ab, so gelten diese Prüfungen im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.

§ 17

Vorbereitungsdienst

§ 17 Vorbereitungsdienst(1) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist vornehmlich die Einübung in die Unterrichtspraxis unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Schulformen, aufbauend auf den im Studium erworbenen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen, unterrichts- und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört auch selbstständige Unterrichtstätigkeit. Der Erwerb von schulbezogenen Zusatzqualifikationen ist möglich.(2) Die Verteilung der für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf die Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach dem Gesetz über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland (GZVL) in seiner jeweils geltenden Fassung.(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter erfolgt für die in § 4 jeweils genannten Schulformen.(4) Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Dauer und Beendigung richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Liegen die allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, so kann der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im entsprechenden Vorbereitungsdienst.

§ 21

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Lehramtsprüfungsordnungen I und II) als Rechtsverordnungen[2] im Rahmen der für Lehrkräfte geltenden Laufbahnvorschriften im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport. Vereinbarungen mit den Kirchen [3] bleiben unberührt.(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind insbesondere Bestimmungen vorzusehen über:1. die Studienfächer/Lernbereiche beziehungsweise die beruflichen Fachrichtungen oder sonderpädagogischen Förderschwerpunkte, die im Hinblick auf die einzelnen Lehrämter gewählt werden können,2. die Verteilung des Stoffes der Fachwissenschaften, der Fachdidaktik und der Bildungswissenschaften auf das Studium und den Vorbereitungsdienst,3. die Organisation und Durchführung von Praktika,4. die Gliederung und Organisation des Vorbereitungsdienstes,5. die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise,6. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, auch für Erweiterungsprüfungen und zusätzliche Prüfungen gemäß § 6; zum Nachweis von erbrachten Prüfungsleistungen kann auch ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfersystems (ECTS) herangezogen werden,7. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,8. das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,9. die Ermittlung und Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung,10. die Zusammensetzung und Verfahrensweise der Prüfungsausschüsse,11. die Rechtsfolgen des Nichterbringens geforderter Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Täuschungsversuchen,12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen,13. die Anrechnung von Studienleistungen und von Prüfungsleistungen, die in einem anderen Prüfungsverfahren erbracht worden sind,14. die Anrechnung geeigneter Vordienstzeit auf den Vorbereitungsdienst.

§ 21a

Sonderregelung zur Deckung des Lehrkräftebedarfs

§ 21a Sonderregelung zur Deckung des LehrkräftebedarfsBewerberinnen und Bewerbern mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) kann das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses unter Gleichstellung ihrer Prüfung mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) den Zugang zum Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung für dieses Lehramt eröffnen.

§ 23

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 23 Inkrafttreten, Übergangsregelungen(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.(2) § 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 3 Absatz 2 und 3 sowie - jeweils ausgenommen Absatz 2 - §§ 11a und 12 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), betreffend das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bleiben für Studierende bzw. Lehramtsanwärter/Lehramtsanwärterinnen, die nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt aufgenommen haben, weiterhin in Kraft; die Regelung des § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt nach Satz 1 gelten die Regelungen zum Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen (§ 6) entsprechend. Zudem gelten die Lehrämter nach Satz 1, soweit dies für die Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen nach § 7 erforderlich ist, als Lehrämter gemäß § 2.(3) § 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Absatz 4 und § 11 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1694), betreffend das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) bleiben für Studierende bzw. Referendare/Referendarinnen, die nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt aufgenommen haben, weiterhin in Kraft; die Regelung des § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zu diesem Lehramt gelten die Regelungen zum Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen (§ 6) entsprechend. Zudem gilt dieses Lehramt, soweit dies für die Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen nach § 7 erforderlich ist, als Lehramt gemäß § 2.(4) Für Studierende bzw. Lehramtsanwärter/Referendare und Lehramtsanwärterinnen/Referendarinnen, die ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, gelten die bisherigen Regelungen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weiter, falls sie nicht selbst die Anwendung des neuen Rechts begehren.(5) Für im Schuldienst tätige Lehrkräfte, die am 27. September 2024 über die Erste Staatsprüfung in einem anderen Lehramt als demjenigen verfügen, in dem sie die Zweite Staatsprüfung bestanden haben, ist § 4 Absatz 7 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Januar 2030 weiter anzuwenden.

