LDAErrG SL · Saarland

Gesetz zur Errichtung des Landesdenkmalamtes Vom 13. Juni 2018*

Ausfertigungsdatum:
13.06.2018
Fundstelle:
Amtsblatt I 2018, 358
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungIm Saarland wird ein Landesdenkmalamt errichtet.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Dem Landesdenkmalamt obliegen die Aufgaben, die bisher das Referat Landesdenkmalamt des für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums ausgeführt hat. Das Landesdenkmalamt übernimmt die ihm durch das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben als Fach- und Vollzugsbehörde im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege. (2) Nicht zu den Aufgaben des Landesdenkmalamtes zählen alle Aufgaben, die durch das Saarländische Denkmalschutzgesetz dem Ministerium für Bildung und Kultur als Oberster Denkmalbehörde zugewiesen werden.

§ 3

Aufgabenübergang

§ 3 AufgabenübergangAlle vom Referat Landesdenkmalamt wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Landesdenkmalamt über.

§ 4

Dienst- und Fachaufsicht

§ 4 Dienst- und FachaufsichtDas Landesdenkmalamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Bildung und Kultur.

§ 5

Personalübergang

§ 5 PersonalübergangDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Referat Landesdenkmalamt tätigen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören dem Landesdenkmalamt an.

§ 6

Umsetzungsfrist

§ 6 UmsetzungsfristDie Aufgaben des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes gehen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Landesdenkmalamt über.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.