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title: "LehrArbZAbk SL — Abkommen zwischen den Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung einheitlicher Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer Vom 17. Oktober 1974"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/lehrarbzabksl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-LehrArbZAbkSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:35:25+00:00"
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# LehrArbZAbk SL — Abkommen zwischen den Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung einheitlicher Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer Vom 17. Oktober 1974

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 17.10.1974
*Fundstelle:* GMBl. 1977, 777


### Eingangsformel LehrArbZAbk

Die Regierungen des Landes Baden-Württemberg des Freistaates Bayern des Landes Berlin der Freien Hansestadt Bremen der Freien und Hansestadt Hamburg des Landes Hessen des Landes Niedersachsen des Landes Nordrhein-Westfalen des Landes Rheinland-Pfalz des Saarlandes und des Landes Schleswig-Holstein schließen zur Vereinheitlichung der Regelungen über die Arbeitszeit der im öffentlichen Schuldienst stehenden Lehrer folgendes Abkommen: Die Landesregierungen halten eine einheitliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer im Bundesgebiet für erforderlich. Zu diesem Zweck streben sie an, einheitlich geltende Grundsätze für die Festsetzung der Arbeitszeit der Lehrer zu entwickeln. Dieses Bemühen darf nicht durch eine Auseinanderentwicklung der in den Ländern geltenden Regelungen erschwert werden. Die Landesregierungen verpflichten sich deshalb, vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens an keine Änderung der Regelungen über Zahl und Bemessung der Pflichtstunden einschließlich der Bestimmungen über die Ermäßigung oder Anrechnung der Pflichtstundenzahl aus funktionsbedingten sowie aus persönlichen Gründen und für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben vorzunehmen. Eine Herabsetzung der Pflichtstunden für Grund- und Hauptschullehrer bis zu einer Pflichtstundenzahl von 28 bleibt zulässig. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 in Kraft. Es ist nach einem Jahr mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres kündbar. Bonn, den 17. Oktober 1974

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— Abkommen zwischen den Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung einheitlicher Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer Vom 17. Oktober 1974
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-LehrArbZAbkSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