§ 4

Lehramtsbefähigungen

§ 4 Lehramtsbefähigungen(1) Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. § 4 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) bleibt unberührt(1a) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe wird die Befähigung zum Unterricht an Grundschulen sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform und zur Zusammenarbeit mit vorschulischen Bildungseinrichtungen erworben.(2) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) wird die Befähigung zum Unterricht an Grundschulen und in einem Fach/Lernbereich, das/der in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen bis Klassenstufe 9 unterrichtet wird, sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform und zur Zusammenarbeit mit vorschulischen Bildungseinrichtungen erworben.(3) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) wird die Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern bzw. einem Fach und einem Lernbereich, die in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden, sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform erworben.(4) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) wird die Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern, die in den Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden, sowie zur Erziehung insbesondere in den genannten Schulformen erworben.(5) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen wird die Befähigung zum Unterricht in Fächern einer beruflichen Fachrichtung und in einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) sowie zur Erziehung insbesondere in den genannten Schulformen erworben.(6) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird die Befähigung zur Erziehung und zum Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf in sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und in einem Unterrichtsfach/Lernbereich bzw. einer beruflichen Fachrichtung erworben.

§ 7

Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen

§ 7 Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine in einem anderen Bundesland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst anerkennen, wenn sie einer das Studium abschließenden Lehramtsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 oder einem Master of Education gemäß § 16a im Wesentlichen gleichwertig ist. Eine das Studium abschließende Lehramtsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt vorgesehenen Vorgaben entspricht. Darüber hinaus kann das Ministerium für Bildung und Kultur eine das Studium abschließende Lehramtsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich, sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder einer beruflichen Fachrichtung als Erweiterungsprüfung zu einer das Studium abschließenden Lehramtsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 anerkennen, wenn sie einer Erweiterungsprüfung im Sinne von § 14 im Wesentlichen gleichwertig ist. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist eröffnet, soweit die Ausbildung in dem betreffenden Lehramt und in dem entsprechenden Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich, sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder der entsprechenden beruflichen Fachrichtung vorgesehen ist. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine in einem anderen Bundesland erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt gemäß § 2 anerkennen, wenn sie im Wesentlichen gleichwertig ist. Eine in einem anderen Bundesland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz durch Ablegen einer das Studium abschließenden Lehramtsprüfung und der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung erworbene Lehramtsbefähigung gilt als Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2. Eine in einem anderen Bundesland im Rahmen einer Sondermaßnahme der Länder auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zur Gewinnung von Lehrkräften erworbene Lehramtsbefähigung kann das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses als Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 anerkennen.(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses auf Antrag die Masterabschlussprüfung oder eine gleichwertige Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, das im Sinne von § 4 Absatz 3, 4 oder 6 dem Studium eines Unterrichtsfachs, Fachs/Lernbereichs oder zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte oder im Sinne von § 4 Absatz 5 dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen als damit inhaltlich gleichwertig anerkannt wird, der Ersten Staatsprüfung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen, der im Sinne von § 4 Absatz 3, 4 oder 6 dem Studium eines Unterrichtsfachs, Fachs/Lernbereichs oder zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte oder im Sinne von § 4 Absatz 5 dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen als inhaltlich gleichwertig anerkannt wird. Der Masterabschluss oder eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in den Studiengängen Allgemeine Sonderpädagogik, Sprachtherapie, Rehapädagogik, Psychologie, Heilpädagogik oder Inklusionspädagogik entspricht hierbei zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten im Sinne von Satz 1; darüber hinaus kann das Ministerium für Bildung und Kultur durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) bestimmen, dass andere geeignete Masterabschlüsse einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder aus akkreditierten Studiengängen an Fachhochschulen zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten entsprechen.Bei der Gleichstellung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach den Sätzen 1 und 2 kann bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) von dem Erfordernis eines weiteren Unterrichtsfachs beziehungsweise Fachs/Lernbereichs, bei dem Lehramt für Sonderpädagogik von dem Erfordernis eines weiteren Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung und bei dem Lehramt an beruflichen Schulen vom Erfordernis des allgemein bildenden Unterrichtsfachs der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) abgesehen werden. Eine Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt eine hinreichende Nachqualifizierung in dem weiteren Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich, Unterrichtsfach/Lernbereich oder in der beruflichen Fachrichtung beziehungsweise in dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II), und soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht, auch den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus. Bei besonders dringlichem Lehrkräftebedarf kann sich die Nachqualifizierung auch auf das Unterrichtsfach beziehungsweise das Fach/den Lernbereich im Sinne von § 4 Absatz 3 oder 4 oder die berufliche Fachrichtung im Sinne von § 4 Absatz 5 beziehen, das/der/die nach Satz 1 als Vorbildung mitgebracht wird; in diesem Fall ist dieselbe Anzahl an Ausbildungs- und Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst zu erbringen wie bei einer Nachqualifizierung in dem weiteren Unterrichtsfach/Fach/Lernbereich oder dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II), sodass die sich daran anschließende Zweite Staatsprüfung, die wie bei einem Doppelfach (§ 16a Absatz 1 Satz 8) in zwei Schwerpunkten abgelegt wird, einer solchen in zwei Unterrichtsfächern beziehungsweise einem Fach und einem Lernbereich im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1, zwei Unterrichtsfächern im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entspricht. Ferner kann das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen auf Antrag die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt gleichstellen. Hierbei kann von dem Erfordernis einer beruflichen Fachrichtung abgesehen werden.(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann den geeignete wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abschließenden Masterabschluss oder eine gleichwertige Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkennen. Absatz 2 Satz 4 und 5 findet Anwendung.(4) Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 5 und 6 fest, ob eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation für den Lehrerberuf der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 entspricht.(5) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation für den Lehrerberuf wird vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6 auf Antrag der entsprechenden Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 gleichgestellt, wenn1. sie zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Staat berechtigt, in dem sie erworben wurde, und einem Lehramt nach § 2 zugeordnet werden kann,2. sie von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde des Staates ausgestellt wurde, in dem sie erworben wurde,3. sie aufgrund eines mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wurde und4. die zur Erlangung der Berufsqualifikation für den Lehrerberuf erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der im Saarland für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4, so können die vorhandenen Unterschiede ganz oder teilweise durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene und von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannte Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden. Soweit nach Satz 2 kein vollständiger Ausgleich der Unterschiede möglich ist, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erfolgreich eine Eignungsprüfung ablegt oder einen Anpassungslehrgang durchläuft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang werden für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art eingestellt und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung. Diese trifft insbesondere Bestimmungen über1. das Nähere zur Feststellung der Gleichstellung, insbesondere zur Art der Hochschule gemäß Satz 1 Nummer 3 und zu den Anforderungen an die Berufspraxis und das lebenslange Lernen gemäß Satz 2,2. das Verfahren der Antragstellung, die dem Antrag auf Gleichstellung beizufügenden Unterlagen sowie die maßgeblichen Verfahrensfristen,3. die inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung sowie die jeweilige Zulassung hierzu und4. die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse.(6) Der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Qualifikationsstaat) erworbene Berufsqualifikationsnachweis für den Lehrerberuf nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder ein diesem nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellter Nachweis wird auf Antrag der entsprechenden Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 gleichgestellt, wenn1. er zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Qualifikationsstaat berechtigt und einem Lehramt nach § 2 zugeordnet werden kann,2. er von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde,3. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt und4. die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der im Saarland für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4, so können die vorhandenen Unterschiede ganz oder teilweise durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene und von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannte Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden. Soweit nach Satz 2 kein vollständiger Ausgleich der Unterschiede möglich ist, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erfolgreich eine Eignungsprüfung ablegt oder einen Anpassungslehrgang durchläuft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang werden für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art eingestellt und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur für den Beruf der Lehrkraft durch Rechtsverordnung. Diese trifft insbesondere Bestimmungen über1. das Verfahren der Antragstellung, die dem Antrag auf Gleichstellung beizufügenden Unterlagen sowie die maßgeblichen Verfahrensfristen,2. die inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung sowie die jeweilige Zulassung hierzu und3. die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse.(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), findet mit Ausnahme der §§ 10 Absatz 3, 13b sowie des § 17 keine Anwendung. Das Ministerium für Bildung und Kultur ist zuständige Stelle für die Bearbeitung von1. eingehenden Warnmeldungen nach § 13b Absatz 1 und 3 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland für den Beruf der Lehrkraft und2. ausgehenden Warnmeldungen nach § 13b Absatz 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland, sofern es als Schulaufsichtsbehörde einer Lehrkraft die Ausübung des Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt hat; die Übermittlung der Warnmeldung hat spätestens drei Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erfolgen.

