LBeschGZustV SL · Saarland

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Landbeschaffungsgesetz Vom 4. November 1959

Ausfertigungsdatum:
04.11.1959
Fundstelle:
Amtsblatt 1959, 1465
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 2

§ 2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 des Landbeschaffungsgesetzes.

Eingangsformel LBeschGZustV

Auf Grund der §§ 8 und 28 Absatz 1 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) verordnet die Landesregierung hinsichtlich des § 8 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.