§ 8

Inhaltliche Gestaltung des von Beginn an lehramtsbezogenen Studiums, das auf die Erste ...

§ 8 Inhaltliche Gestaltung des von Beginn an lehramtsbezogenen Studiums, das auf die Erste Staatsprüfung vorbereitet(1) Das lehramtsbezogene Studium der Lehrämter gemäß der §§ 8a bis 13, das auf die Erste Staatsprüfung vorbereitet, umfasst insbesondere am Ausbildungsziel orientierte fachwissenschaftliche und praxisorientierte Studien sowie die entsprechende Grundlegung der Bildungswissenschaften und der Fachdidaktiken. In das Studium werden Praktika einbezogen.(2) Als wissenschaftliches Studium im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Studium künstlerischer Fächer.(3) Die Lernbereiche der Primarstufe gelten als ein Unterrichtsfach (Didaktik der Primarstufe).(4) Die Regelstudienzeit richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.

§ 16a

Studium nach universitärem Quereinstieg, das bei erfolgreichem Abschluss zum Master of ...

§ 16a Studium nach universitärem Quereinstieg, das bei erfolgreichem Abschluss zum Master of Education führt(1) Wer einen nicht lehramtsbezogenen, mindestens sechssemestrigen, mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule mit einer Akkreditierung des Studiengangs mit dem Bachelor oder einem höherwertigen Abschluss (z. B. Diplom oder Magister) erfolgreich abgeschlossen hat, ist unter den Voraussetzungen nach Satz 2 berechtigt, in einen lehramtsbezogenen, mindestens viersemestrigen, mindestens 120 ECTS-Punkte umfassenden, universitären Masterstudiengang überzugehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht, sofern der Studiengang nach Satz 1 mit den dort genannten Abschlüssen dem Studium- eines Unterrichtsfachs oder eines Fachs/Lernbereichs im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder- eines Unterrichtsfachs im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder- einer beruflichen Fachrichtung im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1entspricht und die Aufnahme des Studiengangs zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses erforderlich ist.Der Masterstudiengang umfasst das Studium:- eines weiteren Unterrichtsfachs oder eines weiteren Fachs/Lernbereichs und der Fachdidaktik der beiden Unterrichtsfächer oder des Fachs und des Lernbereichs im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder- eines weiteren Unterrichtsfachs und der Fachdidaktik der beiden Unterrichtsfächer im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder- eines allgemein bildenden Unterrichtsfachs (Sekundarstufe II) oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung der beruflichen Schulen und der Fachdidaktik des allgemein bildenden Unterrichtsfachs (Sekundarstufe II) und der beruflichen Fachrichtung im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise 2 oder der Fachdidaktik zweier beruflicher Fachrichtungen.Darüber hinaus umfasst der Masterstudiengang das jeweils zugehörige bildungswissenschaftliche Studium und entsprechende schulpraktische Studien (§ 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 12 Absatz 1 Nummer 3).Die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar und die Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheiden über die Berechtigung nach Satz 2 und vergeben bei erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs den Grad „Master of Education“. Für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach den Sätzen 3 und 4 regelt, soweit betroffen, die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar und/oder die Hochschule der Bildenden Künste Saar - unter Beachtung der einschlägigen, jeweils aktuellen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden die Verteilung der ECTS-Punkte auf:- die Fachdidaktik,- die Masterarbeit,- die Fachwissenschaft für das zweite Unterrichtsfach oder für das zweite Fach/den Lernbereich, für das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) beziehungsweise für die zweite berufliche Fachrichtung,- das bildungswissenschaftliche Studium,- die schulpraktischen Studien und- die Inhalte des Studiums im Übrigen.Nach Anhörung - soweit betroffen - der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und/oder der Hochschule der Bildenden Künste Saar legt das Ministerium für Bildung und Kultur in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) das Unterrichtsfach, das Fach/den Lernbereich und die berufliche Fachrichtung für den nicht lehramtsbezogenen Studiengang nach Satz 1 und die Verknüpfung mit dem weiteren Unterrichtsfach, dem weiteren Fach/Lernbereich, dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) oder der weiteren beruflichen Fachrichtung im lehramtsbezogenen Masterstudiengang im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden fest.Im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise den für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden kann das Ministerium für Bildung und Kultur in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) nach Anhörung - soweit betroffen - der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und/oder der Hochschule der Bildenden Künste Saar für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) Unterrichtsfächer oder Fächer/Lernbereiche, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) Unterrichtsfächer und für das Lehramt an beruflichen Schulen berufliche Fachrichtungen bestimmen, die im lehramtsbezogenen Masterstudiengang als Doppelfach (gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Juni 2024 „Gestaltung von zusätzlichen Wegen ins Lehramt“ in seiner jeweils geltenden Fassung ein solches, dessen fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile im Studium mindestens dem doppelten Umfang der für den jeweiligen Lehramtstyp vorgesehenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile eines Unterrichtsfachs/Fachs/Lernbereichs/einer beruflichen Fachrichtung entsprechen - zwei Schwerpunkte im Sinne einer professionsbezogenen Profilierung -) ausgebildet werden. Für die Verteilung der ECTS-Punkte nach Satz 6 kann die jeweils betroffene Hochschule im Einvernehmen mit, soweit betroffen, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde beziehungsweise mit den für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur für Doppelfächer in ihren Studien- und Prüfungsordnungen eine einheitliche auf das Doppelfach bezogene Fachdidaktik ausweisen.(2) Wer einen nicht lehramtsbezogenen, mindestens sechssemestrigen, mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Studiengang in Allgemeiner Sonderpädagogik, Rehapädagogik, Heilpädagogik, Psychologie, Inklusionspädagogik oder Sozialer Arbeit/Pädagogik der Kindheit an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule mit einer Akkreditierung des Studiengangs mit dem Bachelor oder einem höherwertigen Abschluss (z. B. Diplom oder Master) erfolgreich abgeschlossen hat, ist, sofern zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses erforderlich, berechtigt, in einen lehramtsbezogenen, mindestens viersemestrigen, mindestens 120 ECTS-Punkte umfassenden, universitären Masterstudiengang überzugehen. Die in Satz 1 genannten Studiengänge entsprechen dem Studium der Fachwissenschaft der durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) den in Satz 1 genannten Bachelorstudiengängen oder höherwertigeren Studiengängen zuzuordnenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1. Der Masterstudiengang umfasst das Studium der Fachwissenschaft eines Unterrichtsfachs, Fachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung und der Fachdidaktik der beiden, durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) den Bachelorstudiengängen oder höherwertigeren Studiengängen nach Satz 1 zuzuweisenden, sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und des Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der beruflichen Fachrichtung im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2. Zudem umfasst der Masterstudiengang auch ein bildungswissenschaftliches Studium und schulpraktische Studien im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 3. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 21) weitere Studiengänge an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder akkreditierte Studiengänge an Fachhochschulen im Sinne von Satz 1 festlegen.(3) Die mit dem Master of Education abschließenden Studiengänge nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 stehen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) gemäß § 10 gleich, wenn sich das Studium insgesamt auf zwei allgemein bildende Unterrichtsfächer beziehungsweise ein Fach und einen Lernbereich der Sekundarstufe I und auf die Fachdidaktik der Sekundarstufe I bezieht und mindestens 300 ECTS-Punkte umfasst. Sie stehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) gemäß § 11 gleich, wenn das Studium sich insgesamt auf zwei Unterrichtsfächer der Sekundarstufen I und II und auf die Fachdidaktik der Sekundarstufe I und II bezieht und mindestens 300 ECTS-Punkte umfasst. Sie stehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gemäß § 12 gleich, wenn das Studium sich insgesamt auf eine berufliche Fachrichtung und ein allgemein bildendes Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) oder auf zwei berufliche Fachrichtungen bezieht und mindestens 300 ECTS-Punkte umfasst. In Doppelfächern (Absatz 1 Satz 8) ist die Gleichwertigkeit nach den Sätzen 1 bis 3 gegeben, wenn die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile der Studiengänge nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 mindestens dem doppelten Umfang der nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten Anteile eines Unterrichtsfachs, eines Fachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung entsprechen. Der doppelte Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile in einem Unterrichtsfach, Fach/Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung beim Doppelfach entspricht hierbei zwei Unterrichtsfächern beziehungsweise einem Fach und einem Lernbereich im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 1, zwei Unterrichtsfächern im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Der mit dem Master of Education abschließende Bachelor- und Masterstudiengang nach Absatz 2 steht einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in den beiden Förderschwerpunkten, auf die sich das Studium der Fachdidaktik im Masterstudiengang bezieht, gemäß § 13 gleich, wenn das Studium 300 ECTS-Punkte umfasst.(4) Für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 15 Absatz 1 entsprechend. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im Ausland oder in einem anderen Bundesland erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Über den Antrag entscheidet die Universität des Saarlandes beziehungsweise die Hochschule für Musik Saar oder die Hochschule der Bildenden Künste Saar.

§ 1

Ziel und Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

§ 1 Ziel und Aufgaben der Lehrerinnen- und LehrerbildungDie Lehrerinnen- und Lehrerbildung soll die Lehrkraft zu einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven Unterrichtung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler und für die selbstständige Ausübung eines Lehramts an öffentlichen Schulen gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Saarlandes und den besonderen Bildungszielen der Schule befähigen.

§ 3

Gliederung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

§ 3 Gliederung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung(1) Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst und umfasst zudem die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter und praxisorientierter Berufsausbildung aufeinander bezogen.

§ 6

Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen

§ 6 Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen(1) Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch eine zusätzliche Staatsprüfung erwerben. Eine unterrichtspraktische Einführung in das weitere Lehramt ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Gleiches gilt für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 und 6 beim Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 4 und 5. (2) Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 erworben hat, kann die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dadurch erwerben, dass er die erforderliche Vorbildung in einer Staatsprüfung nachweist, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Die Lehrkraft ist in die Unterrichtspraxis des neuen Lehramts einzuführen. Gleiches gilt für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 beim Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt und für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6 beim Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3.

§ 2

Lehrämter an öffentlichen Schulen

§ 2 Lehrämter an öffentlichen SchulenDieses Gesetz regelt die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für 1. das Lehramt für die Primarstufe,2. das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9),3. das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10),4. das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen),5. das Lehramt an beruflichen Schulen,6. das Lehramt für Sonderpädagogik. Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausbildung von Technischen Lehrkräften (Lehrkräfte für Fachpraxis).

§ 15

Durchführung des Studiums

§ 15 Durchführung des Studiums(1) Das Studium für ein Lehramt ist an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Möglichkeiten der Kooperation von Hochschulen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften sollen genutzt werden. (2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im Ausland erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn das Ministerium für Bildung und Kultur ihre Gleichwertigkeit festgestellt hat. (3) Die Studien- und Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Studienziele einschließlich der Prüfungen und der in den jeweiligen Studiengang einbezogenen Schulpraktika innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden können.

§ 19

Fortbildung der Lehrkräfte, Weiterbildung

§ 19 Fortbildung der Lehrkräfte, Weiterbildung(1) Die Fortbildung soll die Lehrkräfte in die Lage versetzen, den sich ändernden Anforderungen ihres Amtes zu entsprechen. Sie ist durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu fördern. (2) Die Lehrkräfte, insbesondere Lehrkräfte mit Leitungs- oder Ausbildungsfunktionen, sind verpflichtet, sich fortzubilden und an Fortbildungsveranstaltungen auch innerhalb unterrichtsfreier Zeiten teilzunehmen. (3) Dem Erwerb von Lehramtsbefähigungen nach § 6 und von Zusatzqualifikationen nach § 17 dienen Weiterbildungsangebote an der Universität des Saarlandes oder an durch das Ministerium für Bildung und Kultur anerkannten Einrichtungen. (4) Umfang und Inhalt der Fort- und Weiterbildung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur. Vereinbarungen mit den Kirchen bleiben unberührt.

§ 5

Prüfungen, Prüfungsamt

§ 5 Prüfungen, Prüfungsamt(1) Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen schließt mit der Ersten Staatsprüfung, der Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung ab. An Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen abgelegte Prüfungen sind Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. (2) Die Erste und die Zweite Staatsprüfung werden vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt, das beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichtet ist.

§ 10

Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)

§ 10 Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) umfasst: 1. das Studium von zwei Unterrichtsfächern bzw. einem Fach und einem Lernbereich der Sekundarstufe I,2. ein bildungswissenschaftliches Studium. (2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

§ 11

Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und ...

§ 11 Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen)(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) umfasst: 1. das Studium von zwei Unterrichtsfächern der Sekundarstufen I und II,2. ein bildungswissenschaftliches Studium. (2) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.

§ 12

Lehramt an beruflichen Schulen

§ 12 Lehramt an beruflichen Schulen(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst: 1. das Studium einer beruflichen Fachrichtung,2. das Studium eines allgemeinbildenden Unterrichtsfaches der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II),3. ein bildungswissenschaftliches Studium. (2) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.

§ 8a

§ 8 a Lehramt für die Primarstufe(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe umfasst: 1. das Studium der Lernbereiche der Primarstufe,2. das Studium eines Faches aus dem Fächerkanon der Stundentafel der Grundschule,3. ein bildungswissenschaftliches Studium. (2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

§ 9

Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9)

§ 9 Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9)(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) umfasst: 1. das Studium für die Lernbereiche der Primarstufe,2. das Studium eines Unterrichtsfachs/Lernbereichs der Sekundarstufe I,3. ein bildungswissenschaftliches Studium. (2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

§ 18

Zweite Staatsprüfung

§ 18 Zweite Staatsprüfung(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling zur selbstständigen Erfüllung des Erziehungs- und Unterrichtsauftrags in der Schule befähigt ist. (2) Die Zweite Staatsprüfung findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt.

§ 20

Lehramtsbefähigungen nach dem bisherigen Recht

§ 20 Lehramtsbefähigungen nach dem bisherigen RechtDie Befähigung zu einem Lehramt, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben ist, bleibt unberührt. Die Regelungen des § 6 können auf Antrag Anwendung finden.

§ 22

Aufhebung und Änderung von Vorschriften

§ 22 Aufhebung und Änderung von VorschriftenDas Saarländische Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird aufgehoben, soweit in den Übergangsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.